Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht von der höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhalts im Provisorialverfahren abgewichen ist. Er ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO ist ein einstweiliger angemessener Unterhalt, wobei im Allgemeinen der Sachverhalt möglichst genau zu ermitteln ist, handelt es sich doch um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden einstweiligen Unterhalt zuspricht (SZ 52/121 ua). Die materiellrechtlichen Grundlagen sind daher im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 328; 1 Ob 282/96z; 1 Ob 12/98s ua). Das bedeutet aber nicht, dass im Provisorialverfahren zu strittigen Tatfragen Sachverständigengutachten einzuholen wären. Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat - worauf der Revisionrekurswerber zutreffend hinweist -, die Ermittlung der Einkünfte eines selbständig Erwerbstätigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage aufgrund der letzten drei Geschäftsjahre zu erfolgen, um Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, auszuschließen. Das gilt nicht nur für "Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben - Rechner" gemäß § 4 Abs 2 EStG 1988 (1 Ob 2082/96z; JBl 1992, 706; SZ 63/153 = ÖA 1991, 43), sondern auch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 (vgl RdW 1993, 146 ua), weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. Diese Grundsätze sind ganz allgemein auch im Sicherungsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0053251; insbes 1 Ob 2082/96z; 1 Ob 12/98s; 5 Ob 38/99w; 1 Ob 97/99t).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil das Rekursgericht von der höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Bemessung des Unterhalts im Provisorialverfahren abgewichen ist. Er ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. Gegenstand einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO ist ein einstweiliger angemessener Unterhalt, wobei im Allgemeinen der Sachverhalt möglichst genau zu ermitteln ist, handelt es sich doch um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden einstweiligen Unterhalt zuspricht (SZ 52/121 ua). Die materiellrechtlichen Grundlagen sind daher im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 328; 1 Ob 282/96z; 1 Ob 12/98s ua). Das bedeutet aber nicht, dass im Provisorialverfahren zu strittigen Tatfragen Sachverständigengutachten einzuholen wären. Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat - worauf der Revisionrekurswerber zutreffend hinweist -, die Ermittlung der Einkünfte eines selbständig Erwerbstätigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage aufgrund der letzten drei Geschäftsjahre zu erfolgen, um Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeit zurückzuführen sind, auszuschließen. Das gilt nicht nur für "Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben - Rechner" gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EStG 1988 (1 Ob 2082/96z; JBl 1992, 706; SZ 63/153 = ÖA 1991, 43), sondern auch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 vergleiche RdW 1993, 146 ua), weil nur so eine verlässliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. Diese Grundsätze sind ganz allgemein auch im Sicherungsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0053251; insbes 1 Ob 2082/96z; 1 Ob 12/98s; 5 Ob 38/99w; 1 Ob 97/99t).
Der von der zweiten Instanz in Anlehnung an eine Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz EFSlg 67.920 vertretenen Auffassung, Unterhaltsbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige, wie im konkreten Fall dem Beklagten als Schauspieler und Kabarettisten, könnte auch ein Zeitraum von nur sieben Monaten im letzten Jahr sein, kann somit nicht zugestimmt werden.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage steht mit der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht im Einklang, weshalb eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen im fortgesetzten Verfahren unumgänglich ist.
Wird der Unterhalt für eine in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend. Soll jedoch der Unterhalt für die Zukunft festgesetzt werden, so ist bei selbständig Erwerbstätigen, wie dargestellt, regelmäßig das Durchschnittseinkommen der letzten drei, der Beschlussfassung vorangehenden Wirtschaftsjahre festzustellen. Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist nämlich immer maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde (3 Ob 395/97b; 7 Ob 52/98t; 4 Ob 102/99z).
Diese Erwägungen müssen zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Rückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung führen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm § 78 und § 402 EO iVm § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 78 und Paragraph 402, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.