Rechtssatz RS0046480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046480
Geschäftszahl
2Ob591/51; 6Ob2072/96s
Entscheidungsdatum
30.09.1996
Rechtssatz
Die Unterbewertung durch den Kläger bindet hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit das Gericht und den Beklagten, in der Frage der Verfahrensart ist - im Hinblick auf die Beschränkungen des Rechtszuges im Bagatellverfahren - eine Erhöhung über die Bagatellgrenze zulässig. Die Vorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur bei übermäßig hoher Bewertung des Streitgegenstandes, nicht aber bei Unterbewertung heranzuziehen.Die Unterbewertung durch den Kläger bindet hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit das Gericht und den Beklagten, in der Frage der Verfahrensart ist - im Hinblick auf die Beschränkungen des Rechtszuges im Bagatellverfahren - eine Erhöhung über die Bagatellgrenze zulässig. Die Vorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nur bei übermäßig hoher Bewertung des Streitgegenstandes, nicht aber bei Unterbewertung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 591/51
Entscheidungstext OGH 10.09.1951 2 Ob 591/51
- 6 Ob 2072/96s
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2072/96s
nur: Die Unterbewertung durch den Kläger bindet das Gericht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046480
Dokumentnummer
JJR_19510910_OGH0002_0020OB00591_5100000_001