Rechtssatz RS0116277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116277
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Rechtssatz
Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 54/02y
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
- 8 ObA 299/01f
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 299/01f
Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T1)
- 8 ObA 290/01g
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 290/01g
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 204/05a
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 204/05a
Vgl auch
- 7 Ob 122/06a
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 122/06a
Auch; Beisatz: Für die Ermittlung des Provisionsäquivalents ist der Anteil am Betrag 'Rohertrag minus Eigenhändlerkosten', der auf die Eigenwaren der Beklagten entfällt, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Rohausgleichs sind aber nicht nur die Handelsspannen in Bezug auf Eigenwaren der Beklagten, sondern auch jene für Drittwaren zu berücksichtigen, wenn sich auch aus dem Vertrieb dieser Waren für den Geschäftsherrn ein erheblicher verbleibender Vorteil ergibt. Hier: Tankstellenshop. (T2)
- 8 ObA 45/08p
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 45/08p
Vgl; Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber. (T3)
Bem: Mit ausführlicher Darstellung der zweitstufigen Berechnung der Ausgleichszahlung. (T4)
- 9 ObA 41/10k
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 41/10k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Frage der Einbindung in die Absatzorganisation des Geschäftsherrn kann nur anhand der jeweiligen konkreten Vereinbarungen im Einzelfall entschieden werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T5)
- 6 Ob 88/11a
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 88/11a
Vgl; Beisatz: Hier: Anwendung der relativen Berechnungsmethode bei Vorliegen einer Wettbewerbsklausel und Abwerbung nach einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses. (T6)
- 9 ObA 123/13y
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 123/13y
Vgl auch
- 8 ObA 17/19m
Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 17/19m
nur: Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116277
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0040OB00054_02Y0000_002