Entscheidungsgründe:
Die klagende (widerbeklagte) Partei (in der Folge: Kläger) war aufgrund eines mit der A***** GmbH abgeschlossenen Tankstellenunternehmensvertrags mit der Verwaltung des Tankstellenunternehmens betraut. Der Tankstellenunternehmensvertrag vom 14. 4./23. 6. 2004 ging im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die beklagte (und widerklagende) Partei (in der Folge: beklagte Partei) über, weil die A***** GmbH als übertragende Gesellschaft mit Verschmelzungsvertrag vom 7. 3. 2005 mit der Beklagten als übernehmender Gesellschaft verschmolzen wurde. Aufgrund des Tankstellenunternehmensvertrags verkaufte der Kläger Treibstoffe und Heizöle im Namen und für Rechnung der Beklagten gegen Vergütung (Provision). Schmierstoffe, verwandte Mineralölprodukte und Autopflegemittel verkaufte der Kläger als Eigenhändler im eigenen Namen; ebenso führte er die Tankstellennebenbetriebe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Die Tankstelle wurde erst 1998 in die A***** GmbH eingegliedert. Vorher war sie eine S*****-Tankstelle. Sie liegt direkt an einer frequentierten Hauptstraße, einer typischen Pendlerroute. Die Tankstelle wurde als Bedienungstankstelle geführt. Die nächsten Tankstellen liegen jeweils mindestens 5 km entfernt.
Zu den Pflichten des Klägers laut Tankstellenunternehmensvertrag gehörte es unter anderem:
1) an der Tankstelle eintreffende Kunden in einer angemessenen, der jeweiligen Auslastung der Tankstelle entsprechenden Frist bei ihrem Fahrzeug zu begrüßen und nach ihren Wünschen zu befragen;
2) erforderlichenfalls den Kunden an den richtigen Tankplatz einzuweisen und anschließend das Fahrzeug nach den Wünschen des Kunden zu betanken;
3) dem Kunden „höflich" die Reinigung von Frontscheibe, Fahrzeugbeleuchtung und der Heckscheibe, die Kontrolle des Motorölstandes und des Waschwassers sowie eine Kontrolle des Reifendrucks aktiv anzubieten und diese Arbeiten ohne weitere Kosten für den Kunden durchzuführen sowie dem Kunden festgestellte Mängel mitzuteilen;
4) dem Kunden allenfalls die Mängelbehebung anzubieten.
Der Kläger hatte die Verpflichtung, die Tankstelle innerhalb der zulässigen Öffnungszeiten offen zu halten, wobei diese mit 1. 5. 2004 ausgedehnt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vereinbarungswidrig die vertraglichen Öffnungszeiten der Tankstelle nicht eingehalten hat. Schließungen zu den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen waren mit der Beklagten abgesprochen.
Die Aufrechnung von Forderungen und die Zurückbehaltung von Gegenständen wurde der Beklagten gegenüber, ausgenommen für anerkannte oder gerichtlich zugesprochene Forderungen, auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeschlossen.
In den Jahren 2000 bis 2004 erzielte der Kläger aus dem Verkauf von Treibstoff im Namen und auf Rechnung der Beklagten folgende Umsätze:
2000 60.161,42 EUR
2001 57.108,18 EUR
2002 67.124,69 EUR
2003 56.181,85 EUR
2004 42.965,06 EUR
Unter Ansatz der vertraglichen Verpflichtungen erwirtschaftete der Kläger jährliche Verluste in folgender Höhe:
Die Tankstelle war im Zeitraum 1. 1. 2003 bis 23. 2. 2005 unter den vertraglich vorgegebenen Bedingungen nicht gewinnbringend zu führen. Die Personalkosten inklusive des kalkulatorischen Unternehmenslohns des Pächters waren die zentralen Kostentreiber. Der bedeutende Anstieg des Jahresverlusts von 2003 auf 2004 resultierte großteils aus der vertraglichen Ausweitung der Öffnungszeiten. Bei annähernd konstanten Betriebseinnahmen sind insbesondere die Personalkosten überproportional gestiegen. Das hohe negative Jahresergebnis des Jahres 2005 ist auf den vollständigen Abgang der Bestände an Lebensmitteln, Schmierstoffen und Zubehör, Zigaretten und Zeitungen und anderen Vorräten zurückzuführen.
Die Entnahmen des Klägers sind trotz hoher negativer kalkulatorischer Jahresverluste, in denen der kalkulatorische Unternehmerlohn als Bezug des Pächters berücksichtigt ist, als angemessen zu bezeichnen.
2003 2004 2005
tatsächliche Privatentnahmen 21.874,72 EUR 30.683,67 EUR 4.857,67 EUR
maximal zulässige Entnahmen31.704,27 EUR 35.368,54 EUR 4.904,28 EUR
Die gesamten geleisteten Arbeitsstunden „mit und ohne Chef" betrugen:
2003 2004 2005
zu entlohnende Gesamtstunden 6.773 EUR 7.979 EUR 1.114 EUR
abzüglich Stunden Chef 2.198 EUR 2.198 EUR 321 EUR
Summe 4.575 EUR 5.581 EUR 793 EUR
Die Kosten: 2003 2004 2005
Personalkosten Mitarbeiter 41.508,70 EUR 51.412,31 EUR 7.616,16 EUR
kalkulatorischer
Unternehmerlohn 30.194,55 EUR 33.684,32 EUR 4.670,74 EUR
Summe adaptierte Personal-
kosten 71.703,25 EUR 85.096,63 EUR 12.286,90 EUR
abzüglich Kosten Chef -25.939,96 EUR -26.774,17 EUR -4.035,99 EUR
Summe reine Personalkosten 45.763,29 EUR 58.322,46 EUR 8.250,91 EUR
Ende 2006 wurde an der Tankstelle eine Kundenbefragung durchgeführt (Zeitraum vom 3. 12. 2006 bis 15. 12. 2006; insgesamt 873 Tankkunden [„grundsätzlich alle Kunden"]). Aus den Ergebnissen dieser Befragung (siehe im Detail S 8 und 9 des Ersturteils) ist abzuleiten, dass unter den von den Tankkunden angegebenen Motiven, die Tankstelle zu besuchen, die verpächterbezogenen Motive - allen voran die geografische Lage, preisliche Gründe und die günstigen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten - dominieren. Die Sogwirkung der Marke selbst ist extremschwach einzustufen. Der Pächterfaktor „gutes Service, gründliche Bedienung" besitzt einen Anteil von 45 %. Im Vergleich zu anderen Stammkundenerhebungen ist dieser Wert als sehr gut einzustufen. Die Eingrenzung der Fragestellung auf das Hauptmotiv bestätigt die Dominanz der geografischen Lage mit 60 %. Die pächterbezogenen Faktoren sind somit als mitursächlich zu bewerten.
Im Zuge der Vertragsbeziehung des Klägers mit der Beklagten gab es mehrfach Vertragsänderungen. Der letztgültige Tankstellenvertrag datiert vom 26. 4. 2004. Der Kläger war mit dem Inhalt dieser Vertragsänderung nicht einverstanden und zögerte die Unterschriftsleistung solange wie möglich hinaus. Er hatte allerdings keinen Verhandlungsspielraum. Es stand ihm frei, den Vertrag zu unterfertigen oder gekündigt zu werden.
Mit Schreiben vom 30. 9. 2004 ersuchte der Kläger die Beklagte um einen Zuschuss. Mit Schreiben vom 12. 1. 2005 teilte er der Beklagten mit, dass sich ab 1999 infolge Verschlechterung der Pachtverträge auch die wirtschaftliche Situation der Tankstelle verschlechtert habe, sodass er auf seine Ersparnisse habe zurückgreifen müssen; angesichts der derzeitigen Rahmenbedingungen sei eine wohlwollende Zukunftsprognose bzw ein „Überleben" schwer vorstellbar. Ferner wies der Kläger auf seine Familiensituation (Vater zweier schulpflichtiger Kinder) und auf sein Lebensalter (55 Jahre) hin.
Anfang 2005 nahmen die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers zu. Er wurde „auf Barzahler umgestellt". Am 22. 2. 2005 fand bei der Hausbank des Klägers ein Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Bankberater und einer Mitarbeiterin der Beklagten statt. Es wurde aber keine Lösung gefunden und festgehalten, dass der Überziehungsrahmen des Klägers von 30.000 EUR voll ausgelastet sei.
Der Kläger hat der Beklagten Tagesverkäufe und sonstige Rechnungen nicht gezahlt, woraus sich ein offener Saldo von 41.279,55 EUR ergab.
Eine Mitarbeiterin der Beklagten führte bei der Tankstelle des Klägers zwei Inkassi durch, wobei sie Geldbeträge aus der Kassa zur Schuldentilgung entnahm und nur das erforderliche Wechselgeld übrig ließ.
Am 23. 2. 2005 „kündigte" die Beklagte den mit dem Kläger bestehenden Tankstellenunternehmensvertrag. Eine Mitarbeiterin der Beklagten händigte dem Kläger das Kündigungsschreiben aus und teilte ihm mit, dass er die Waren aus dem Shop räumen und das Tankstellenareal verlassen solle. Der Kläger nahm die Waren nicht mit; diese wurden von einer Mitarbeiterin der Beklagten bzw der Nachpächterin in das Lager geräumt und vom Kläger nicht abgeholt. Die Höhe des Werts dieser Waren ist nicht feststellbar.
Der Kläger begehrte im vorliegenden Verfahren zuletzt den Zuspruch von 30.692,77 EUR sA; ihm stehe ein Ausgleichsanspruch nach dem Handelsvertretergesetz (HvertrG) in Höhe von 71.972,72 EUR zu, sodass ihm nach Aufrechnung mit der berechtigten Gegenforderung der Beklagten von 41.279,55 EUR der Klagsbetrag zustehe. Hilfsweise stützte er sein Klagebegehren auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter fristloser Vertragsauflösung.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, dass sie das Vertragsverhältnis zum Kläger wegen schuldhafter Nichtzahlung von Tagesverkäufen und sonstiger Rechnungen berechtigt aufgelöst habe. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch zu.
Mit ihrer Widerklage begehrte die Beklagte die Zahlung von 41.279,55 EUR sA mit der Begründung, dass der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderungen Tagesverkäufe und sonstige Rechnungen, wie zB Umsatzpachtzinsen, Seminarkosten, Wasser-/Kanalgebühren, Fernmeldegebühren und Kanalbenützungsgebühren, schuldhaft nicht gezahlt habe.
Der Kläger stellte das Widerklagebegehren der Höhe nach außer Streit, beantragte jedoch Klageabweisung und brachte vor, dass der mit Widerklage geltend gemachte Betrag infolge Aufrechnung mit dem ihm zustehenden Ausgleichsanspruch nach dem HVertrG getilgt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und wies das Widerklagebegehren ab. Rechtlich folgerte es, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs 1 HVertrG zustehe. Er habe der Beklagten neue Kunden zugeführt, weil die Tankstelle von ihm seit 1996 zunächst als S*****-Tankstelle geführt und schließlich 1998 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen worden sei, womit ausgleichsrechtlich sämtliche Stammkunden der Beklagten durch den Kläger neu zugeführt worden seien. Der Stammkundenumsatzanteil betrage 66,38 %. Die Beklagte könne auch noch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit den vom Kläger neu zugeführten Stammkunden weitere Geschäfte abschließen. Dafür, dass die Beklagte keine erheblichen Vorteile aus den vom Kläger neu geschaffenen Geschäftsverbindungen ziehen könne, wäre sie beweispflichtig.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und wies das Widerklagebegehren ab. Rechtlich folgerte es, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG zustehe. Er habe der Beklagten neue Kunden zugeführt, weil die Tankstelle von ihm seit 1996 zunächst als S*****-Tankstelle geführt und schließlich 1998 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten übernommen worden sei, womit ausgleichsrechtlich sämtliche Stammkunden der Beklagten durch den Kläger neu zugeführt worden seien. Der Stammkundenumsatzanteil betrage 66,38 %. Die Beklagte könne auch noch nach Beendigung des Handelsvertretervertrags mit den vom Kläger neu zugeführten Stammkunden weitere Geschäfte abschließen. Dafür, dass die Beklagte keine erheblichen Vorteile aus den vom Kläger neu geschaffenen Geschäftsverbindungen ziehen könne, wäre sie beweispflichtig.
Ein Ausgleichsanspruch stehe dann nicht zu, wenn gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters nach § 22 HVertrG vorzeitig aufgelöst habe. Der Vertrag sei von der Beklagten zwar infolge Nichtzahlung offener Verbindlichkeiten aufgelöst worden, jedoch habe der Kläger diese Nichtzahlung nicht verschuldet, weil die Tankstelle nicht gewinnbringend führbar gewesen sei und der Kläger auch keine überhöhten Personalkosten verrechnet oder überhöhte Privatentnahmen getätigt habe. Mangels Verschuldens an der Nichtzahlung der bestehenden Verbindlichkeiten habe der Kläger seinen Ausgleichsanspruch daher nicht verwirkt.Ein Ausgleichsanspruch stehe dann nicht zu, wenn gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVertrG der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters nach Paragraph 22, HVertrG vorzeitig aufgelöst habe. Der Vertrag sei von der Beklagten zwar infolge Nichtzahlung offener Verbindlichkeiten aufgelöst worden, jedoch habe der Kläger diese Nichtzahlung nicht verschuldet, weil die Tankstelle nicht gewinnbringend führbar gewesen sei und der Kläger auch keine überhöhten Personalkosten verrechnet oder überhöhte Privatentnahmen getätigt habe. Mangels Verschuldens an der Nichtzahlung der bestehenden Verbindlichkeiten habe der Kläger seinen Ausgleichsanspruch daher nicht verwirkt.
Ausgehend von den Provisionseinnahmen des Jahres 2004 von 59.310,20 EUR, nach Abzug des Verwaltungsanteils von 5 %, des nicht ausgleichspflichtigen Einmalkundenumsatzes von 18.943,08 EUR, unter Berücksichtigung eines Prognosezeitraums von vier Jahren unter Abzug der Abwanderungsquote von 11 %, der Abzinsung von 4,32 % sowie eines Billigkeitsabzugs von 40 % berechne sich der Rohausgleich mit 61.040,16 EUR. Berücksichtige man auch die „3/10-" und „4/10-Tanker" als Stammkunden, würde sich eine jährliche Abwanderungsquote von nur 8,3 % ergeben, wodurch sich der Rohausgleich auf 65.420,46 EUR erhöhen würde. Da der Rohausgleich jedenfalls die sich mit 59.977,72 EUR errechnende durchschnittliche Jahresvergütung übersteige, habe die Beklagte nur diesen Höchstbetrag gemäß § 24 Abs 4 HVertrG zu zahlen. Der Aufrechnung stehe weder das Kompensationsverbot gemäß § 1440 Satz 2 ABGB noch das vertraglich „vereinbarte", tatsächlich unter Ausnützung marktbeherrschender Stellung der Beklagten erzwungene und daher nichtige Kompensationsverbot entgegen. Von einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten sei auszugehen, weil der Kläger zur Vermeidung von schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen, nämlich dem Verlust der Einkommensquelle Tankstelle, auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten angewiesen gewesen sei. Überdies sei bei Vorliegen einer Ungleichgewichtslage, wie sie hier gegeben sei, § 6 Abs 1 Z 8 KSchG analog anzuwenden, sodass das vertraglich vereinbarte Kompensationsverbot nicht verbindlich sei. Die vom Kläger vorgenommene Aufrechnung sei daher zulässig. Zusammengefasst stehe dem Kläger daher ein Ausgleichsanspruch von 59.977,27 EUR zuzüglich 20 % USt, insgesamt daher von 71.972,72 EUR, zu. Nach Abzug der der Beklagten zustehenden Forderung von 41.279,55 EUR sei das Klagebegehren jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Betrags von 30.692,77 EUR sA berechtigt.Ausgehend von den Provisionseinnahmen des Jahres 2004 von 59.310,20 EUR, nach Abzug des Verwaltungsanteils von 5 %, des nicht ausgleichspflichtigen Einmalkundenumsatzes von 18.943,08 EUR, unter Berücksichtigung eines Prognosezeitraums von vier Jahren unter Abzug der Abwanderungsquote von 11 %, der Abzinsung von 4,32 % sowie eines Billigkeitsabzugs von 40 % berechne sich der Rohausgleich mit 61.040,16 EUR. Berücksichtige man auch die „3/10-" und „4/10-Tanker" als Stammkunden, würde sich eine jährliche Abwanderungsquote von nur 8,3 % ergeben, wodurch sich der Rohausgleich auf 65.420,46 EUR erhöhen würde. Da der Rohausgleich jedenfalls die sich mit 59.977,72 EUR errechnende durchschnittliche Jahresvergütung übersteige, habe die Beklagte nur diesen Höchstbetrag gemäß Paragraph 24, Absatz 4, HVertrG zu zahlen. Der Aufrechnung stehe weder das Kompensationsverbot gemäß Paragraph 1440, Satz 2 ABGB noch das vertraglich „vereinbarte", tatsächlich unter Ausnützung marktbeherrschender Stellung der Beklagten erzwungene und daher nichtige Kompensationsverbot entgegen. Von einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten sei auszugehen, weil der Kläger zur Vermeidung von schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen, nämlich dem Verlust der Einkommensquelle Tankstelle, auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten angewiesen gewesen sei. Überdies sei bei Vorliegen einer Ungleichgewichtslage, wie sie hier gegeben sei, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG analog anzuwenden, sodass das vertraglich vereinbarte Kompensationsverbot nicht verbindlich sei. Die vom Kläger vorgenommene Aufrechnung sei daher zulässig. Zusammengefasst stehe dem Kläger daher ein Ausgleichsanspruch von 59.977,27 EUR zuzüglich 20 % USt, insgesamt daher von 71.972,72 EUR, zu. Nach Abzug der der Beklagten zustehenden Forderung von 41.279,55 EUR sei das Klagebegehren jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Betrags von 30.692,77 EUR sA berechtigt.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil über Berufung der Beklagten im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens und der Stattgebung des Widerklagebegehrens ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Auf Tankstellenunternehmens- bzw Tankstellenpachtverträge sei das HVertrG anwendbar. Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Für Handelsvertreter seien als Richtschnur die in § 22 HVertrG (demonstrativ) aufgezählten Gründe maßgeblich, die - wie hier - einzelvertraglich erweitert bzw ergänzt werden könnten. Nach § 22 Abs 2 dritter Fall HVertrG sei als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtige, insbesondere anzusehen, wenn der Handelsvertreter andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletze. Im hier zu beurteilenden Fall sei zwischen den Parteien ausdrücklich vertraglich vereinbart worden, dass die Beklagte ua dann berechtigt sei, den Vertrag fristlos aufzulösen, wenn der Kläger seine Zahlungs- oder Sicherstellungsverpflichtung nicht einhalte. Diese Regelung stelle sich daher als Konkretisierung des § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG dar. Dadurch, dass der Kläger seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten innerhalb weniger Wochen in Höhe von 41.279,55 EUR nicht nachgekommen sei, habe er einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte gesetzt.Auf Tankstellenunternehmens- bzw Tankstellenpachtverträge sei das HVertrG anwendbar. Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen sei, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Für Handelsvertreter seien als Richtschnur die in Paragraph 22, HVertrG (demonstrativ) aufgezählten Gründe maßgeblich, die - wie hier - einzelvertraglich erweitert bzw ergänzt werden könnten. Nach Paragraph 22, Absatz 2, dritter Fall HVertrG sei als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtige, insbesondere anzusehen, wenn der Handelsvertreter andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletze. Im hier zu beurteilenden Fall sei zwischen den Parteien ausdrücklich vertraglich vereinbart worden, dass die Beklagte ua dann berechtigt sei, den Vertrag fristlos aufzulösen, wenn der Kläger seine Zahlungs- oder Sicherstellungsverpflichtung nicht einhalte. Diese Regelung stelle sich daher als Konkretisierung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG dar. Dadurch, dass der Kläger seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten innerhalb weniger Wochen in Höhe von 41.279,55 EUR nicht nachgekommen sei, habe er einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte gesetzt.
Gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG bestehe der dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich gebührende Ausgleichsanspruch dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst habe. Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfalte seine ausgleichsschädigende Wirkung grundsätzlich nur, wenn es schuldhaft gesetzt werde. Dabei sei der Ausgleichszulagenwerber dafür beweispflichtig, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVertrG bestehe der dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich gebührende Ausgleichsanspruch dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst habe. Das einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfalte seine ausgleichsschädigende Wirkung grundsätzlich nur, wenn es schuldhaft gesetzt werde. Dabei sei der Ausgleichszulagenwerber dafür beweispflichtig, dass er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei.
Die Tankstelle sei zwar für den Kläger wirtschaftlich nicht führbar gewesen, doch sei dieser Umstand für ihn nicht überraschend gekommen, sondern ihm bereits mehrere Monate vor den aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten bekannt gewesen. Bei entsprechender Einhaltung der einen Unternehmer treffenden wirtschaftlichen Sorgfaltspflicht sei er daher spätestens zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 12. 1. 2005 verpflichtet gewesen, die Beklagte um einvernehmliche Auflösung des Vertrags zu ersuchen bzw selbst den Vertrag zu kündigen. Bereits Anfang Jänner 2005 sei dem Kläger bewusst gewesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Tankstelle nicht gebessert, sondern verschlechtert habe und keine Verbesserung der finanziellen Situation des Unternehmens in Aussicht stehe. Dass er nur über geringe Schulausbildung verfüge, vermöge sein Verschulden nicht zu mindern. Zum einen hätte er, hätte es seine Schulausbildung tatsächlich nicht zugelassen, die betriebswirtschaftliche Tragweite seiner Unternehmertätigkeit zu erkennen, gar nicht als Tankstellenunternehmer tätig werden dürfen; zum anderen habe er ohnedies bereits im September 2004 die zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten erkannt. Allein die Hoffnung auf eine Verbesserung der Ertragslage, gegründet auf die (weitere) Hoffnung, von der Beklagten Betriebskostenzuschüsse zu erhalten, sei nicht geeignet, eine positive Zukunftsprognose des Unternehmens zu begründen. Aus all diesen Gründen treffe den Kläger ein Verschulden von ausreichendem Gewicht im Sinn des § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG, weshalb ihm kein Ausgleichsanspruch gebühre. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes oder der Bereicherung nicht zu. Zum einen habe die Beklagte den Vertrag nicht ungerechtfertigt fristlos aufgelöst, zum anderen habe sie dem Kläger ohnedies die Möglichkeit gegeben, die Waren aus dem Tankstellenshop zu räumen.Die Tankstelle sei zwar für den Kläger wirtschaftlich nicht führbar gewesen, doch sei dieser Umstand für ihn nicht überraschend gekommen, sondern ihm bereits mehrere Monate vor den aufgetretenen Zahlungsschwierigkeiten bekannt gewesen. Bei entsprechender Einhaltung der einen Unternehmer treffenden wirtschaftlichen Sorgfaltspflicht sei er daher spätestens zum Zeitpunkt seines Schreibens vom 12. 1. 2005 verpflichtet gewesen, die Beklagte um einvernehmliche Auflösung des Vertrags zu ersuchen bzw selbst den Vertrag zu kündigen. Bereits Anfang Jänner 2005 sei dem Kläger bewusst gewesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der Tankstelle nicht gebessert, sondern verschlechtert habe und keine Verbesserung der finanziellen Situation des Unternehmens in Aussicht stehe. Dass er nur über geringe Schulausbildung verfüge, vermöge sein Verschulden nicht zu mindern. Zum einen hätte er, hätte es seine Schulausbildung tatsächlich nicht zugelassen, die betriebswirtschaftliche Tragweite seiner Unternehmertätigkeit zu erkennen, gar nicht als Tankstellenunternehmer tätig werden dürfen; zum anderen habe er ohnedies bereits im September 2004 die zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten erkannt. Allein die Hoffnung auf eine Verbesserung der Ertragslage, gegründet auf die (weitere) Hoffnung, von der Beklagten Betriebskostenzuschüsse zu erhalten, sei nicht geeignet, eine positive Zukunftsprognose des Unternehmens zu begründen. Aus all diesen Gründen treffe den Kläger ein Verschulden von ausreichendem Gewicht im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVertrG, weshalb ihm kein Ausgleichsanspruch gebühre. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aber auch aus dem Titel des Schadenersatzes oder der Bereicherung nicht zu. Zum einen habe die Beklagte den Vertrag nicht ungerechtfertigt fristlos aufgelöst, zum anderen habe sie dem Kläger ohnedies die Möglichkeit gegeben, die Waren aus dem Tankstellenshop zu räumen.
Die Revision sei nicht zulässig, weil die Frage, ob dem Kläger ein Verschulden an der vorzeitigen Vertragsauflösung treffe, einzelfallbezogen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.