Gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Rechtsfragen, die nur für den jeweiligen Einzelfall von Bedeutung sind, sind keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 46 Abs 1 ASGG bzw § 502 Abs 1 ZPO sofern das Berufungsgericht zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt ist (8 ObS 243/99i; 8 ObA 2352/96g; 8 ObA 2280/96v ua).Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden. Rechtsfragen, die nur für den jeweiligen Einzelfall von Bedeutung sind, sind keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG bzw Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sofern das Berufungsgericht zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt ist (8 ObS 243/99i; 8 ObA 2352/96g; 8 ObA 2280/96v ua).
Die Vorinstanzen haben die Frage des anzuwendenden nationalen Rechtes nicht behandelt; gemäß § 36 IPRG hat der Kläger als Handelsvertreter in Österreich für die schweizerische Beklagte die "charakteristische" Leistung erbracht, während die Provisionszahlungen der Beklagten dem Vertrag nicht das charakteristische Gepräge gegeben. Damit ist österreichisches Recht anzuwenden.Die Vorinstanzen haben die Frage des anzuwendenden nationalen Rechtes nicht behandelt; gemäß Paragraph 36, IPRG hat der Kläger als Handelsvertreter in Österreich für die schweizerische Beklagte die "charakteristische" Leistung erbracht, während die Provisionszahlungen der Beklagten dem Vertrag nicht das charakteristische Gepräge gegeben. Damit ist österreichisches Recht anzuwenden.
Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung. Unter dem Begriff der Billigkeit ist die dem Einzelfall entsprechende sachgerechte Lösung einer Rechtsfrage zu verstehen, wobei der Gesetzgeber auf die Anführung der weiteren Umstände, außer der beispielsweisen Hervorhebung der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen, verzichtet. Die in § 502 Abs 1 ZPO vorausgesetzte Richtlinienfunktion vermag eine solche Verweisung auf die "Umstände des Einzelfalls" nicht zu erfüllen, weshalb eine Billigkeitsentscheidung - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmässig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG ist.Die in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung. Unter dem Begriff der Billigkeit ist die dem Einzelfall entsprechende sachgerechte Lösung einer Rechtsfrage zu verstehen, wobei der Gesetzgeber auf die Anführung der weiteren Umstände, außer der beispielsweisen Hervorhebung der dem Handelsvertreter entgehenden Provisionen, verzichtet. Die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorausgesetzte Richtlinienfunktion vermag eine solche Verweisung auf die "Umstände des Einzelfalls" nicht zu erfüllen, weshalb eine Billigkeitsentscheidung - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmässig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist.
Die in den Rechtsmitteln vorgebrachten Einwendungen zeigen keine derartige krasse Fehlbeurteilung auf.
Zur Revision der beklagten Partei:
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG 1993 ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang der Handelsvertreter dem Unternehmen neue Kunden zugeführt hat. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Kläger den von ihm geworbenen Kundenstock eingebracht hat und es sich daher für die beklagte Partei durchwegs um neue Kunden handelte. Bei dem weiteren Einwand der der beklagten Partei, der Kläger erspare sich enorme Kosten, weil er nicht mehr in Österreich herumfahren müsse, handelt es sich um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, HVertrG 1993 ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang der Handelsvertreter dem Unternehmen neue Kunden zugeführt hat. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Kläger den von ihm geworbenen Kundenstock eingebracht hat und es sich daher für die beklagte Partei durchwegs um neue Kunden handelte. Bei dem weiteren Einwand der der beklagten Partei, der Kläger erspare sich enorme Kosten, weil er nicht mehr in Österreich herumfahren müsse, handelt es sich um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung.
Der Revision des Klägers ist zu erwidern, dass sein Kundenstock bereits während seiner Tätigkeit für die beklagte Partei so stark schrumpfte, dass gegen Ende der Saison nur mehr Kunden mit einem Jahresumsatz von etwa der Hälfte des der Berechnung des Ausgleichsanspruches zugrundezulegenden Jahresumsatzes verblieben. Dies rechtfertigt im Hinblick auf die anzustellende ungünstige Prognose (vgl Viehböck, Der Ausgleichsanspruch nach dem neuen Handelsvertretergesetz, ecolex 1993, 221 [225 f]) auch bei (fiktiver) Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen eine erhebliche Minderung des Ausgleichsanspruches auch dann, wenn im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt wird, dass der Rückgang des Kundenstocks zum Teil auf den von der beklagten Partei zu vertretenden Umstand zurückzuführen war, dass die Kunden durch die von der beklagten Partei angeordnete Begleitung des Klägers verunsichert wurden. Darauf hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen und ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt.Der Revision des Klägers ist zu erwidern, dass sein Kundenstock bereits während seiner Tätigkeit für die beklagte Partei so stark schrumpfte, dass gegen Ende der Saison nur mehr Kunden mit einem Jahresumsatz von etwa der Hälfte des der Berechnung des Ausgleichsanspruches zugrundezulegenden Jahresumsatzes verblieben. Dies rechtfertigt im Hinblick auf die anzustellende ungünstige Prognose vergleiche Viehböck, Der Ausgleichsanspruch nach dem neuen Handelsvertretergesetz, ecolex 1993, 221 [225 f]) auch bei (fiktiver) Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen eine erhebliche Minderung des Ausgleichsanspruches auch dann, wenn im Rahmen der Billigkeitsprüfung berücksichtigt wird, dass der Rückgang des Kundenstocks zum Teil auf den von der beklagten Partei zu vertretenden Umstand zurückzuführen war, dass die Kunden durch die von der beklagten Partei angeordnete Begleitung des Klägers verunsichert wurden. Darauf hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen und ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruches zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil auch in den Revisionsbeantwortungen nicht auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen wurde.