Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision fehlen; in der Rechtsrüge führt der Kläger - zum Teil von den Feststellungen abweichend und insoweit das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausführend - aus, er sei als Partieführer bzw als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung höher einzustufen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO (iVm § 1 ASGG) an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 1 ASGG (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) nicht gebunden. Die ordentliche Revision ist gemäß § 46 Abs 1 ASGG (idF der ASGG-Nov 1994) nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Fälle einer auch ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle jedenfalls zulässigen Revision liegen vor, insbesondere ist das Arbeitsverhältnis des Klägers - wie sich indirekt aus seinem Feststellungsbegehren ergibt - noch aufrecht (Z 1).Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG) an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) nicht gebunden. Die ordentliche Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG in der Fassung der ASGG-Nov 1994) nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Fälle einer auch ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle jedenfalls zulässigen Revision liegen vor, insbesondere ist das Arbeitsverhältnis des Klägers - wie sich indirekt aus seinem Feststellungsbegehren ergibt - noch aufrecht (Ziffer eins,).
Seit der Entscheidung vom 13.1.1959, 4 Ob 132/58 (= SZ 32/4 = JBl 1959, 461) vertritt die Rechtsprechung gleichbleibend die Ansicht, für die Einstufung eines Vertragsbediensteten komme es auf die tatsächlich geleisteten Dienste und nicht auf den Dienstvertrag an. Bei Mischverwendungen komme es auf die nach Bedeutung und Wichtigkeit (und nicht nur nach zeitlichen Merkmalen) überwiegende Tätigkeit an. Das Erfordernis einer besonderen Befugnis (dazu Arb 9401 = ZAS 1976, 98 kritisch Stifter) kommt hier nicht in Betracht.
Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit des Klägers den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers (Anlage 1 3.23: Ein Partieführer trägt die Verantwortung für die praktische Umsetzung von Planvorgaben und leitet eine oder mehrere Gruppen von Facharbeitern und anderen Arbeitern) oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung (Anlage 1 3.28: "Bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe A4 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendung als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler) oder (nur) denen eines Spezialarbeiters (Anlage 1 4.15: ".... Bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern als von einem Facharbeiter verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtebau) entspricht, betrifft nur den Einzelfall des Klägers und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Es wurde nicht einmal andeutungsweise behauptet oder festgestellt, daß bei anderen Landesgendarmeriekommanden andere Spezialarbeiter in vergleichbarer Verwendung des Klägers tätig wären, wodurch in einer dem § 46 Abs 3 Z 2 ASGG vergleichbaren Weise die typologische Abgrenzung von Bedeutung auch für andere Arbeitnehmer sein könnte (vielmehr wird in der Revision ausgeführt, daß der Kläger die bestehenden Kabelbäume ändere, während in den übrigen Bundesländern fertige neue Kabelbäume bestellt werden, AS 131 = S 5 der Revision). Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmißverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen läßt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist (WoBl 1993/54; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502).Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit des Klägers den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers (Anlage 1 3.23: Ein Partieführer trägt die Verantwortung für die praktische Umsetzung von Planvorgaben und leitet eine oder mehrere Gruppen von Facharbeitern und anderen Arbeitern) oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung (Anlage 1 3.28: "Bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Verwendungsgruppe A4 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendung als Lehrenbauer, Maschinsetzer, Modelltischler, Schnitt- und Stanzenmacher, Zuschneider und Ausmittler) oder (nur) denen eines Spezialarbeiters (Anlage 1 4.15: ".... Bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern als von einem Facharbeiter verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtebau) entspricht, betrifft nur den Einzelfall des Klägers und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Es wurde nicht einmal andeutungsweise behauptet oder festgestellt, daß bei anderen Landesgendarmeriekommanden andere Spezialarbeiter in vergleichbarer Verwendung des Klägers tätig wären, wodurch in einer dem Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG vergleichbaren Weise die typologische Abgrenzung von Bedeutung auch für andere Arbeitnehmer sein könnte (vielmehr wird in der Revision ausgeführt, daß der Kläger die bestehenden Kabelbäume ändere, während in den übrigen Bundesländern fertige neue Kabelbäume bestellt werden, AS 131 = S 5 der Revision). Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmißverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) lösen läßt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist (WoBl 1993/54; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 502,).
Der Kläger hat zwar zu Recht auf die Änderung der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz durch das Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl 550, hingewiesen, sodaß unterschiedliche Einstufungsregelungen für den Zeitraum, für den er die Bezugsdifferenz geltend macht, erheblich sein könnten. Er hat jedoch nicht ausgeführt, worin die für die Beurteilung seines Anspruches erheblichen Unterschiede gegeben sein könnten; vielmehr hat er sich schon in seiner Klage und in seinen weiteren Schriftsätzen auf die unveränderten Kriterien, die seiner Ansicht nach seine höhere Einstufung rechtfertigen, nämlich als Partieführer bzw Spezialarbeiter in besonderer Verwendung, bezogen.Der Kläger hat zwar zu Recht auf die Änderung der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz durch das Besoldungsreformgesetz 1994, Bundesgesetzblatt 550, hingewiesen, sodaß unterschiedliche Einstufungsregelungen für den Zeitraum, für den er die Bezugsdifferenz geltend macht, erheblich sein könnten. Er hat jedoch nicht ausgeführt, worin die für die Beurteilung seines Anspruches erheblichen Unterschiede gegeben sein könnten; vielmehr hat er sich schon in seiner Klage und in seinen weiteren Schriftsätzen auf die unveränderten Kriterien, die seiner Ansicht nach seine höhere Einstufung rechtfertigen, nämlich als Partieführer bzw Spezialarbeiter in besonderer Verwendung, bezogen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO iVm dem Umstand, daß die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit dem Umstand, daß die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich hingewiesen hat.