In der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Klägerin bei der beklagten Partei als Schulwartin tätig war, kann keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden: Das Berufsbild eines Schulwartes ist allgemein bekannt; hiezu bedarf es nicht der Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Der erkennende Senat hat erst kürzlich (Entscheidung vom 16.11.1994, 8 ObA 260/94, infas 1995 A 88) erkannt, daß die Tätigkeit eines Schulwartes schwerpunktmäßig auch in Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten liegen kann.
Auch bei Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Einstufungsfrage liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG vor, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut selbst oder aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen läßt und diese Lösung in der Lehre nicht strittig ist (8 ObA 2352/96g; 9 ObA 24/97p; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 502 ZPO).Auch bei Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Einstufungsfrage liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vor, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut selbst oder aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (Paragraph 6, ABGB) lösen läßt und diese Lösung in der Lehre nicht strittig ist (8 ObA 2352/96g; 9 ObA 24/97p; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO).
Dies ist hier der Fall. Bekämpft wird die Einreihung der Klägerin in die Entlohnungsgruppe 2 der Besoldungsgruppe II nach § 11 des nöGVBG 1976 infolge analoger Anwendung der nöGBDO 1976 (§ 8 nöGVBG), die gemäß Anlage 1 hiezu eine Einreihung in dortige Verwendungsgruppe 2 vorsieht, wenn der Schulwart an einer "größeren Schule" beschäftigt ist. Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, nach welch anderen Kriterien, als denen, nach denen die Vorinstanzen die Abgrenzug vorgenommen haben (Schülerzahl, Größe des Gebäudes, Einzugsgebiet) die Abgrenzung vorzunehmen wäre. Daß es sich nach diesen Kriterien um eine größere Schule handelt, bekämpft die Revisionswerberin nicht. Sie nimmt nur einen Vergleich mit anderen in der Verwendungsgruppe 2 genannten Berufszweigen vor und meint, eine Einstufung in diese Verwendungsgruppe setze entweder eine besondere fachliche Ausbildung oder die Führung oder Beaufsichtigung anderer Arbeiter voraus; daraus ergebe sich, daß nur Schulwarte, die einige andere Schulwarte zu führen oder beaufsichtigen hätten, in diese Verwendungsgruppe einzuordnen seien.Dies ist hier der Fall. Bekämpft wird die Einreihung der Klägerin in die Entlohnungsgruppe 2 der Besoldungsgruppe römisch zwei nach Paragraph 11, des nöGVBG 1976 infolge analoger Anwendung der nöGBDO 1976 (Paragraph 8, nöGVBG), die gemäß Anlage 1 hiezu eine Einreihung in dortige Verwendungsgruppe 2 vorsieht, wenn der Schulwart an einer "größeren Schule" beschäftigt ist. Die Revisionswerberin vermag nicht aufzuzeigen, nach welch anderen Kriterien, als denen, nach denen die Vorinstanzen die Abgrenzug vorgenommen haben (Schülerzahl, Größe des Gebäudes, Einzugsgebiet) die Abgrenzung vorzunehmen wäre. Daß es sich nach diesen Kriterien um eine größere Schule handelt, bekämpft die Revisionswerberin nicht. Sie nimmt nur einen Vergleich mit anderen in der Verwendungsgruppe 2 genannten Berufszweigen vor und meint, eine Einstufung in diese Verwendungsgruppe setze entweder eine besondere fachliche Ausbildung oder die Führung oder Beaufsichtigung anderer Arbeiter voraus; daraus ergebe sich, daß nur Schulwarte, die einige andere Schulwarte zu führen oder beaufsichtigen hätten, in diese Verwendungsgruppe einzuordnen seien.
Dem ist zu entgegnen, daß diese Kriterien keineswegs für alle der dort genannten Berufszweige gelten; zB ist ein Friedhofsaufseher stets, auch wenn er der einzige ist, in die Verwendungsgruppe 2 einzuordnen, obwohl auch er keiner besonderen fachlichen Ausbildung bedarf.
Schulwarte sind nicht stets, sondern nur dann, wenn sie an "größeren Schulen" tätig sind, in die Verwendungsgruppe 2 einzuordnen; Schulwarte, die an anderen (also kleineren) Schulen tätig sind, sind gemäß Anlage 1 zur nöGBDO in die dortige Verwendungsgruppe 4 einzureihen. Die Einordnung hängt also erkennbar von der Größe ihres Aufgabenbereiches ab. In der Abgrenzung nach Schülerzahl, Größe des Gebäudes etc, die die Vorinstanzen, dem Wortlaut folgend ("größere Schulen") vorgenommen haben, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden, sodaß die außerordentliche Revision der beklagten Partei mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen ist.