Gemäß § 7 Abs.1 HBG gebührt ein Entgelt für die im Rahmen der allgemeinen Beaufsichtigungspflichten des Hausbesorgers (§ 3 HBG) und für die im Rahmen der regelmäßigen Reinhaltung und Wartung des Hauses (§ 4 Abs.1 HBG) vom Hausbesorger zu erbringenden Dienstleistungen. Die letztgenannten Dienstleistungen erstrecken sich auf die im § 4 Abs.1 lit.a bis e HBG genannten, zum Haus gehörigen und der Benutzung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume sowie der Gehsteige, soweit sich deren Verschmutzung aus der regelmäßigen und üblichen Benutzung ergibt. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Diese müssen gemäß dem § 4 Abs.3 HBG ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders zu entlohnen. Das Ausmaß dieser Entlohnung bleibt gemäß dem § 12 Abs.1 HBG einer besonderen Vereinbarung überlassen. Für die Höhe dieser Entlohnung ist der Reihe nach der bestehende Mindestlohntarif, die Parteienvereinbarung oder aber der Ortsgebrauch maßgebend (Arb 9206; 10.335). Unter diese anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs.3 HBG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzung entstehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse wie etwa eine Generalreparatur oder durch ungewollte Vorkommnisse wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs.3 HBG gehören aber auch alle anderen im § 4 Abs.1 HBG nicht angeführten Dienstleistungen wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos. Der Hausbesorger ist gemäß dem § 4 Abs.3 HBG nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den ordentlichen Dienstleistungen und deren Umfang zu entlohnen (Arb 9429).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, HBG gebührt ein Entgelt für die im Rahmen der allgemeinen Beaufsichtigungspflichten des Hausbesorgers (Paragraph 3, HBG) und für die im Rahmen der regelmäßigen Reinhaltung und Wartung des Hauses (Paragraph 4, Absatz eins, HBG) vom Hausbesorger zu erbringenden Dienstleistungen. Die letztgenannten Dienstleistungen erstrecken sich auf die im Paragraph 4, Absatz eins, Litera a bis e HBG genannten, zum Haus gehörigen und der Benutzung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume sowie der Gehsteige, soweit sich deren Verschmutzung aus der regelmäßigen und üblichen Benutzung ergibt. Davon zu unterscheiden sind alle anderen Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. Diese müssen gemäß dem Paragraph 4, Absatz 3, HBG ausdrücklich vereinbart werden und sind besonders zu entlohnen. Das Ausmaß dieser Entlohnung bleibt gemäß dem Paragraph 12, Absatz eins, HBG einer besonderen Vereinbarung überlassen. Für die Höhe dieser Entlohnung ist der Reihe nach der bestehende Mindestlohntarif, die Parteienvereinbarung oder aber der Ortsgebrauch maßgebend (Arb 9206; 10.335). Unter diese anderen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HBG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzung entstehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse wie etwa eine Generalreparatur oder durch ungewollte Vorkommnisse wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HBG gehören aber auch alle anderen im Paragraph 4, Absatz eins, HBG nicht angeführten Dienstleistungen wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos. Der Hausbesorger ist gemäß dem Paragraph 4, Absatz 3, HBG nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den ordentlichen Dienstleistungen und deren Umfang zu entlohnen (Arb 9429).
Gegenüber dem nach § 4 ABs.3 HBG zu vereinbarenden Entgelt ist jenes nach § 7 Abs.1 HBG bis zu einem gewissen Grad objektiviert und vom tatsächlichen Ausmaß der Arbeitsleistung unabhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der Hausbesorger die in den §§ 3 und 4 Abs.1 HBG angeführten Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen hat, ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist (Arb 9459; DRdA 1989, 119).Gegenüber dem nach Paragraph 4, ABs.3 HBG zu vereinbarenden Entgelt ist jenes nach Paragraph 7, Absatz eins, HBG bis zu einem gewissen Grad objektiviert und vom tatsächlichen Ausmaß der Arbeitsleistung unabhängig. Es kommt dabei darauf an, ob der Hausbesorger die in den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, HBG angeführten Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen hat, ohne daß auf das tatsächliche Ausmaß der Tätigkeit Bedacht zu nehmen ist (Arb 9459; DRdA 1989, 119).
Gemäß § 4 Abs.1 Z 1 lit.a HBG obliegt dem Hausbesorger unter anderem das Reinigen der Stiegen und Gänge sowie das Kehren der Höfe, wobei Stiegen und Gänge einmal wöchentlich zu kehren und einmal wöchentlich nach vorherigem Kehren zu waschen, Höfe einmal wöchentlich zu kehren sind. Gemäß lit.e der genannten Gesetzesstelle hat der Hausbesorger das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist, zu besorgen. Gemäß § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger wird das Entgelt für Hausbesorger für die nach §§ 3 und 4 Abs.1 HBG zu erbringenden Dienstleistungen bei Wohnungen und bei anderen Räumlichkeiten mit einem bestimmten Schillingsatz pro Quadratmeter Nutzfläche (Z 1 und 2) und für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis mit einem höheren Schillingsatz je Quadratmeter Gehsteigfläche (Z 3) festgesetzt. Gemäß Punkt IV des Mindestlohntarifes für Hausbesorger gebührt für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs.5 HBG einbezogen sind (d.h. nicht bereits vom Entgelt laut der zitierten Entgeltverordnung des Landeshauptmannes umfaßt sind) je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die jeweils vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis. Durch diese Bestimmung des Mindestlohntarifes soll dem Hausbesorger auch für das Reinigen und Bestreuen solcher Flächen, die zwar dem Fußgängerverkehr dienen, aber nicht unter den § 4 Abs.1 Z 1 lit.e HBG fallen, das gleiche Entgelt gesichert werden, das ihm gemäß dem § 7 HBG für die entlang der Liegenschaft verlaufenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehsteige und Gehwege gebührt (Arb 10.335). Dem Zweck der Norm entsprechend unterliegen daher dem Punkt IV des Mindestlohntarifes dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsflächen im Inneren einer Liegenschaft wie Stiegenaufgänge, Zugänge, Verbindungswege udgl. (Arb 9206; 10.335).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, HBG obliegt dem Hausbesorger unter anderem das Reinigen der Stiegen und Gänge sowie das Kehren der Höfe, wobei Stiegen und Gänge einmal wöchentlich zu kehren und einmal wöchentlich nach vorherigem Kehren zu waschen, Höfe einmal wöchentlich zu kehren sind. Gemäß Litera e, der genannten Gesetzesstelle hat der Hausbesorger das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist, zu besorgen. Gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger wird das Entgelt für Hausbesorger für die nach Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, HBG zu erbringenden Dienstleistungen bei Wohnungen und bei anderen Räumlichkeiten mit einem bestimmten Schillingsatz pro Quadratmeter Nutzfläche (Ziffer eins und 2) und für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis mit einem höheren Schillingsatz je Quadratmeter Gehsteigfläche (Ziffer 3,) festgesetzt. Gemäß Punkt römisch vier des Mindestlohntarifes für Hausbesorger gebührt für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 7, Absatz 5, HBG einbezogen sind (d.h. nicht bereits vom Entgelt laut der zitierten Entgeltverordnung des Landeshauptmannes umfaßt sind) je Quadratmeter Gehsteig bzw. Fläche die jeweils vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung für die Reinigung von Gehsteigen sowie für die Bestreuung bei Glatteis. Durch diese Bestimmung des Mindestlohntarifes soll dem Hausbesorger auch für das Reinigen und Bestreuen solcher Flächen, die zwar dem Fußgängerverkehr dienen, aber nicht unter den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, HBG fallen, das gleiche Entgelt gesichert werden, das ihm gemäß dem Paragraph 7, HBG für die entlang der Liegenschaft verlaufenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehsteige und Gehwege gebührt (Arb 10.335). Dem Zweck der Norm entsprechend unterliegen daher dem Punkt römisch vier des Mindestlohntarifes dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsflächen im Inneren einer Liegenschaft wie Stiegenaufgänge, Zugänge, Verbindungswege udgl. (Arb 9206; 10.335).
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die strittigen Laubengänge nicht unter Punkt IV des Mindestlohntarifes subsumiert werden können. Dies würde dem dargestellten Normzweck, die begehbaren Flächen im Inneren der Liegenschaft in der Entlohnung den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehsteigen und Gehwegen gleichzusetzen, widersprechen. Die sogenannten Laubengänge sind vielmehr als Gänge im Sinn des § 4 Abs.1 Z 1 lit.a HBG zu qualifizieren. Obwohl diese Gesetzesstelle einleitend dem Hausbesorger die Sorge für die regelmäßige Reinigung der im folgenden angeführten, zum Haus gehörigen, der Benutzung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume auferlegt, kann daraus nicht geschlossen werden, daß das Gesetz unter den Begriffen "Stiege" und "Gang" nur nach allen Seiten geschlossene Räume verstanden wissen wollte. Daß hier vom Gesetzgeber ein weiterer Raumbegriff zugrundegelegt wurde, ergibt sich schon daraus, daß die im § 4 Abs.1 Z 1 lit.a HBG enthaltene Aufzählung unter den zu reinigenden Räumen auch Höfe nennt. Auch ein nach einer Seite hin offener Raum ist daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als "Gang" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu definieren.Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die strittigen Laubengänge nicht unter Punkt römisch vier des Mindestlohntarifes subsumiert werden können. Dies würde dem dargestellten Normzweck, die begehbaren Flächen im Inneren der Liegenschaft in der Entlohnung den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Gehsteigen und Gehwegen gleichzusetzen, widersprechen. Die sogenannten Laubengänge sind vielmehr als Gänge im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, HBG zu qualifizieren. Obwohl diese Gesetzesstelle einleitend dem Hausbesorger die Sorge für die regelmäßige Reinigung der im folgenden angeführten, zum Haus gehörigen, der Benutzung durch alle oder wenigstens durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume auferlegt, kann daraus nicht geschlossen werden, daß das Gesetz unter den Begriffen "Stiege" und "Gang" nur nach allen Seiten geschlossene Räume verstanden wissen wollte. Daß hier vom Gesetzgeber ein weiterer Raumbegriff zugrundegelegt wurde, ergibt sich schon daraus, daß die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, HBG enthaltene Aufzählung unter den zu reinigenden Räumen auch Höfe nennt. Auch ein nach einer Seite hin offener Raum ist daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als "Gang" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu definieren.
§ 4 Abs.1 Z 1 HBG trägt dem Hausbesorger die regelmäßige Reinigung bestimmter Räume auf. In lit.a wird die Pflicht zur Reinigung unter anderem der Stiegen und Gänge, wobei diese einmal wöchentlich zu kehren und einmal wöchentlich nach vorherigem Kehren zu waschen sind, in lit.e die Pflicht zum Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis normiert. Es zeigt sich somit, daß der Gesetzgeber die Pflicht zur Reinigung als Oberbegriff statuiert hat, wobei er hinsichtlich Stiegen und Gänge die hauptsächlichen Tätigkeiten, nämlich das Kehren und Waschen, ausdrücklich hervorhebt. Keinesfalls sollte dadurch jedoch ausgedrückt werden, daß die Reinigung nur durch Kehren und Waschen zu besorgen wäre und der Hausbesorger etwa nicht heruntergefallene Gegenstände aufheben oder festgetretenen Straßenschmutz und Schnee- und Eisreste wegkratzen müßte.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, HBG trägt dem Hausbesorger die regelmäßige Reinigung bestimmter Räume auf. In Litera a, wird die Pflicht zur Reinigung unter anderem der Stiegen und Gänge, wobei diese einmal wöchentlich zu kehren und einmal wöchentlich nach vorherigem Kehren zu waschen sind, in Litera e, die Pflicht zum Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis normiert. Es zeigt sich somit, daß der Gesetzgeber die Pflicht zur Reinigung als Oberbegriff statuiert hat, wobei er hinsichtlich Stiegen und Gänge die hauptsächlichen Tätigkeiten, nämlich das Kehren und Waschen, ausdrücklich hervorhebt. Keinesfalls sollte dadurch jedoch ausgedrückt werden, daß die Reinigung nur durch Kehren und Waschen zu besorgen wäre und der Hausbesorger etwa nicht heruntergefallene Gegenstände aufheben oder festgetretenen Straßenschmutz und Schnee- und Eisreste wegkratzen müßte.
Da somit einerseits auch Laubengänge als "Gänge" zu qualifizieren und andererseits die Reinigung von Gängen gemäß § 4 Abs.1 Z 1 lit.a HBG nicht zwingend nur im Kehren und Waschen besteht, unterliegt auch die Reinigung von Laubengängen der genannten Gesetzesbestimmung, sodaß kein Raum für eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs.3 HBG ist.Da somit einerseits auch Laubengänge als "Gänge" zu qualifizieren und andererseits die Reinigung von Gängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, HBG nicht zwingend nur im Kehren und Waschen besteht, unterliegt auch die Reinigung von Laubengängen der genannten Gesetzesbestimmung, sodaß kein Raum für eine Vereinbarung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, HBG ist.
Es war daher der Revision der Beklagten Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen. Daran vermochte auch der erstmalig in der Revision erhobene Einwand des Klägers, Verfahrensgegenstand seien nicht nur die offenen Laubengänge, sondern sämtliche Hausflächen, die im Freien liegen, nichts zu ändern, da nach dem gesamten Vorbringen der Parteien nur diese Laubengänge Streitgegenstand waren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.