Rechtssatz RS0062947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062947
Entscheidungsdatum
16.10.2007
Norm
HbG §4 Abs3
HbG §12 Abs1
Rechtssatz
Unter die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzung entstehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse wie etwa eine Generalreparatur oder durch ungewollte Vorkommnisse wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG gehören aber auch alle anderen im § 4 Abs 1 HbG nicht angeführten Dienstleistungen wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos. Der Hausbesorger ist gemäß dem § 4 Abs 3 HbG nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den ordentlichen Dienstleistungen und deren Umfang zu entlohnen (Arb 9429).Unter die anderen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzung entstehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse wie etwa eine Generalreparatur oder durch ungewollte Vorkommnisse wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HbG gehören aber auch alle anderen im Paragraph 4, Absatz eins, HbG nicht angeführten Dienstleistungen wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos. Der Hausbesorger ist gemäß dem Paragraph 4, Absatz 3, HbG nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den ordentlichen Dienstleistungen und deren Umfang zu entlohnen (Arb 9429).
Entscheidungstexte
- 8 ObA 260/94
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 8 ObA 260/94
- 9 ObA 46/98z
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 46/98z
Auch; nur: Unter die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzung entstehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder vorhersehbare Ereignisse wie etwa eine Generalreparatur oder durch ungewollte Vorkommnisse wie etwa einen Wasserrohrbruch oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Der Hausbesorger ist gemäß dem § 4 Abs 3 HbG nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zur Vornahme solcher Dienstleistungen verpflichtet und ist hiefür besonders und unabhängig von den ordentlichen Dienstleistungen und deren Umfang zu entlohnen (Arb 9429). (T1)
- 5 Ob 24/99m
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 24/99m
Auch; nur: Unter die anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen außerordentliche Reinigungsarbeiten. Zu diesen anderen Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG gehören aber auch alle anderen im § 4 Abs 1 HbG nicht angeführten Dienstleistungen wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung. (T2); Beisatz: Zahlungen, die der Vermieter aus diesem Titel leistet, sind grundsätzlich als Betriebskosten überwälzbar. Die betreffende Dienstleistung des Hausbesorgers muß nur, wie in § 4 Abs 3 HBG gefordert, mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen. (T3)
- 5 Ob 231/01h
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 231/01h
Vgl auch
- 5 Ob 193/07d
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 193/07d
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Das pauschale Entgelt zur Abgeltung der Rufbereitschaft eines angestellten Hausbetreuers gehört zu den überwälzbaren Betriebskosten, wenn diese Leistung mit dem Hausbetrieb - etwa mit der Behebung von Gebrechen im Notfall - im Zusammenhang steht; dabei schadet es nicht, wenn der Hausbetreuer nur für die jeweils herbeigerufenen Professionisten erreichbar ist. (T4)
Schlagworte
SW: Arbeitsleistungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0062947
Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_008OBA00260_9400000_002