Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Richtig ist, daß § 21 Abs 1 MRG eine taxative Aufzählung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten enthält (EvBl 1984/140; WoBl 1993, 171/117; MietSlg 46.292 ua), sodaß die hier von den Antragsgegnern geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung eines Wasserschlauchs und die Entfernung einer (drohenden oder abgegangenen) Dachlawine nur dann als Betriebskosten anerkannt werden können, wenn sie sich einer der Kostenarten des § 21 Abs 1 MRG zuordnen lassen.Richtig ist, daß Paragraph 21, Absatz eins, MRG eine taxative Aufzählung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten enthält (EvBl 1984/140; WoBl 1993, 171/117; MietSlg 46.292 ua), sodaß die hier von den Antragsgegnern geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung eines Wasserschlauchs und die Entfernung einer (drohenden oder abgegangenen) Dachlawine nur dann als Betriebskosten anerkannt werden können, wenn sie sich einer der Kostenarten des Paragraph 21, Absatz eins, MRG zuordnen lassen.
Die Kosten des Wasserschlauchs lassen sich, wenn überhaupt, nur im Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unterbringen (§ 21 Abs 1 Z 8 MRG). Das haben schon die Vorinstanzen richtig erkannt. Zu den unterschiedlichen Auslegungsergebnissen ist wie folgt Stellung zu nehmen:Die Kosten des Wasserschlauchs lassen sich, wenn überhaupt, nur im Beitrag für Hausbesorgerarbeiten unterbringen (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG). Das haben schon die Vorinstanzen richtig erkannt. Zu den unterschiedlichen Auslegungsergebnissen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu den nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG überwälzbaren Betriebskosten zählen seit der MRG-Novelle 1985 neben den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen auch die Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien. Damit sollte der vor dem Inkrafttreten des MRG geltende Rechtszustand wiederhergestellt werden, wonach es sich bei den fraglichen Aufwendungen um Betriebskosten handelte, sofern sie nicht Gegenstand des Materialkostenersatzes gemäß § 8 HBG waren (§ 9 lit d HBG). Damals ging es um Gerät und Material für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist (§ 9 Abs 1 lit e HBG). Schon das MRG hatte allerdings insofern eine Änderung des Betriebskostenbegriffs gebracht, als die Überwälzbarkeit von Aufwendungen für den Hausbesorger nicht mehr davon abhängig gemacht wurde, daß ihre Höhe - wie noch in § 2 Abs 2 Z 6 MG festgelegt war - "durch Gesetz oder durch Verfügung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde bestimmt ist". Überwälzbar sind gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG alle zur Abgeltung von Entgelts- und Ersatzansprüchen des Hausbesorgers geleisteten Zahlungen, sofern sich diese Ansprüche auf den im HBG geregelten Aufgabenbereich des Hausbesorgers beziehen. Dazu gehören auch die einer besonderen Vereinbarung überlassenen Entlohnungsansprüche des Hausbesorgers nach § 12 HBG für andere Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen (§ 4 Abs 3 HBG). Der diesbezüglichen Lehrmeinung von Palten (Probleme der Betriebskostenberechnung und verwandter Fragen [§§ 17, 21 bis 24 und 47 MRG], HBzMRG, 415) sowie Würth/Zingher (Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 23 MRG) hat sich der Oberste Gerichtshof in WoBl 1993, 13/5 ausdrücklich angeschlossen.Zu den nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG überwälzbaren Betriebskosten zählen seit der MRG-Novelle 1985 neben den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen auch die Kosten der für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien. Damit sollte der vor dem Inkrafttreten des MRG geltende Rechtszustand wiederhergestellt werden, wonach es sich bei den fraglichen Aufwendungen um Betriebskosten handelte, sofern sie nicht Gegenstand des Materialkostenersatzes gemäß Paragraph 8, HBG waren (Paragraph 9, Litera d, HBG). Damals ging es um Gerät und Material für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Verpflichtungen erforderlich ist (Paragraph 9, Absatz eins, Litera e, HBG). Schon das MRG hatte allerdings insofern eine Änderung des Betriebskostenbegriffs gebracht, als die Überwälzbarkeit von Aufwendungen für den Hausbesorger nicht mehr davon abhängig gemacht wurde, daß ihre Höhe - wie noch in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, MG festgelegt war - "durch Gesetz oder durch Verfügung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde bestimmt ist". Überwälzbar sind gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG alle zur Abgeltung von Entgelts- und Ersatzansprüchen des Hausbesorgers geleisteten Zahlungen, sofern sich diese Ansprüche auf den im HBG geregelten Aufgabenbereich des Hausbesorgers beziehen. Dazu gehören auch die einer besonderen Vereinbarung überlassenen Entlohnungsansprüche des Hausbesorgers nach Paragraph 12, HBG für andere Dienstleistungen, die mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen (Paragraph 4, Absatz 3, HBG). Der diesbezüglichen Lehrmeinung von Palten (Probleme der Betriebskostenberechnung und verwandter Fragen [§§ 17, 21 bis 24 und 47 MRG], HBzMRG, 415) sowie Würth/Zingher (Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 23, MRG) hat sich der Oberste Gerichtshof in WoBl 1993, 13/5 ausdrücklich angeschlossen.
Zu den anderen Dienstleistungen, die nach Maßgabe der §§ 12 und 4 Abs 3 HBG einen Entlohnungsanspruch des Hausbesorgers begründen können, zählen nach der Judikatur außerordentliche Reinigungsarbeiten, die Wartung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzugs oder die Gartenbetreuung (MietSlg 46/34; vgl auch WoBl 1998, 338/218). Zahlungen, die der Vermieter aus diesem Titel leistet, sind daher grundsätzlich als Betriebskosten überwälzbar. Die betreffende Dienstleistung des Hausbesorgers muß nur, wie in § 4 Abs 3 HBG gefordert, mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen.Zu den anderen Dienstleistungen, die nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 4 Absatz 3, HBG einen Entlohnungsanspruch des Hausbesorgers begründen können, zählen nach der Judikatur außerordentliche Reinigungsarbeiten, die Wartung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzugs oder die Gartenbetreuung (MietSlg 46/34; vergleiche auch WoBl 1998, 338/218). Zahlungen, die der Vermieter aus diesem Titel leistet, sind daher grundsätzlich als Betriebskosten überwälzbar. Die betreffende Dienstleistung des Hausbesorgers muß nur, wie in Paragraph 4, Absatz 3, HBG gefordert, mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen.
Sowohl beim gelegentlichen "Ausspritzen des Hofes" einer Wohnanlage (wie die Antragsgegner ursprünglich behaupteten) als auch bei der fallweisen Reinigung des Gehsteiges mit Wasser (wie das Rekursgericht unterstellte) kann diese Tatbestandsvoraussetzung als erfüllt angesehen werden (hier wurde dies von den Antragstellern auch gar nicht in Zweifel gezogen). Fraglich ist nur, ob auch die Kosten der für solche Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte und Materialien (für die dem Hausbesorger kein Materialkostenersatz nach § 8 HBG gebührt, weil das Aufwaschen von Höfen oder Gehsteigen nicht zu den in § 4 Abs 1 Z 1 lit a bis lit d geregelten Tätigkeiten gehört) zu den nach § 21 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 23 Abs 1 MRG überwälzbaren Betriebskosten zu zählen sind. Grundsätzliche Einwände bestehen nicht, da § 23 Abs 1 MRG schlechthin von den Kosten der für Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien spricht, ohne auf Reinigungsarbeiten nach § 4 Abs 1 Z 1 lit e HBG einzuschränken (vgl Würth zu WoBl 1998, 338/219), doch liegt eine grenzenlose Überwälzung der Kosten von Reinigungsgeräten sicherlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers.Sowohl beim gelegentlichen "Ausspritzen des Hofes" einer Wohnanlage (wie die Antragsgegner ursprünglich behaupteten) als auch bei der fallweisen Reinigung des Gehsteiges mit Wasser (wie das Rekursgericht unterstellte) kann diese Tatbestandsvoraussetzung als erfüllt angesehen werden (hier wurde dies von den Antragstellern auch gar nicht in Zweifel gezogen). Fraglich ist nur, ob auch die Kosten der für solche Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte und Materialien (für die dem Hausbesorger kein Materialkostenersatz nach Paragraph 8, HBG gebührt, weil das Aufwaschen von Höfen oder Gehsteigen nicht zu den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis Litera d, geregelten Tätigkeiten gehört) zu den nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, MRG überwälzbaren Betriebskosten zu zählen sind. Grundsätzliche Einwände bestehen nicht, da Paragraph 23, Absatz eins, MRG schlechthin von den Kosten der für Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien spricht, ohne auf Reinigungsarbeiten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, HBG einzuschränken vergleiche Würth zu WoBl 1998, 338/219), doch liegt eine grenzenlose Überwälzung der Kosten von Reinigungsgeräten sicherlich nicht in der Absicht des Gesetzgebers.
Bei der erwähnten MRG-Novelle 1985 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es sich bei den (gesondert, also außerhalb des Materialkostenersatzes nach § 8 HBG) überwälzbaren Kosten für Reinigungsgeräte und -materialien um "laufende - meist nicht besonders ins Gewicht fallende - Ausgaben für Gegenstände, die vom Vermieter dem Hausbesorger für dessen Dienstverrichtungen überlassen werden, handelt" (siehe dazu die Gesetzesmaterialien bei Würth/Zingher, MRG 86, 61). Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder für Gegenstände, von denen es nicht als üblich angesehen werden kann, daß sie dem Hausbesorger vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, werden daher als Erhaltungsaufwand und nicht als Betriebskosten zu behandeln sein. Bei den geringen Kosten für die als üblich anzusehende Anschaffung eines Wasserschlauchs hat jedoch der erkennende Senat gleich dem Rekursgericht keine Bedenken, sie gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 23 Abs 1 MRG als Betriebskosten anzuerkennen.Bei der erwähnten MRG-Novelle 1985 ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es sich bei den (gesondert, also außerhalb des Materialkostenersatzes nach Paragraph 8, HBG) überwälzbaren Kosten für Reinigungsgeräte und -materialien um "laufende - meist nicht besonders ins Gewicht fallende - Ausgaben für Gegenstände, die vom Vermieter dem Hausbesorger für dessen Dienstverrichtungen überlassen werden, handelt" (siehe dazu die Gesetzesmaterialien bei Würth/Zingher, MRG 86, 61). Anschaffungskosten für teures technisches Gerät oder für Gegenstände, von denen es nicht als üblich angesehen werden kann, daß sie dem Hausbesorger vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, werden daher als Erhaltungsaufwand und nicht als Betriebskosten zu behandeln sein. Bei den geringen Kosten für die als üblich anzusehende Anschaffung eines Wasserschlauchs hat jedoch der erkennende Senat gleich dem Rekursgericht keine Bedenken, sie gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, MRG als Betriebskosten anzuerkennen.
Nicht zu folgen ist jedoch der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Entfernung einer Dachlawine sei dem in § 21 Abs 1 Z 2 MRG erwähnten Begriff der "Unratabfuhr" zu unterstellen. Abgesehen davon, daß sich mit dem Begriff "Unrat" Vorstellungen verbinden, die mit natürlichem Niederschlag nichts gemein haben (was offenbar auch die meisten zweitinstanzlichen Gerichte so sehen oder gesehen haben - vgl MietSlg 2.269, 4.436, 10.411, 15.151 ua), ließe sich kaum abgrenzen, wann Schnee vom bloßen Reinigungs- oder Streuproblem zu Unrat wird. Einen Ansatzpunkt für die Behandlung der Aufwendungen für die Entfernung drohender oder abgegangener Dachlawinen bietet jedoch abermals die Überwälzbarkeit des Beitrags für Hausbesorgerarbeiten.Nicht zu folgen ist jedoch der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Entfernung einer Dachlawine sei dem in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, MRG erwähnten Begriff der "Unratabfuhr" zu unterstellen. Abgesehen davon, daß sich mit dem Begriff "Unrat" Vorstellungen verbinden, die mit natürlichem Niederschlag nichts gemein haben (was offenbar auch die meisten zweitinstanzlichen Gerichte so sehen oder gesehen haben - vergleiche MietSlg 2.269, 4.436, 10.411, 15.151 ua), ließe sich kaum abgrenzen, wann Schnee vom bloßen Reinigungs- oder Streuproblem zu Unrat wird. Einen Ansatzpunkt für die Behandlung der Aufwendungen für die Entfernung drohender oder abgegangener Dachlawinen bietet jedoch abermals die Überwälzbarkeit des Beitrags für Hausbesorgerarbeiten.
Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter gemäß § 23 Abs 2 MRG Anspruch auf jene Beträge, die er dem Hausbesorger zahlen müßte. Zu den Hausbesorgerarbeiten, die solcherart eine Betriebskostenforderung des Vermieters begründen können, gehören, wie bereits ausgeführt wurde, auch Dienstleistungen, die über die in § 4 Abs 1 Z 1 lit a bis lit e HBG speziell geregelten Obliegenheiten hinausgehen. Voraussetzung ist nur, daß es sich um Tätigkeiten handelt, die zum Berufsbild des Hausbesorgers gehören, und daß sie, wie in § 4 Abs 3 HBG gefordert, mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen.Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Vermieter selbst oder von einer von ihm bestellten und entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so hat der Vermieter gemäß Paragraph 23, Absatz 2, MRG Anspruch auf jene Beträge, die er dem Hausbesorger zahlen müßte. Zu den Hausbesorgerarbeiten, die solcherart eine Betriebskostenforderung des Vermieters begründen können, gehören, wie bereits ausgeführt wurde, auch Dienstleistungen, die über die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis Litera e, HBG speziell geregelten Obliegenheiten hinausgehen. Voraussetzung ist nur, daß es sich um Tätigkeiten handelt, die zum Berufsbild des Hausbesorgers gehören, und daß sie, wie in Paragraph 4, Absatz 3, HBG gefordert, mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang stehen.
Die hier zu beurteilende Entfernung einer drohenden oder abgegangenen Dachlawine steht zweifellos mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang. Die Notwendigkeit der Tätigkeit ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß den Mietern (oder sonstigen Hausbewohnern) die ungestörte und gefahrlose Ausübung ihrer Nutzungsrechte gewahrt werden soll. Fraglich kann nur sein, ob die Entfernung einer gefährlichen Schneeanhäufung auf dem Dach bzw die Verbringung des Schnees zu den typischen Tätigkeiten eines Hausbesorgers gehört. Das läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Erfordert die Aufgabe den Einsatz von Fachkräften (etwa von Dachdeckern oder von Transportunternehmen), wird nicht von einer Hausbesorgertätigkeit gesprochen werden können, deren Entlohnung eine Betriebskostenpost iSd § 21 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 23 Abs 1 MRG darstellt. Es sind aber auch Fälle vorstellbar, in denen mit den üblichen Fähigkeiten eines Hausbesorgers das Auslangen gefunden werden kann oder könnte, um eine drohende oder abgegangene Dachlawine zu entfernen. Dann besteht auch die angesprochene Möglichkeit, die mit der Schneeräumung verbundenen Aufwendungen als Betriebskosten geltend zu machen.Die hier zu beurteilende Entfernung einer drohenden oder abgegangenen Dachlawine steht zweifellos mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang. Die Notwendigkeit der Tätigkeit ergibt sich nicht zuletzt daraus, daß den Mietern (oder sonstigen Hausbewohnern) die ungestörte und gefahrlose Ausübung ihrer Nutzungsrechte gewahrt werden soll. Fraglich kann nur sein, ob die Entfernung einer gefährlichen Schneeanhäufung auf dem Dach bzw die Verbringung des Schnees zu den typischen Tätigkeiten eines Hausbesorgers gehört. Das läßt sich nur von Fall zu Fall entscheiden. Erfordert die Aufgabe den Einsatz von Fachkräften (etwa von Dachdeckern oder von Transportunternehmen), wird nicht von einer Hausbesorgertätigkeit gesprochen werden können, deren Entlohnung eine Betriebskostenpost iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, MRG darstellt. Es sind aber auch Fälle vorstellbar, in denen mit den üblichen Fähigkeiten eines Hausbesorgers das Auslangen gefunden werden kann oder könnte, um eine drohende oder abgegangene Dachlawine zu entfernen. Dann besteht auch die angesprochene Möglichkeit, die mit der Schneeräumung verbundenen Aufwendungen als Betriebskosten geltend zu machen.
Im gegenständlichen Fall fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, die Entfernung der Dachlawine hätte die üblichen Fähigkeiten und Möglichkeiten eines Hausbesorgers überstiegen. Schon die aufgewendeten Kosten sprechen für ein eher geringfügiges Problem, und es hat auch keine der Parteien ein Vorbringen erstattet, aus dem sich anderes schließen ließe. Es konnte daher auch in diesem Punkt - wenigstens im Ergebnis - der Entscheidung des Rekursgerichtes gefolgt werden, daß die Aufwendungen für die Entfernung der Dachlawine zu Recht als Betriebskosten verrechnet wurden.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.