Begründung:
Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, daß das für die Wohnungen der Antragstellerin angemessene Entgelt im Sinne des § 14 Z 1 WGG durch die Vorschreibung von Beträgen von S 8.538,25, S 3.241,66 und S 163,66 in der Jahresabrechnung 1991 um diese Beträge überschritten wurde, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bezahlung von S 3.478 sA. Sie brachte vor, sie sei Hauptmieterin in einer von der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, errichteten Wohnhausanlage. Auf die Mietverhältnisse seien die Bestimmungen des WGG anzuwenden. Die Antragsgegnerin habe in der Betriebskostenabrechnung für 1991 unter der Verrechnungsgruppe "Geräte/Material" die Kosten für die Neuanschaffung eines Rasenmähers, einer Heckenschere und eines Kabels für die Heckenschere zur Verrechnung gebracht. Solche Kosten würden aber im erschöpfend aufgezählten Betriebskostenkatalog des § 21 MRG iVm § 14 Abs 1 Z 7 WGG keine gesetzliche Deckung finden. Die Grünflächen (gemeint offenbar jene Grünflächen, für die diese Geräte verwendet werden sollten) seien im Mietvertrag nicht erwähnt; daher könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Grünflächen der Antragstellerin zur Verfügung stünden.Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, daß das für die Wohnungen der Antragstellerin angemessene Entgelt im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, WGG durch die Vorschreibung von Beträgen von S 8.538,25, S 3.241,66 und S 163,66 in der Jahresabrechnung 1991 um diese Beträge überschritten wurde, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bezahlung von S 3.478 sA. Sie brachte vor, sie sei Hauptmieterin in einer von der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, errichteten Wohnhausanlage. Auf die Mietverhältnisse seien die Bestimmungen des WGG anzuwenden. Die Antragsgegnerin habe in der Betriebskostenabrechnung für 1991 unter der Verrechnungsgruppe "Geräte/Material" die Kosten für die Neuanschaffung eines Rasenmähers, einer Heckenschere und eines Kabels für die Heckenschere zur Verrechnung gebracht. Solche Kosten würden aber im erschöpfend aufgezählten Betriebskostenkatalog des Paragraph 21, MRG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG keine gesetzliche Deckung finden. Die Grünflächen (gemeint offenbar jene Grünflächen, für die diese Geräte verwendet werden sollten) seien im Mietvertrag nicht erwähnt; daher könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß die Grünflächen der Antragstellerin zur Verfügung stünden.
Die Antragsgegnerin erklärte, daß es sich um Grünanlagen handle, die allen Nutzungsberechtigten zur Verfügung stünden; dies wurde von den erschienenen Parteien und Nutzungsberechtigten außer Streit gestellt. Die Grünanlagen seien nicht einzelnen Wohnungen zugeordnet und mitvermietet, sondern sie stünden allen gemeinsam als gemeinsame Anlage des Hauses zur Verfügung.
Das Erstgericht erklärte die Aufnahme der Kosten der Anschaffung eines Rasenmähers, einer Heckenschere und eines Kabels für die Heckenschere in die Betriebskostenabrechnung des Jahres 1991 für unzulässig und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, der Antragstellerin einen Betrag von S 3.478 sA zu bezahlen. Es ging dabei von der Aufnahme der erwähnten Kosten in die Betriebskostenabrechnung 1991 und von der anteiligen Bezahlung durch die Antragstellerin aus und stellte fest, daß die gegenständliche Wohnhausanlage durch einen Hausbesorger betreut werde, der die vertragliche Pflicht übernommen habe, die zur Anlage gehörigen Grünanlagen zu betreuen. Die Grünanlagen stünden allen Nutzungsberechtigten zur Verfügung. Die gegenständlichen Kosten fänden aber in § 14 Abs 1 Z 7 WGG unter Bedachtnahme auf die §§ 21, 23, 24 MRG keine Deckung.Das Erstgericht erklärte die Aufnahme der Kosten der Anschaffung eines Rasenmähers, einer Heckenschere und eines Kabels für die Heckenschere in die Betriebskostenabrechnung des Jahres 1991 für unzulässig und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, der Antragstellerin einen Betrag von S 3.478 sA zu bezahlen. Es ging dabei von der Aufnahme der erwähnten Kosten in die Betriebskostenabrechnung 1991 und von der anteiligen Bezahlung durch die Antragstellerin aus und stellte fest, daß die gegenständliche Wohnhausanlage durch einen Hausbesorger betreut werde, der die vertragliche Pflicht übernommen habe, die zur Anlage gehörigen Grünanlagen zu betreuen. Die Grünanlagen stünden allen Nutzungsberechtigten zur Verfügung. Die gegenständlichen Kosten fänden aber in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 21, 23, 24, MRG keine Deckung.
Das Rekursgericht hatte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 Z 4 WGG unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 MRK, doch wies der Verfassungsgerichtshof den diesbezüglichen Aufhebungsantrag mit Erkenntnis vom 4.Oktober 1995, G 246/94-8, WoBl 1996/36 (Würth), ab.Das Rekursgericht hatte Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 4, WGG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, Absatz eins, MRK, doch wies der Verfassungsgerichtshof den diesbezüglichen Aufhebungsantrag mit Erkenntnis vom 4.Oktober 1995, G 246/94-8, WoBl 1996/36 (Würth), ab.
Hierauf gab das Rekursgericht dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge, änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß der Sachantrag der Antragstellerin abgewiesen wurde und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels einschlägiger Rechtsprechung - für zulässig. Es führte folgendes aus:
Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß auf den Rasenmäher, die Heckenschere und das Kabel für die Heckenschere § 14 Abs 1 Z 7 WGG anzuwenden sei. Gemeint sei dabei der zweite Begriff dieser Gesetzesstelle, nämlich "Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen". Denn die genannten Geräte sollten ja offenbar für die Grünanlagen, die zu der Wohnhausanlage gehören, Verwendung finden. Hiezu habe das Erstgericht festgestellt, daß diese Grünanlage allen Nutzungsberechtigten zur Verfügung stünden. Diesbezüglich habe die Antragstellerin zwar vorgebracht, daß die Grünflächen im Mietvertrag nicht erwähnt seien und daher nicht ohne weiteres geschlossen werden könne, daß sie ihr zur Verfügung stünden, doch habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß die Grünanlagen allen Nutzungsberechtigten zur Verfügung stünden. Von einem solchen Zur-Verfügung-Stehen sei daher auszugehen. Dem Hinweis der Antragstellerin, daß es sich beim gegenständlichen Mietvertrag um einen "Altmietvertrag" im Sinne des WGG handle, komme keine Berechtigung zu: Nicht nur, daß § 14 Abs 1 Z 7 WGG diesbezüglich keinen Unterschied mache; gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit a und b WGG sei zwar nicht § 24 Abs 1 MRG, wohl aber § 24 Abs 2 MRG anzuwenden. Demnach komme es nicht (wie nach § 24 Abs 1 MRG) darauf an, ob die gemeinsame Benützung der Anlage aufgrund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung gestattet sei, sondern lediglich darauf, ob die Gemeinschaftsanlage allen Mietern zur Verfügung stehe. Daher könne es sich durchaus um Gemeinschaftsanlagen handeln, die erst nach Mietvertragsabschluß den Mietern zur Verfügung gestellt worden seien. Sowohl der Hinweis auf den Betriebskostenkatalog des § 21 MRG wie auch der Hinweis auf § 23 MRG verfange nicht. Es handle sich hier nicht um allgemeine Betriebskosten, sondern um besondere Aufwendungen (§ 24 Abs 2 MRG) und um Kosten für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Anlage (§ 14 Abs 1 Z 7 WGG); zur Entscheidung sei daher in erster Linie die letztere Gesetzesstelle heranzuziehen; subsidiär als Auslegungshilfe könne auch die Rechtsprechung zu § 24 Abs 2 MRG herangezogen werden, zumal § 20 Abs 1 Z 1 WGG auf § 24 Abs 2 MRG hinweise. Diese Zitierung in § 20 Abs 1 Z 1 WGG lasse erkennen, daß der Gesetzgeber die in § 24 Abs 2 MRG ausdrücklich genannten Kosten für die Betreuung von Grünanlagen als Sonderbetriebskosten auch im Sinne des WGG verstanden habe wissen wollen. § 24 Abs 1 und § 24 Abs 2 MRG unterschieden sich grundlegend voneinander darin, daß in § 24 Abs 1 MRG von den Kosten des Betriebs der Anlage die Rede sei, in § 24 Abs 2 MRG hingegen von den Kosten der Betreuung der Grünanlage (zur Feststellung, daß mit Betreuung etwas anderes gemeint sei als Kosten des Betriebes, werde auf WoBl 1995/15 verwiesen). Die Rechtsprechung und Lehre, die den Begriff Kosten des Betriebes auslege, könne daher nicht auf die Betreuungskosten nach § 24 Abs 2 MRG angewendet werden. Erst recht verfehlt sei der Hinweis auf § 23 MRG; denn dort werde nur die Frage behandelt, für welche Gerätschaften und Materialien der Hausbesorger ein Materialkostenpauschale (§ 8 HBG) erhalte und welche Kosten ihm gesondert zu ersetzen seien. Beides betreffe aber nur die Reinigungsarbeiten des Hausbesorgers, nicht aber die Betreuung von Grünanlagen durch den Hausbesorger. Mit den Kosten der Betreuung von Grünanlagen sei jedenfalls auch das Entgelt für die Arbeitsleistung (hier des Hausbesorgers) mitgemeint, da ja das anderweitige Entgelt des Hausbesorgers nach § 12 HBG auch im Rahmen der (Sonder-)Betriebskosten auf die Mieter überwälzbar sei. Eine solche Betreuung der Grünanlagen könne zwar dem Hausbesorger übertragen werden, gehöre aber nicht zu den notwendigen Leistungen des Hausbesorgers; eine solche Betreuung könne auch jemand anderem, zB einem Gärtner, übertragen werden. Während dann, wenn die eigentlichen Hausbesorgerarbeiten von jemand anderem als dem Hausbesorger geleistet würden, (nur) ein Anspruch auf die Beträge nach § 23 Abs 1 MRG bestehe (§ 23 Abs 2 MRG), kenne § 24 Abs 2 MRG keine derartige Beschränkung. Wenn aber die gesamte Betreuung von Grünanlagen etwa einem Gärtner übertragen werde, dann sei es für das bezügliche Entgelt geradezu typisch, daß hierin auch die Amortisation der Maschinen und Gerätee mitenthalten sei, die für die Betreuung erforderlich seien. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zu den Reinigungsarbeiten des Hausbesorgers; bei der Betreuung von Grünanlagen im Sinne des § 24 Abs 2 MRG sei aber das gesamte Entgelt, welches etwa einem Gärtner zu zahlen sei, auf die Mieter überwälzbar. Verfehlt sei die Argumentation der Rekursbeantwortung, der Gesetzgeber hätte in § 23 Abs 1 Z 1 MRG neben den Reinigungsarbeiten auch "die Betreuung der Grünflächen im Sinne des § 24 MRG" einfügen müssen. § 23 MRG behandle eben nur den Beitrag für die (normalen und typischen) Hausbesorgerarbeiten, während § 24 MRG von besonderen Aufwendungen (Sonderbetriebskosteen) spreche, nämlich von Aufwendungen, die nicht normalerweise und typischerweise vom Hausbesorger erledigt würden, sondern nur aufgrund besonderer Vereinbarung (§ 12 HBG) vom Hausbesorger zu leisten seien.Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß auf den Rasenmäher, die Heckenschere und das Kabel für die Heckenschere Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG anzuwenden sei. Gemeint sei dabei der zweite Begriff dieser Gesetzesstelle, nämlich "Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen". Denn die genannten Geräte sollten ja offenbar für die Grünanlagen, die zu der Wohnhausanlage gehören, Verwendung finden. Hiezu habe das Erstgericht festgestellt, daß diese Grünanlage allen Nutzungsberechtigten zur Verfügung stünden. Diesbezüglich habe die Antragstellerin zwar vorgebracht, daß die Grünflächen im Mietvertrag nicht erwähnt seien und daher nicht ohne weiteres geschlossen werden könne, daß sie ihr zur Verfügung stünden, doch habe das Erstgericht unbekämpft festgestellt, daß die Grünanlagen allen Nutzungsberechtigten zur Verfügung stünden. Von einem solchen Zur-Verfügung-Stehen sei daher auszugehen. Dem Hinweis der Antragstellerin, daß es sich beim gegenständlichen Mietvertrag um einen "Altmietvertrag" im Sinne des WGG handle, komme keine Berechtigung zu: Nicht nur, daß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG diesbezüglich keinen Unterschied mache; gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b WGG sei zwar nicht Paragraph 24, Absatz eins, MRG, wohl aber Paragraph 24, Absatz 2, MRG anzuwenden. Demnach komme es nicht (wie nach Paragraph 24, Absatz eins, MRG) darauf an, ob die gemeinsame Benützung der Anlage aufgrund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung gestattet sei, sondern lediglich darauf, ob die Gemeinschaftsanlage allen Mietern zur Verfügung stehe. Daher könne es sich durchaus um Gemeinschaftsanlagen handeln, die erst nach Mietvertragsabschluß den Mietern zur Verfügung gestellt worden seien. Sowohl der Hinweis auf den Betriebskostenkatalog des Paragraph 21, MRG wie auch der Hinweis auf Paragraph 23, MRG verfange nicht. Es handle sich hier nicht um allgemeine Betriebskosten, sondern um besondere Aufwendungen (Paragraph 24, Absatz 2, MRG) und um Kosten für den Betrieb einer gemeinschaftlichen Anlage (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG); zur Entscheidung sei daher in erster Linie die letztere Gesetzesstelle heranzuziehen; subsidiär als Auslegungshilfe könne auch die Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz 2, MRG herangezogen werden, zumal Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, WGG auf Paragraph 24, Absatz 2, MRG hinweise. Diese Zitierung in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, WGG lasse erkennen, daß der Gesetzgeber die in Paragraph 24, Absatz 2, MRG ausdrücklich genannten Kosten für die Betreuung von Grünanlagen als Sonderbetriebskosten auch im Sinne des WGG verstanden habe wissen wollen. Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 2, MRG unterschieden sich grundlegend voneinander darin, daß in Paragraph 24, Absatz eins, MRG von den Kosten des Betriebs der Anlage die Rede sei, in Paragraph 24, Absatz 2, MRG hingegen von den Kosten der Betreuung der Grünanlage (zur Feststellung, daß mit Betreuung etwas anderes gemeint sei als Kosten des Betriebes, werde auf WoBl 1995/15 verwiesen). Die Rechtsprechung und Lehre, die den Begriff Kosten des Betriebes auslege, könne daher nicht auf die Betreuungskosten nach Paragraph 24, Absatz 2, MRG angewendet werden. Erst recht verfehlt sei der Hinweis auf Paragraph 23, MRG; denn dort werde nur die Frage behandelt, für welche Gerätschaften und Materialien der Hausbesorger ein Materialkostenpauschale (Paragraph 8, HBG) erhalte und welche Kosten ihm gesondert zu ersetzen seien. Beides betreffe aber nur die Reinigungsarbeiten des Hausbesorgers, nicht aber die Betreuung von Grünanlagen durch den Hausbesorger. Mit den Kosten der Betreuung von Grünanlagen sei jedenfalls auch das Entgelt für die Arbeitsleistung (hier des Hausbesorgers) mitgemeint, da ja das anderweitige Entgelt des Hausbesorgers nach Paragraph 12, HBG auch im Rahmen der (Sonder-)Betriebskosten auf die Mieter überwälzbar sei. Eine solche Betreuung der Grünanlagen könne zwar dem Hausbesorger übertragen werden, gehöre aber nicht zu den notwendigen Leistungen des Hausbesorgers; eine solche Betreuung könne auch jemand anderem, zB einem Gärtner, übertragen werden. Während dann, wenn die eigentlichen Hausbesorgerarbeiten von jemand anderem als dem Hausbesorger geleistet würden, (nur) ein Anspruch auf die Beträge nach Paragraph 23, Absatz eins, MRG bestehe (Paragraph 23, Absatz 2, MRG), kenne Paragraph 24, Absatz 2, MRG keine derartige Beschränkung. Wenn aber die gesamte Betreuung von Grünanlagen etwa einem Gärtner übertragen werde, dann sei es für das bezügliche Entgelt geradezu typisch, daß hierin auch die Amortisation der Maschinen und Gerätee mitenthalten sei, die für die Betreuung erforderlich seien. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zu den Reinigungsarbeiten des Hausbesorgers; bei der Betreuung von Grünanlagen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, MRG sei aber das gesamte Entgelt, welches etwa einem Gärtner zu zahlen sei, auf die Mieter überwälzbar. Verfehlt sei die Argumentation der Rekursbeantwortung, der Gesetzgeber hätte in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, MRG neben den Reinigungsarbeiten auch "die Betreuung der Grünflächen im Sinne des Paragraph 24, MRG" einfügen müssen. Paragraph 23, MRG behandle eben nur den Beitrag für die (normalen und typischen) Hausbesorgerarbeiten, während Paragraph 24, MRG von besonderen Aufwendungen (Sonderbetriebskosteen) spreche, nämlich von Aufwendungen, die nicht normalerweise und typischerweise vom Hausbesorger erledigt würden, sondern nur aufgrund besonderer Vereinbarung (Paragraph 12, HBG) vom Hausbesorger zu leisten seien.
Gegen dieese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Sachbeschluß wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantrragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannteen Grund zulässig; er ist auch berechtigt.