Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0070271×

Rechtssatz RS0070271

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070271

Geschäftszahl

5Ob14/93 (5Ob15/93); 5Ob2091/96b; 5Ob143/09d (5Ob144/09a); 6Ob162/24b

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Rechtssatz

Während Paragraph 24, Absatz eins, MRG die auf Grund des Mietvertrages oder einer besonderen Vereinbarung benützungsberechtigten Mieter in die Verteilung der besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen einbezieht, behandelt Paragraph 24, Absatz 2, MRG von vorne herein nur solche Gemeinschaftseinrichtungen, die entweder vereinbarungsgemäß oder auch naturgegeben von allen Mietern in Anspruch genommen werden können. Im zuletzt genannten Fall kommt es dann auf eine ausdrücklich oder konkludent zustandegekommene Benützungsvereinbarung gar nicht mehr an; die Betriebskostenregelung des Paragraph 24, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 17, MRG greift vielmehr schon beim bloßen Faktum der gleichen Benützbarkeit der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung für alle Mieter sowie den allenfalls selbstbenützenden Vermieter ein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 14/93
    Veröff: SZ 66/67
  • 5 Ob 2091/96b
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2091/96b
    Vgl auch; Beisatz: Lässt sich nicht entnehmen, dass mit Kosten der Betreuung etwas anderes gemeint wäre als Kosten des Betriebes. (T1)
  • 5 Ob 143/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
    Vgl auch; Beisatz: Bei Grünanlagen ist der Begriff „Betrieb" als Betreuung im Sinn ihrer laufenden Pflege zu verstehen. Auf diese Art ist die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Erhaltungsaufwand vorzunehmen. (T2)
  • 6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die besondere Aufwendungen (Grundsteuer, Kosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen, Kosten der Betreuung von allen Mietern zur Verfügung stehenden Grünanlagen) auf die Mieter überwälzt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070271

Im RIS seit

25.05.1993

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0050OB00014_9300000_001