Rechtssatz RS0070271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070271
Geschäftszahl
5Ob14/93 (5Ob15/93); 5Ob2091/96b; 5Ob143/09d (5Ob144/09a); 6Ob162/24b
Entscheidungsdatum
13.08.2025
Rechtssatz
Während § 24 Abs 1 MRG die auf Grund des Mietvertrages oder einer besonderen Vereinbarung benützungsberechtigten Mieter in die Verteilung der besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen einbezieht, behandelt § 24 Abs 2 MRG von vorne herein nur solche Gemeinschaftseinrichtungen, die entweder vereinbarungsgemäß oder auch naturgegeben von allen Mietern in Anspruch genommen werden können. Im zuletzt genannten Fall kommt es dann auf eine ausdrücklich oder konkludent zustandegekommene Benützungsvereinbarung gar nicht mehr an; die Betriebskostenregelung des § 24 Abs 2 MRG in Verbindung mit § 17 MRG greift vielmehr schon beim bloßen Faktum der gleichen Benützbarkeit der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung für alle Mieter sowie den allenfalls selbstbenützenden Vermieter ein.Während Paragraph 24, Absatz eins, MRG die auf Grund des Mietvertrages oder einer besonderen Vereinbarung benützungsberechtigten Mieter in die Verteilung der besonderen Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen einbezieht, behandelt Paragraph 24, Absatz 2, MRG von vorne herein nur solche Gemeinschaftseinrichtungen, die entweder vereinbarungsgemäß oder auch naturgegeben von allen Mietern in Anspruch genommen werden können. Im zuletzt genannten Fall kommt es dann auf eine ausdrücklich oder konkludent zustandegekommene Benützungsvereinbarung gar nicht mehr an; die Betriebskostenregelung des Paragraph 24, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 17, MRG greift vielmehr schon beim bloßen Faktum der gleichen Benützbarkeit der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung für alle Mieter sowie den allenfalls selbstbenützenden Vermieter ein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 14/93
Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 14/93
Veröff: SZ 66/67
- 5 Ob 2091/96b
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2091/96b
Vgl auch; Beisatz: Lässt sich nicht entnehmen, dass mit Kosten der Betreuung etwas anderes gemeint wäre als Kosten des Betriebes. (T1)
- 5 Ob 143/09d
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
Vgl auch; Beisatz: Bei Grünanlagen ist der Begriff „Betrieb" als Betreuung im Sinn ihrer laufenden Pflege zu verstehen. Auf diese Art ist die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Erhaltungsaufwand vorzunehmen. (T2)
- 6 Ob 162/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die besondere Aufwendungen (Grundsteuer, Kosten des Betriebs von Gemeinschaftsanlagen, Kosten der Betreuung von allen Mietern zur Verfügung stehenden Grünanlagen) auf die Mieter überwälzt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070271
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00014_9300000_001