Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im Haus G*****gasse 17 in Wien, das der Antragsgegnerin gehört; der auf sie entfallende Betriebskostenanteil beträgt 15,89 %.
Zum Haus gehört ein Garten, der wegen seiner Hanglage nicht zu Erholungszwecken genützt werden kann und auch keinen geeigneten Platz zum Aufstellen eines Tisches oder eines Liegestuhls bietet. Das gilt sowohl für den schmalen Vorgarten auf der Straßenseite als auch für den unteren Teil, der durch eine nicht versperrte Gittertür abgetrennt ist.
Bezüglich der Gartenbenützung besteht - insbesondere mit der Antragstellerin - keine Vereinbarung. Die Antragstellerin wurde allerdings von den Vermietern nie gehindert, den Garten zu betreten. In früheren Jahren hat sie das zum Pflanzen und Gießen von Blumen gelegentlich auch getan.
Seit einigen Jahren erfolgt die Bewässerung des Gartens durch eine Beregnungsanlage, die durch Feuchtigkeitsfühler automatisch gesteuert wird. Im Jahr 1988 stieg der Wasserverbrauch gegenüber dem Vorjahr deutlich an. Die Antragsgegnerin wurde hievon durch die Firma E*****, die den Wasserverbrauch prüfte, informiert. Die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs war ein Leck in einem im Garten vergrabenen Wasserrohr, doch fand dies die mit der Reparatur beauftragte Installationsfirma nach wiederholter Nachschau erst im September 1988 heraus.
Nunmehr begehrt die Antragstellerin die Feststellung, daß die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung von S 25.075,-- für Gärtnerarbeiten und S 16.963,-- für Wassergebühren in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1989 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe; gleichzeitig soll die Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs 4 MRG zur Rückzahlung des auf die Antragstellerin entfallenden Mehrbetrags verhalten werden. Begründet wird dies vor allem damit, daß der Antragstellerin weder ausdrücklich noch schlüssig ein Recht auf Benützung des - in Wahrheit gar nicht benützbaren - Gartens eingeräumt worden sei.Nunmehr begehrt die Antragstellerin die Feststellung, daß die Antragsgegnerin durch die Vorschreibung von S 25.075,-- für Gärtnerarbeiten und S 16.963,-- für Wassergebühren in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1989 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß überschritten habe; gleichzeitig soll die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG zur Rückzahlung des auf die Antragstellerin entfallenden Mehrbetrags verhalten werden. Begründet wird dies vor allem damit, daß der Antragstellerin weder ausdrücklich noch schlüssig ein Recht auf Benützung des - in Wahrheit gar nicht benützbaren - Gartens eingeräumt worden sei.
Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin den Standpunkt, daß der Garten allen Mietern zur Verfügung stehe und auch die Antragsgegnerin berechtigt sei, ihn zu benützen. Gemäß § 24 Abs 2 MRG sei daher die Betriebskostenvorschreibung zu Recht erfolgt.Demgegenüber vertritt die Antragsgegnerin den Standpunkt, daß der Garten allen Mietern zur Verfügung stehe und auch die Antragsgegnerin berechtigt sei, ihn zu benützen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, MRG sei daher die Betriebskostenvorschreibung zu Recht erfolgt.
Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Auch wenn der Garten nicht im herkömmlichen Sinn benützbar sei, stehe er doch allen Mietern zur Verfügung, verschönere das Haus und verbessere die Aussicht, sodaß es gerechtfertigt sei, die Mieter mit den Kosten der Bewässerung und gärtnerischen Betreuung zu belasten. § 24 Abs 2 MRG setze insoweit auch kein vereinbartes Nutzungsrecht der Mieter am Garten voraus; es genüge, daß ihnen die Grünanlage tatsächlich zur Verfügung steht.Das Erstgericht wies den Sachantrag ab. Auch wenn der Garten nicht im herkömmlichen Sinn benützbar sei, stehe er doch allen Mietern zur Verfügung, verschönere das Haus und verbessere die Aussicht, sodaß es gerechtfertigt sei, die Mieter mit den Kosten der Bewässerung und gärtnerischen Betreuung zu belasten. Paragraph 24, Absatz 2, MRG setze insoweit auch kein vereinbartes Nutzungsrecht der Mieter am Garten voraus; es genüge, daß ihnen die Grünanlage tatsächlich zur Verfügung steht.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
§ 24 Abs 1 MRG bestimme, daß dann, wenn der Hauptmieter eines Mietgegenstandes aufgrund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung berechtigt ist, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche, zu benützen, sich - abgesehen vom Fall des Vorhandenseins von Meßgeräten - sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage nach den Grundsätzen des § 17 MRG bestimmt.Paragraph 24, Absatz eins, MRG bestimme, daß dann, wenn der Hauptmieter eines Mietgegenstandes aufgrund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung berechtigt ist, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche, zu benützen, sich - abgesehen vom Fall des Vorhandenseins von Meßgeräten - sein Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage nach den Grundsätzen des Paragraph 17, MRG bestimmt.
Nach dem zweiten Absatz der zitierten Gesetzesbestimmung zählten zu den besonderen Aufwendungen im Sinne deren ersten Absatzes auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Mietern zur Verfügung stehen. Anders als bei den im ersten Absatz der zitierten Gesetzesbestimmung genannten Aufwendungen setze somit die Überwälzung der Kosten unter anderem für die Betreuung von Grünanlagen auf die Mieter nicht voraus, daß diese aufgrund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung berechtigt sind, die Grünanlage zu benützen, sofern diese nur allen Mietern zur Verfügung steht. Zur Verfügung stehe eine Grünanlage allen Mietern auch dann, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit nicht begangen oder zum Aufstellen von Liegestühlen oder Gartenmöbeln benützt werden kann, weil sie etwa keine ebenen Flächen aufweist oder nur aus Zierbeeten oder Rasenflächen besteht, die wegen der Gefahr der Zerstörung der Pflanzen nicht betreten werden dürfen, sofern nur die Verfügbarkeit für alle Mieter im gleichen Maße gegeben ist. Komme also eine Benützung der Grünanlage im herkömmlichen Sinne einer Gartenbenützung, also unter Verwendung von Liegestühlen oder Gartenmöbeln etc., durch die Mieter oder eine Eigennutzung des Vermieters schon wegen der Beschaffenheit dieser Anlage nicht in Betracht, dann stellten die Aufwendungen für die Betreuung der Grünanlage einschließlich der Kosten für deren Bewässerung besondere, auf alle Mieter überwälzbare Aufwendungen auch dann dar, wenn hinsichtlich der Gartenbenützung nichts vereinbart wurde. Dies erscheine deshalb gerechtfertigt, weil auch ein nur über einen Ziergarten oder - wie hier - über eine steile Rasenfläche verfügendes Wohnhaus grundsätzlich eine erhöhte Wohnqualität biete.
Im vorliegenden Fall könne von einer konkludenten Gestattung der Gartenbenützung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht ausgegangen werden, weil die Feststellung, die Antragstellerin sei von den Vermietern niemals am Betreten des Gartens gehindert worden, noch nichts darüber besage, daß die Antragstellerin den Garten jemals in Kenntnis der Vermieter betreten hätte. Auch das gelegentliche Betreten des Gartens durch die Antragstellerin zum Pflanzen und Gießen von Blumen lasse nicht auf eine konkludente Zustimmung der Vermieter schließen, stehe doch deren Kenntnis hievon keineswegs fest. Im übrigen wäre die Annahme einer konkludenten Zustimmung auch schon deshalb äußerst zweifelhaft, weil das Pflegen und Gießen von Blumen durch die Antragstellerin offensichtlich in Wahrnehmung von üblicherweise dem Hausbesorger zufallenden Agenden und nicht in Ausübung eigener Mietrechte erfolgte.
Das Fehlen einer Vereinbarung über die Gartenbenützung schade aber nicht, weil wegen der starken Hanglage jegliche Nutzung für Erholungszwecke ausscheidet und damit die Grünanlage allen Mietern gleichermaßen nur als "Augenweide" zur Verfügung steht, wobei weder eine insoferne eingeschränkte noch eine darüber hinausgehende Benützung der Natur der Sache nach in Frage kommt. Unter derartigen Umständen scheine es gerechtfertigt, allen Mietern anteilsmäßig die Kosten für die Betreuung der Grünanlage anzulasten, auch wenn - naturgemäß - keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde.
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Überwälzbarkeit von Kosten für die Betreuung von Grünanlagen, die von den Mietern nicht im herkömmlichen Sinn benützt werden können.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Rechtsstandpunkt, daß eine unterschiedliche Behandlung der Aufwendungen für Grünanlagen und sonstige Gemeinschaftsanlagen nicht gerechtfertigt sei. Auch mit der in § 24 Abs 2 MRG gebrauchten Wendung, die Grünanlagen "müßten allen Mietern zur Verfügung stehen", sei die in § 24 Abs 1 MRG vorausgesetzte Benützungsberechtigung auf Grund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbrung gemeint, weil der Gesetzgeber offensichtlich nur eine Wortwiederholung vermeiden wollte. Ein Garten, der lediglich das Betrachten des Grüns von den Fenstern aus ermögliche, stehe den Mietern im übrigen gar nicht zur Verfügung, weil sonst die Mieter in weiterer Konsequenz sogar zu den Kosten der Betreuung eines an sich zu Erholungszwecken geeigneten, laut Anordnung des Hauseigentümers aber nicht zu betretenden Gartens beitragen müßten. Im übrigen werde zwar nicht bezweifelt, daß eine Grünanlage grundsätzlich die Wohnqualität eines Hauses steigere, doch hätte es konkreter Feststellungen bedurft, inwieweit die Mieter von einer schöneren Aussicht oder besseren Luftqualität profitieren und ob sie auch Einfluß auf die Gartengestaltung nehmen können. Wenn dann noch im Verfahren hervorgekommen sei, daß der Vorgarten vom Hund der Antragsgegnerin benützt wird, hätte geklärt werden müssen, ob er auch für Haustiere der Mieter zur Verfügung stünde. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder im Sinne einer Stattgebung des Feststellungs- und Leistungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Rechtsstandpunkt, daß eine unterschiedliche Behandlung der Aufwendungen für Grünanlagen und sonstige Gemeinschaftsanlagen nicht gerechtfertigt sei. Auch mit der in Paragraph 24, Absatz 2, MRG gebrauchten Wendung, die Grünanlagen "müßten allen Mietern zur Verfügung stehen", sei die in Paragraph 24, Absatz eins, MRG vorausgesetzte Benützungsberechtigung auf Grund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbrung gemeint, weil der Gesetzgeber offensichtlich nur eine Wortwiederholung vermeiden wollte. Ein Garten, der lediglich das Betrachten des Grüns von den Fenstern aus ermögliche, stehe den Mietern im übrigen gar nicht zur Verfügung, weil sonst die Mieter in weiterer Konsequenz sogar zu den Kosten der Betreuung eines an sich zu Erholungszwecken geeigneten, laut Anordnung des Hauseigentümers aber nicht zu betretenden Gartens beitragen müßten. Im übrigen werde zwar nicht bezweifelt, daß eine Grünanlage grundsätzlich die Wohnqualität eines Hauses steigere, doch hätte es konkreter Feststellungen bedurft, inwieweit die Mieter von einer schöneren Aussicht oder besseren Luftqualität profitieren und ob sie auch Einfluß auf die Gartengestaltung nehmen können. Wenn dann noch im Verfahren hervorgekommen sei, daß der Vorgarten vom Hund der Antragsgegnerin benützt wird, hätte geklärt werden müssen, ob er auch für Haustiere der Mieter zur Verfügung stünde. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder im Sinne einer Stattgebung des Feststellungs- und Leistungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den angefochtenen Sachbeschluß zu bestätigen.