Rechtssatz RS0105720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105720
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
Dem "Betrieb" gemeinschaftlicher Anlagen ist auch die Betreuung, wie etwa die laufende Pflege von Grünanlagen, zuzurechnen (siehe Gesetzesmaterialien zu § 14 Abs 1 Z 7 WGG).Dem "Betrieb" gemeinschaftlicher Anlagen ist auch die Betreuung, wie etwa die laufende Pflege von Grünanlagen, zuzurechnen (siehe Gesetzesmaterialien zu Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2091/96b
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2091/96b
- 5 Ob 143/09d
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
Vgl; Beisatz: Bei Grünanlagen ist der Begriff „Betrieb" als Betreuung im Sinn ihrer laufenden Pflege zu verstehen. Auf diese Art ist die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Erhaltungsaufwand vorzunehmen. (T1); Beisatz: Zur laufenden Pflege einer Grünfläche könnte allenfalls die jahreszeitlich bedingte oder sonst regelmäßig notwendige Erneuerung von (Klein-)Pflanzen gerechnet werden, die Entfernung eines abgestorbenen Baumes, eine deshalb erforderliche Ersatzbepflanzung und die erstmalige (neue) Anpflanzung bisher nicht vorhandener Gartenpflanzen sind aber schon ihrer Art nach Maßnahmen, die über die bloß regelmäßige Gartenbetreuung hinausgehen und daher - unabhängig von der Höhe dieser Aufwendungen - nicht mehr zu den Betriebskosten zu rechnen. (T2)
- 5 Ob 111/11a
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 111/11a
Vgl auch; Beisatz: Erhaltung des Baumbestands nach dem Wiener BaumschutzG nicht jedenfalls überwälzbar. (T3); Bem: Errichtung eines Baumkatasters. (T4)
- 5 Ob 147/11w
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 147/11w
Vgl auch; Beis wie T3; Bem wie T4
- 5 Ob 160/11g
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 160/11g
Vgl auch; Beis wie T3; Bem wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105720
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02091_96B0000_003