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Rechtssatz RS0111510

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111510

Geschäftszahl

5Ob24/99m

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Rechtssatz

Die Entfernung einer drohenden oder abgegangenen Dachlawine steht mit dem Hausbetrieb im Zusammenhang. Erfordert die Aufgabe den Einsatz von Fachkräften (etwa von Dachdeckern oder von Transportunternehmen), handelt es sich nicht um eine Hausbesorgertätigkeit, deren Entlohnung eine Betriebskostenpost iSd Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, MRG darstellt, im Gegensatz zu Fällen, in denen mit den üblichen Fähigkeiten eines Hausbesorgers das Auslangen gefunden werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/99m
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 24/99m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111510

Dokumentnummer

JJR_19990209_OGH0002_0050OB00024_99M0000_003