Rechtssatz RS0062904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062904
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Norm
HbG §4 Abs1 Z1 lita
HbG §4 Abs3
Rechtssatz
Laubengänge sind als Gänge im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 lit a HbG zu qualifizieren. Sie unterliegen daher nicht dem Abs 3 dieser Bestimmung.Laubengänge sind als Gänge im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, HbG zu qualifizieren. Sie unterliegen daher nicht dem Absatz 3, dieser Bestimmung.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 260/94
Entscheidungstext OGH 10.11.1994 8 ObA 260/94
- 9 ObA 173/01h
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 173/01h
Beisatz: Der in Z 1 angeführte Begriff "durch mehrere Hausbewohner zugänglichen Räume" ist nicht eng auszulegen. Daher ist eine unterschiedliche, sich aus einer zulässigen architektonischen dem Wandel der Zeit unterliegenden Baugestaltung ergebende Gestaltung von Gängen durch sogenannte auch der Witterung ausgesetzte teiloffene Laubengänge von der Reinigungspflicht des Hausbesorgers umfasst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0062904
Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_008OBA00260_9400000_001