Rechtssatz RS0111006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111006
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.Das einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 275/98z
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 275/98z
Veröff: SZ 71/179
- 8 ObA 299/01f
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 299/01f
- 6 Ob 104/03t
Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 104/03t
Auch
- 1 Ob 42/05s
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 42/05s
nur: Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen. (T1)
- 8 ObA 45/08p
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 45/08p
Vgl auch; nur T1
- 9 ObA 59/09f
Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 59/09f
Vgl aber; Beisatz: Verletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß § 1298 ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. (T2); Bem: Siehe auch RS0125452. (T3); Veröff: SZ 2009/149
- 5 Ob 158/14t
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 158/14t
- 8 ObA 25/17k
Entscheidungstext OGH 28.08.2017 8 ObA 25/17k
- 9 ObA 40/18z
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 40/18z
Auch; nur T1
- 8 ObA 29/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 29/24h
nur T1; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111006
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19981029_OGH0002_0020OB00275_98Z0000_002