Begründung:
Die beklagte Partei ist österreichischer Generalimporteur von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Marke. Sie schloß am 1. 1. 1990 mit dem Kläger einen Händlervertrag, der diesen zum Vertrieb von Kraftfahrzeugen dieser Marke berechtigte. In Punkt 8.2. dieses Vertrages ist die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Händlers als wichtiger Grund vereinbart, der den Importeur zur Auflösung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt.
Am 19. 6. 1995 wurde auf Antrag des Klägers über sein Vermögen der Konkurs eröffnet. Unter Hinweis auf die Konkurseröffnung erklärte die beklagte Partei mit Schreiben vom 25. 7. 1995 das Vertragsverhältnis gemäß Punkt 8 des Händlervertrages mit sofortiger Wirkung für aufgelöst. Der Kläger ersuchte daraufhin um Fortführung der Zusammenarbeit. Die beklagte Partei erklärte, bezüglich einer eventuellen Zusammenarbeit mit der Nachfolgefirma den weiteren Verlauf des Konkursverfahrens abzuwarten. Sie sagte dem Kläger zu, ihn "trotz des durch die Kündigung vom 25. 7. 1995 vertragslosen Zustandes" bis auf Widerruf weiter mit Waren zu beliefern. Sie belieferte ihn auch weiterhin so wie bisher, doch wurde der Masseverwalter in die Geschäfte einbezogen.
Als die beklagte Partei davon erfuhr, daß der Kläger in einem Zeitungsinserat mit EU-Importen aller Automarken warb, teilte sie ihm mit Schreiben vom 29. 9. 1995 unter Berufung auf die am 25. 7. 1995 ausgesprochene Kündigung mit, die Belieferung unwiderruflich mit 1. 10. 1995 einzustellen.
Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung von S 1,296.000 mit der Begründung, er sei in die Vertriebsorganisation der beklagten Partei integriert gewesen und habe dieser in den letzten Jahren neue Kunden zugeführt und sämtliche Kundendaten übermittelt.
Die beklagte Partei wendete ein, von einer Rücknahme der Vertragsauflösung oder einer konkludenten Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses könne keine Rede sein. Eine so enge Bindung, daß eine analoge Anwendung des § 24 HVG gerechtfertigt sei, habe nicht bestanden. Selbst bei Anwendbarkeit des § 24 HVG stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu, die Vertragsauflösung sei gerechtfertigt gewesen. Ein allfälliger Anspruch des Klägers sei auch verfristet, weil er ihn nicht innerhalb von zwölf Monaten ziffernmäßig geltend gemacht habe.Die beklagte Partei wendete ein, von einer Rücknahme der Vertragsauflösung oder einer konkludenten Fortsetzung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses könne keine Rede sein. Eine so enge Bindung, daß eine analoge Anwendung des Paragraph 24, HVG gerechtfertigt sei, habe nicht bestanden. Selbst bei Anwendbarkeit des Paragraph 24, HVG stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch zu, die Vertragsauflösung sei gerechtfertigt gewesen. Ein allfälliger Anspruch des Klägers sei auch verfristet, weil er ihn nicht innerhalb von zwölf Monaten ziffernmäßig geltend gemacht habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende weitere Feststellungen getroffen wurden:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertriebsvertrages zwischen den Streitteilen am 1. 1. 1990 gab es neben dem Kläger nur einen weiteren kleineren Vertragshändler der beklagten Partei im Raum*****. Ende 1994 begannen wegen eines gescheiterten Auslandsgeschäftes die Liquiditätsprobleme des Klägers, die zu überwinden auch die beklagte Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten half. Dennoch sah sich der Kläger gezwungen, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen zu stellen. Eine Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und der beklagten Partei, mit der die Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen geregelt worden wäre, wurde nicht getroffen. Auch der Vertreter der beklagten Partei machte nie dezidierte Zusagen über eine weitere Zusammenarbeit.
Die beklagte Partei hielt ihre Zusage, den Kläger, dessen Unternehmen nach der Inventarisierung und Schätzung aller bei ihm befindlichen Fahrzeuge vom Masseverwalter fortgeführt wurde, weiter zu beliefern, ein. Der Kläger verkaufte also, wie bereits zuvor, die Fahrzeuge der beklagten Partei, führte sämtliche Garantiearbeiten aus und bewarb die von ihm vertriebene Marke. Die vorher üblichen Abwicklungsmethoden bezüglich Werbung, Refundierung der Werbungskosten, Abwicklung der Garantieleistungen usw wurden beibehalten, jedoch wurde der Masseverwalter einbezogen.
Mit Beschluß vom 5. 4. 1996 wurde der Konkurs nach Abschluß eines Zwangsausgleiches aufgehoben.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Kläger stehe kein Ausgleichsanspruch zu, weil die bloße Tatsache der Konkurseröffnung ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung gewesen sei. Eine schlüssige Vertragsverlängerung durch die Weiterbelieferung sei zu verneinen.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sah den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig an.
Die analoge Anwendung des § 25 HVG (1921) auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers sei geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert sei, daß dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche (RIS-Justiz RS0062580, RS0018335, RS0109284). Der übliche Kraftfahrzeug-Händlervertrag rechtfertige die Analogie zu § 25 HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen sei (RIS-Justiz RS0062645). Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergäben sich keine Gründe, von den bisherigen Auslegungskriterien des § 25 HVG abzugehen (RIS-Justiz RS00109281).Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG (1921) auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers sei geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert sei, daß dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche (RIS-Justiz RS0062580, RS0018335, RS0109284). Der übliche Kraftfahrzeug-Händlervertrag rechtfertige die Analogie zu Paragraph 25, HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen sei (RIS-Justiz RS0062645). Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergäben sich keine Gründe, von den bisherigen Auslegungskriterien des Paragraph 25, HVG abzugehen (RIS-Justiz RS00109281).
Der vorliegende Händlervertrag erfülle die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der §§ 25 HVG 1921 bzw 24 HVertrG 1993. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das HVertrG 1993 anzuwenden, weil dieses gemäß § 29 Abs 2 ab 1. 1. 1994 auch für Vertragsverhältnisse gelte, die am 28. 2. 1993 bestanden.Der vorliegende Händlervertrag erfülle die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Paragraphen 25, HVG 1921 bzw 24 HVertrG 1993. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen sei das HVertrG 1993 anzuwenden, weil dieses gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ab 1. 1. 1994 auch für Vertragsverhältnisse gelte, die am 28. 2. 1993 bestanden.
Gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVvertrG bestehe kein Ausgleichsanspruch, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst habe. Der wichtige Grund müsse also in einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters liegen. Der Konkurs des Handelsvertreters sei zwar gemäß § 22 Abs 2 Z 5 HVertrG ein Vertragsauflösungsgrund, doch stehe dem Handelsvertreter bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu, sofern er die Kündigung nicht schuldhaft veranlaßt habe. Das Verschulden sei vom Unternehmer darzulegen und zu beweisen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 2, HVvertrG bestehe kein Ausgleichsanspruch, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst habe. Der wichtige Grund müsse also in einem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters liegen. Der Konkurs des Handelsvertreters sei zwar gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, HVertrG ein Vertragsauflösungsgrund, doch stehe dem Handelsvertreter bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu, sofern er die Kündigung nicht schuldhaft veranlaßt habe. Das Verschulden sei vom Unternehmer darzulegen und zu beweisen.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten sei die Sache bisher noch nicht erörtert worden, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sei.
Im weiteren Verfahren werde die beklagte Partei konkret zu behaupten und zu beweisen haben, worin das Verschulden des Klägers an der Konkurseröffnung bestehe. Für die Anwendung des Anscheinsbeweises oder eine Beweislastumkehr wegen der "Nähe zum Beweis" bestehe kein Anlaß, weil auch im vergleichbaren Fall der persönlichen Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer Gesellschaft für Gesellschaftsschulden, soferne keine strafgerichtliche Verurteilung vorliege, der Gläubiger den strengen Beweis führen müsse, daß ein Kridatatbestand vorliege.
Der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei unbegründet, weil es nach § 24 Abs 5 HVertrG genüge, daß der Handelsvertreter binnen eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilt, daß er seine Rechte geltend macht. Dies habe der Kläger mit Schreiben vom 7. 6. 1996 getan.Der Verjährungseinwand der beklagten Partei sei unbegründet, weil es nach Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG genüge, daß der Handelsvertreter binnen eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitteilt, daß er seine Rechte geltend macht. Dies habe der Kläger mit Schreiben vom 7. 6. 1996 getan.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde als zulässig angesehen, weil zur Rechtsfrage, inwieweit die Tatsache der Konkurseröffnung ein Verschulden des Handelsvertreters indiziere und ob dem Unternehmer der Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr zustatten komme, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Kläger hat Rekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 342/97v vom 30. 6. 1998 ausgeführt, der Unternehmer habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Vertragshändler zu behaupten und zu beweisen; gelinge ihm dieser Beweis, so liege es gemäß § 1298 ABGB am Vertragshändler zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmung kein Verschulden treffe. Nur bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung solle dem Vertragshändler gegenüber dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch zustehen.Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 342/97v vom 30. 6. 1998 ausgeführt, der Unternehmer habe das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrages mit dem Vertragshändler zu behaupten und zu beweisen; gelinge ihm dieser Beweis, so liege es gemäß Paragraph 1298, ABGB am Vertragshändler zu behaupten und zu beweisen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmung kein Verschulden treffe. Nur bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung solle dem Vertragshändler gegenüber dem Unternehmer ein Ausgleichsanspruch zustehen.
Die Tatsache der Konkurseröffnung stelle einen Auflösungstatbestand dar, der ein weiteres Verschulden nicht voraussetze. Allein diese Tatsache sei ausreichend, um den geltend gemachten Ausgleichsanspruch abzulehnen. Für eine Prüfung des Verschuldens an der Konkurseröffnung als Voraussetzung für die Verwirkung des Ausgleichsanspruchs sei im Rahmen einer Kündigung wegen Konkurseröffnung kein Raum. Jedenfalls aber treffe den Händler die Behauptungs- und Beweislast, daß ihn kein Verschulden treffe. Diese Beweislastumkehr sei auch gerechtfertigt, weil der Geschäftsherr bzw Generalimporteur in der Regel keine detaillierten Kenntnisse darüber habe, warum sein Vertriebspartner in Zahlungsschwierigkeiten geriet. Durch die Tatsache der Konkurseröffnung sei der Anscheinsbeweis erbracht, daß die Insolvenz vom Händler zu vertreten sei; nach der Lebenserfahrung spreche jedenfalls alles für einen derartigen Zusammenhang.
Die auch nur teilweise Zugestehung eines Ausgleichsanspruches führe zu unbilligen Ergebnissen, weil keiner der Gläubiger einem 20 %igen Zwangsausgleich zugestimmt hätte, wenn er über den angeblichen Ausgleichsanspruch informiert gewesen wäre. Selbst wenn man der Ansicht sei, daß die Tatsache der Konkurseröffnung bzw die darauf gestützte Kündigung nicht ohne weiteres den Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG ausschließe, wäre dieser Anspruch sofort nach Konkurseröffnung bzw Ausspruch der fristlosen Vertragsbeendigung entstanden und wäre die Geltendmachung des Händlerausgleichsanspruchs dem Masseverwalter oblegen. Da der Masseverwalter die Forderung aber nicht geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, daß er auf den Ausgleichsanspruch jedenfalls auch konkludent verzichtet habe.Die auch nur teilweise Zugestehung eines Ausgleichsanspruches führe zu unbilligen Ergebnissen, weil keiner der Gläubiger einem 20 %igen Zwangsausgleich zugestimmt hätte, wenn er über den angeblichen Ausgleichsanspruch informiert gewesen wäre. Selbst wenn man der Ansicht sei, daß die Tatsache der Konkurseröffnung bzw die darauf gestützte Kündigung nicht ohne weiteres den Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 24, HVertrG ausschließe, wäre dieser Anspruch sofort nach Konkurseröffnung bzw Ausspruch der fristlosen Vertragsbeendigung entstanden und wäre die Geltendmachung des Händlerausgleichsanspruchs dem Masseverwalter oblegen. Da der Masseverwalter die Forderung aber nicht geltend gemacht habe, sei davon auszugehen, daß er auf den Ausgleichsanspruch jedenfalls auch konkludent verzichtet habe.