Zur Revision der Klägerin:
Es trifft zu, dass das Berufungsgericht vom Erstgericht nicht getroffene bzw vom Ersturteil abweichende Feststellungen seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, ohne eine Beweisergänzung- oder -wiederholung vorzunehmen. Obwohl das Erstgericht keinerlei bedeutsame Feststellungen zu den Gründen der Rückziehung des „Komplettangebots" getroffen hat - lediglich in der Beweiswürdigung wird ausgeführt, es sei unstrittig, dass die Klägerin den „PSA-Bereich" wegen überhöhter Preisvorstellungen aus dem Angebot „herausgenommen" habe -, ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Kalkulation der Klägerin „unrentabel" gewesen und der Rückziehung ein schuldhafter Sorgfaltsverstoß der Klägerin infolge eines (allein ihr) zurechenbaren Kalkulationsirrtums (offensichtlich hinsichtlich des „PSA-Bereichs") zu Grunde gelegen sei. Zugleich unterstellt das Berufungsgericht, dass eine wegen „unrentabler Kalkulation" erfolgte Rückziehung eines Anbots im Geschäftsverkehr generell als „unprofessionell" angesehen werde und einen „verheerenden" Eindruck auf den Vertragspartner hinterlasse. Dabei handelt es sich jedoch nur um Annahmen, die in den Feststellungen keine ausreichenden Grundlagen finden. Ausgehend vom tatsächlich vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt wäre aber die Abweisung des auf Feststellung eines bis Ende 2004 aufrechten Vertragsverhältnisses gerichteten Klagebegehrens nicht berechtigt:
Ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags liegt vor, wenn besondere Umstände unter Berücksichtigung des Wesens und Zwecks des Vertrags und unter Gesamtwürdigung aller Gegebenheiten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Beendigungszeitpunkt für den Unternehmer unzumutbar erscheinen lassen (SZ 60/218 mwN). Was als wichtiger Grund anzusehen ist, kann angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 450, 452). Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigten; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatteten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen (Binder in Schwimann, ABGB2, § 918 Rz 16 mwN). Für Handelsvertreter sind als Richtschnur die in § 22 HVertrG (demonstrativ) aufgezählten Gründe maßgeblich, die - wie hier - einzelvertraglich erweitert bzw ergänzt werden können. Im vorliegenden Fall ist weiters die im Vergleich zu anderen Handelsvertreterverträgen besondere Situation zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Falle eines nicht nur die Produkte der Beklagten, sondern auch ihre eigenen Produkte umfassenden „Komplettangebots" neben den Interessen der Beklagten regelmäßig auch ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen hatte. Den Beweis des Vorliegens eines - trotz der speziellen Situation - gegebenen wichtigen Grunds zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags hat der Unternehmer anzutreten (1 Ob 342/97v). Diesen Beweis hätte die Beklagte - geht man von den Feststellungen des Erstgerichts aus - nicht erbracht. Weder hat sie nachgewiesen, warum sich die Klägerin durch die „Herausnahme des PSA-Bereichs" aus dem Anbot einer Handlung schuldig gemacht hätte, die sie des weiteren Vertrauens unwürdig erscheinen ließe (§ 22 Abs 2 Z 2 HVertrG), noch ist festgestellt, dass die Klägerin durch ihr Verhalten eine wesentliche Vertragsbestimmung gemäß § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG verletzt, sie also einen schuldhaften Verstoß gegen die in § 2 des Vertrags übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen der Beklagten gesetzt hätte. Allein die nicht durch Fehlverhalten der Klägerin hervorgerufene Unzufriedenheit der Beklagten mit dem Erfolg der Vertriebstätigkeit der Klägerin sowie der Umstand, dass diese auf ihre (wesentlichen) Provisionsansprüche aus dem Geschäft mit dem Großkunden nicht verzichten wollte, stellten weder einen wichtigen Grund im Sinne des § 22 HVertrG noch einen der in § 8 des Vertrags vereinbarten Auflösungsgründe dar. Dennoch ist eine abschließende Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur Auflösung des Handelsvertretervertrags gegeben war, derzeit nicht möglich, da das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten betreffend die Feststellungen zu sämtlichen Vertriebsaktivitäten der Klägerin, die der Beklagten ungenügend erschienen, unerledigt gelassen hat. Damit erweist sich die Aufhebung des Berufungsurteils in dessen Pkt 1) als unumgänglich.Ein wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags liegt vor, wenn besondere Umstände unter Berücksichtigung des Wesens und Zwecks des Vertrags und unter Gesamtwürdigung aller Gegebenheiten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder dem durch ordentliche Kündigung herbeizuführenden Beendigungszeitpunkt für den Unternehmer unzumutbar erscheinen lassen (SZ 60/218 mwN). Was als wichtiger Grund anzusehen ist, kann angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden (Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 450, 452). Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach Paragraph 918, Absatz eins und Paragraph 920, erster Satz ABGB berechtigten; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatteten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen (Binder in Schwimann, ABGB2, Paragraph 918, Rz 16 mwN). Für Handelsvertreter sind als Richtschnur die in Paragraph 22, HVertrG (demonstrativ) aufgezählten Gründe maßgeblich, die - wie hier - einzelvertraglich erweitert bzw ergänzt werden können. Im vorliegenden Fall ist weiters die im Vergleich zu anderen Handelsvertreterverträgen besondere Situation zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Falle eines nicht nur die Produkte der Beklagten, sondern auch ihre eigenen Produkte umfassenden „Komplettangebots" neben den Interessen der Beklagten regelmäßig auch ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrzunehmen hatte. Den Beweis des Vorliegens eines - trotz der speziellen Situation - gegebenen wichtigen Grunds zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags hat der Unternehmer anzutreten (1 Ob 342/97v). Diesen Beweis hätte die Beklagte - geht man von den Feststellungen des Erstgerichts aus - nicht erbracht. Weder hat sie nachgewiesen, warum sich die Klägerin durch die „Herausnahme des PSA-Bereichs" aus dem Anbot einer Handlung schuldig gemacht hätte, die sie des weiteren Vertrauens unwürdig erscheinen ließe (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, HVertrG), noch ist festgestellt, dass die Klägerin durch ihr Verhalten eine wesentliche Vertragsbestimmung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG verletzt, sie also einen schuldhaften Verstoß gegen die in Paragraph 2, des Vertrags übernommenen Pflichten zur Wahrung der Interessen der Beklagten gesetzt hätte. Allein die nicht durch Fehlverhalten der Klägerin hervorgerufene Unzufriedenheit der Beklagten mit dem Erfolg der Vertriebstätigkeit der Klägerin sowie der Umstand, dass diese auf ihre (wesentlichen) Provisionsansprüche aus dem Geschäft mit dem Großkunden nicht verzichten wollte, stellten weder einen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 22, HVertrG noch einen der in Paragraph 8, des Vertrags vereinbarten Auflösungsgründe dar. Dennoch ist eine abschließende Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur Auflösung des Handelsvertretervertrags gegeben war, derzeit nicht möglich, da das Berufungsgericht die Beweisrüge der Beklagten betreffend die Feststellungen zu sämtlichen Vertriebsaktivitäten der Klägerin, die der Beklagten ungenügend erschienen, unerledigt gelassen hat. Damit erweist sich die Aufhebung des Berufungsurteils in dessen Pkt 1) als unumgänglich.
Zu der in der Revision aufgeworfenen Frage, ob Verschulden und welcher Grad des Verschuldens für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags aus wichtigem Grund gegeben sein muss, existiert bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die zu verweisen ist (siehe nur 1 Ob 342/97v mwN).
Zu Revision der Beklagten:
1) Unbekämpft steht fest, dass die Beklagte, obwohl sie an einen wichtigen, von der Klägerin akquirierten Großkunden noch bis 31. 8. 2004 Textilien auslieferte, seit Oktober 2003 keine Provisionsabrechnungen mehr gelegt hat. In ihrer Berufung brachte die Beklagte in diesem Zusammenhang nur vor, dass ihrem Standpunkt nach das Vertragsverhältnis spätestens seit 30. 9. 2003 aufgelöst sei und daher mangels eines Rechtsanspruchs auch das Rechnungslegungsbegehren „ins Leere gehe" (Seite 11 der Berufungsschrift). Erstmals im Revisionsverfahren bringt die Beklagte nun vor, dass aus der Auslieferung von Textilien an den genannten Kunden deshalb keine Provisionsansprüche nach § 11 HVertrG resultierten, da es sich nur um Nachbestellungen gehandelt habe, weswegen das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt sei. Diese Ausführungen widersprechen dem Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) und sind daher unbeachtlich.1) Unbekämpft steht fest, dass die Beklagte, obwohl sie an einen wichtigen, von der Klägerin akquirierten Großkunden noch bis 31. 8. 2004 Textilien auslieferte, seit Oktober 2003 keine Provisionsabrechnungen mehr gelegt hat. In ihrer Berufung brachte die Beklagte in diesem Zusammenhang nur vor, dass ihrem Standpunkt nach das Vertragsverhältnis spätestens seit 30. 9. 2003 aufgelöst sei und daher mangels eines Rechtsanspruchs auch das Rechnungslegungsbegehren „ins Leere gehe" (Seite 11 der Berufungsschrift). Erstmals im Revisionsverfahren bringt die Beklagte nun vor, dass aus der Auslieferung von Textilien an den genannten Kunden deshalb keine Provisionsansprüche nach Paragraph 11, HVertrG resultierten, da es sich nur um Nachbestellungen gehandelt habe, weswegen das Rechnungslegungsbegehren unberechtigt sei. Diese Ausführungen widersprechen dem Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) und sind daher unbeachtlich.
2) Selbst wenn das fortgesetzte Berufungsverfahren die vorzeitige Beendigung des Handelsvertretervertrags erbrächte, liegt keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vor:
Die in der Berufung der Beklagten im Rahmen des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gewünschte ergänzende Feststellung, die Klägerin habe im Jahr 2003 keine Neukunden geworben, wurde - wie sich aus Seite 9 der Berufungsschrift eindeutig ergibt - allein im Hinblick auf den von der Beklagten eingenommenen Prozessstandpunkt begehrt, die Klägerin habe ihre Vertriebstätigkeit derart vernachlässigt, dass ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Handelsvertretervertrags vorliege. Wenngleich das Berufungsgericht (ausgehend von seiner Rechtsansicht) diese Rechtsrüge unerledigt gelassen hat, stellt dies weder einen Mangel des Berufungsverfahrens, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Wie bereits dargelegt, fehlt ein erstinstanzliches Vorbringen der Beklagten, ein nachvertraglicher Provisionsanspruch nach § 11 HVertrG wäre deshalb zu verneinen, da die Textillieferungen an den Großkunden nur auf Nachbestellungen (und nicht auf die überwiegende Tätigkeit der Klägerin) zurückzuführen seien. Der Versuch der Beklagten, in der Berufungsschrift in einem gänzlich anderem Zusammenhang ergänzend begehrte Feststellungen in der Revisionsschrift zu einem neuen Thema (§ 11 HVertrG) heranzuziehen, mit dem Ziel, ihr dazu mangelndes (erstinstanzliches) Vorbringen wettzumachen, muss fehlschlagen. Dies trifft auch auf die weiters ergänzend gewünschte Feststellung zu, die Klägerin habe per 29. 8. 2003 sämtliche Muster und Informationsmaterialien zurückgestellt.Die in der Berufung der Beklagten im Rahmen des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gewünschte ergänzende Feststellung, die Klägerin habe im Jahr 2003 keine Neukunden geworben, wurde - wie sich aus Seite 9 der Berufungsschrift eindeutig ergibt - allein im Hinblick auf den von der Beklagten eingenommenen Prozessstandpunkt begehrt, die Klägerin habe ihre Vertriebstätigkeit derart vernachlässigt, dass ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Handelsvertretervertrags vorliege. Wenngleich das Berufungsgericht (ausgehend von seiner Rechtsansicht) diese Rechtsrüge unerledigt gelassen hat, stellt dies weder einen Mangel des Berufungsverfahrens, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Wie bereits dargelegt, fehlt ein erstinstanzliches Vorbringen der Beklagten, ein nachvertraglicher Provisionsanspruch nach Paragraph 11, HVertrG wäre deshalb zu verneinen, da die Textillieferungen an den Großkunden nur auf Nachbestellungen (und nicht auf die überwiegende Tätigkeit der Klägerin) zurückzuführen seien. Der Versuch der Beklagten, in der Berufungsschrift in einem gänzlich anderem Zusammenhang ergänzend begehrte Feststellungen in der Revisionsschrift zu einem neuen Thema (Paragraph 11, HVertrG) heranzuziehen, mit dem Ziel, ihr dazu mangelndes (erstinstanzliches) Vorbringen wettzumachen, muss fehlschlagen. Dies trifft auch auf die weiters ergänzend gewünschte Feststellung zu, die Klägerin habe per 29. 8. 2003 sämtliche Muster und Informationsmaterialien zurückgestellt.
3) Vorbehaltlich der Ergebnisse des fortgesetzten Berufungsverfahrens ist auszuführen:
Zweck der „angemessenen Frist" nach § 11 Abs 1 Z 1 HVertrG ist, der Nachwirkung der Tätigkeit des Handelsvertreters eine Grenze zu setzen (Feil, Handelsvertretergesetz 1993, 45). Wie bereits das Berufungsgericht festgehalten hat, hat die Beklagte zur 5-monatigen Frist kein konkretes Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen dieser Zeitraum eine unangemessene Frist sein sollte. Die Beklagte hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, ein für den Zeitraum nach Beendigung des Handelsvertretervertrags gestelltes Rechnungslegungsbegehren sei jedenfalls unberechtigt. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es seien damit keine ausreichenden Tatsachen vorgebracht worden, aus denen sich die Unangemessenheit der Frist ergäbe, ist dies nicht zu beanstanden. Ob eine Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, kann im Übrigen nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828).Zweck der „angemessenen Frist" nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, HVertrG ist, der Nachwirkung der Tätigkeit des Handelsvertreters eine Grenze zu setzen (Feil, Handelsvertretergesetz 1993, 45). Wie bereits das Berufungsgericht festgehalten hat, hat die Beklagte zur 5-monatigen Frist kein konkretes Vorbringen erstattet, aus welchen Gründen dieser Zeitraum eine unangemessene Frist sein sollte. Die Beklagte hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, ein für den Zeitraum nach Beendigung des Handelsvertretervertrags gestelltes Rechnungslegungsbegehren sei jedenfalls unberechtigt. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, es seien damit keine ausreichenden Tatsachen vorgebracht worden, aus denen sich die Unangemessenheit der Frist ergäbe, ist dies nicht zu beanstanden. Ob eine Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, kann im Übrigen nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828).
Da die Beklagte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufzeigt, ist ihre Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Da die Beklagte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufzeigt, ist ihre Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.