Rechtssatz RS0078848
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078848
Geschäftszahl
1Ob113/58; 4Ob327/66; 4Ob22/89; 4Ob61/92
Entscheidungsdatum
01.09.1992
Rechtssatz
§ 9 UWG verlangt nicht Verkehrsgeltung in allen beteiligten Kreisen. Zu einer Schädigung des Wettbewerbes kann es nämlich nicht nur dann, wenn alle beteiligten Verkehrskreise - Großhändler, Kleinhändler und Verbraucher - getäuscht werden, sondern schon dann kommen, wenn die Täuschung bei einem dieser Glieder der Verteilungskette und Verbrauchskette eintritt. Bei Teepackungen genügt es daher, wenn Verkehrsgeltung bei etwa der Hälfte der Kleinhändler, nicht aber bei den Großhändlern und Verbrauchern besteht.Paragraph 9, UWG verlangt nicht Verkehrsgeltung in allen beteiligten Kreisen. Zu einer Schädigung des Wettbewerbes kann es nämlich nicht nur dann, wenn alle beteiligten Verkehrskreise - Großhändler, Kleinhändler und Verbraucher - getäuscht werden, sondern schon dann kommen, wenn die Täuschung bei einem dieser Glieder der Verteilungskette und Verbrauchskette eintritt. Bei Teepackungen genügt es daher, wenn Verkehrsgeltung bei etwa der Hälfte der Kleinhändler, nicht aber bei den Großhändlern und Verbrauchern besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 113/58
Entscheidungstext OGH 30.04.1958 1 Ob 113/58
Veröff: SZ 31/68 = JBl 1958,579
- 4 Ob 327/66
Entscheidungstext OGH 05.07.1966 4 Ob 327/66
Beisatz: SIR-Herrenhemden (T1) Veröff: ÖBl 1966,143
- 4 Ob 22/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 22/89
Auch
- 4 Ob 61/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 61/92
Auch; Beisatz: Pickfein (T2) Veröff: MR 1992,257 = WBl 1993,60 = ÖBl 1993,92 = ecolex 1993,35
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078848
Dokumentnummer
JJR_19580430_OGH0002_0010OB00113_5800000_001