Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs lassen sich wie folgt zusammenfassen: Mit dem Zeichen "J*** K***" verbinde der Verkehr keine betrieblichen Herkunftsvorstellungen; die Beklagte habe das Kennzeichen der Klägerin nicht nachgeahmt, weil sich die gesamte Ausstattung und das äußere Erscheinungsbild der Buntstifte der Streitteile unterschieden; das Wort "K***" sei allgemein gebräuchlich, weshalb daran ein Freihaltebedürfnis bestehe; wegen der festgestellten Unterschiede der Kennzeichnung der Produkte der Streitteile bestehe auch keine Verwechslungsgefahr. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch sei im Hinblick auf den Beginn des Inverkehrbringens der Buntstifte durch die Beklagte bereits verjährt. Im übrigen verweist die Beklagte auch auf ihre eigene Markenanmeldung. Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:
Im Zuge der allseitigen Prüfung der Lösung der Rechtsfrage durch das Rekursgericht hatte der Oberste Gerichtshof auch zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes zutrifft, wonach sich aus den bescheinigten Ergebnissen der bei 252 Wiener Kindern durchgeführten "Blitzumfrage" eine Verkehrsgeltung des Ausdrucks "Kinderfest" als Kennzeichen für die Buntstifte der Klägerin nicht ableiten lasse. Während nämlich die Feststellung der Ergebnisse solcher Umfragen dem Tatsachenbereich angehört, betrifft die Frage, ob sich daraus eine Verkehrsgeltung des betreffenden Zeichens im Sinne des § 9 Abs 3 UWG ergibt, eine Frage der rechtlichen Beurteilung (ÖBl 1971, 101; ÖBl 1978, 40). Auch die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag in erster Linie auf den Schutz des Wortes "Kinderfest" als eines nicht registrierten Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 9 Abs 3 UWG gestützt.Im Zuge der allseitigen Prüfung der Lösung der Rechtsfrage durch das Rekursgericht hatte der Oberste Gerichtshof auch zu prüfen, ob die Auffassung des Rekursgerichtes zutrifft, wonach sich aus den bescheinigten Ergebnissen der bei 252 Wiener Kindern durchgeführten "Blitzumfrage" eine Verkehrsgeltung des Ausdrucks "Kinderfest" als Kennzeichen für die Buntstifte der Klägerin nicht ableiten lasse. Während nämlich die Feststellung der Ergebnisse solcher Umfragen dem Tatsachenbereich angehört, betrifft die Frage, ob sich daraus eine Verkehrsgeltung des betreffenden Zeichens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG ergibt, eine Frage der rechtlichen Beurteilung (ÖBl 1971, 101; ÖBl 1978, 40). Auch die Klägerin hat ihren Sicherungsantrag in erster Linie auf den Schutz des Wortes "Kinderfest" als eines nicht registrierten Unternehmenskennzeichens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG gestützt.
Nicht registrierte Kennzeichen dieser Art können unter den Begriff der "sonstigen Einrichtungen" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen im Sinne des § 9 Abs 1 UWG gleichgestellt (vgl SZ 55/43). Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn ein Zeichen "in beteiligten Verkehrskreisen" als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist. Sie braucht durchaus nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen; vielmehr genügt es, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (ÖBl 1986, 27 mwN). Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird. Der Zuordnungsgrad selbst - also die Angabe, wie weit auch das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat (Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht3, 63; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 150). Umfragen, die zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens durchgeführt werden, brauchen demnach den Bekanntheitsgrad nicht zu umfassen; es genügt vielmehr, wenn nach dem Kennzeichnungsgrad und - sofern dies noch zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, auch nach dem Zuordnungsgrad gefragt wird. Dabei ist zu beachten, daß durch die Fragestellung keinerlei Hinweis auf das konkret beworbene Produkt oder dessen Hersteller gegeben wird (ÖBl 1987, 24). Der bloße Hinweis auf eine bestimmte Warengattung - hier Buntstifte - macht allerdings die Fragestellung noch nicht zuNicht registrierte Kennzeichen dieser Art können unter den Begriff der "sonstigen Einrichtungen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG gleichgestellt vergleiche SZ 55/43). Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn ein Zeichen "in beteiligten Verkehrskreisen" als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist. Sie braucht durchaus nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen; vielmehr genügt es, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (ÖBl 1986, 27 mwN). Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird. Der Zuordnungsgrad selbst - also die Angabe, wie weit auch das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat (Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht3, 63; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 150). Umfragen, die zum Nachweis der Verkehrsgeltung eines Unternehmenskennzeichens durchgeführt werden, brauchen demnach den Bekanntheitsgrad nicht zu umfassen; es genügt vielmehr, wenn nach dem Kennzeichnungsgrad und - sofern dies noch zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat, auch nach dem Zuordnungsgrad gefragt wird. Dabei ist zu beachten, daß durch die Fragestellung keinerlei Hinweis auf das konkret beworbene Produkt oder dessen Hersteller gegeben wird (ÖBl 1987, 24). Der bloße Hinweis auf eine bestimmte Warengattung - hier Buntstifte - macht allerdings die Fragestellung noch nicht zu
einer - unzulässigerweise - "gestützten", weil er ja die Antwort über den Kennzeichnungsgrad weder erleichtert noch vorwegnimmt. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der in der Entscheidung des OPM vom 29. Juni 1970, Om 2/69 (ÖBl 1972, 119) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, wonach die Frage, um welche Waren es sich handelt, erst dann zu stellen ist, wenn die Frage, ob das betreffende Zeichen auf die Herkunft von Waren aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, bejaht wurde.
Im vorliegenden Fall ist bescheinigt, daß 72 % der am 21. und 22. Juli 1988 befragten 252 Wiener Kinder im Alter zwischen 8 und 14 Jahren auf die Frage, mit welchem Erzeuger von Buntstiften das Wort "K***" in Zusammenhang gebracht wird, spontan die Marke der Klägerin "J***" genannt haben, damit hat ein sehr hoher Anteil eines maßgeblichen Verkehrskreises, nämlich der "Verbraucher" von Kinderbuntstiften, das Kennzeichen dem Unternehmen der Klägerin "J***" zugeordnet. Daß auch andere Verkehrskreise - also vor allem die Händler oder auch Erwachsene, die solche Buntstifte regelmäßig kaufen - in die Fragestellung einbezogen werden, war für die Ermittlung der Verkehrsgeltung nach den dargestellten Grundsätzen nicht mehr erforderlich. Die Verkehrsgeltung beruht auf der Bekanntheit der Kennzeichen eines Unternehmens auf dem Markt; mit den Ausführungen im Revisionsrekurs, es sei ganz normal, daß ein hoher Prozentsatz von Konsumenten derartige Produkte der Klägerin zugeordnet haben, weil die Klägerin bisher überwiegend dicke Buntstifte unter dieser Bezeichnung auf den Markt gebracht habe, kann die Beklagte die Ergebnisse der durchgeführten Umfrage daher nicht entkräften. Im Rahmen des Provisorialverfahrens ist aber durch diese Ergebnisse auch ausreichend bescheinigt, daß sich die festgestellte Bekanntheit der Marke der Klägerin nicht nur auf Wien, sondern auch auf das gesamte übrige Bundesgebiet erstreckt, hat doch die Beklagte nicht einmal behauptet, daß das in Wien erzielte Umfrageergebnis für das gesamte Bundesgebiet nicht repräsentativ wäre.
Genießt aber das Wort "K***" Verkehrsgeltung als
Kennzeichen der von der Klägerin erzeugten und vertriebenen Buntstifte, dann ist es auch ohne die sonst erforderliche Unterscheidungskraft schutzfähig (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 47), oder aber sein - an sich
beschränkter - Schutzbereich als beschreibendes und daher "schwaches Zeichen" verstärkt wird (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 149; Schönherr-Kucsko aaO 62). Entgegen der Meinung der Beklagten besteht aber an dem Ausdruck "K***" auch kein Freihaltebedürfnis: Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist das Eigenschaftswort "kinderfest" kein allgemein gebräuchliches Wort der Umgangssprache; ihm kommt daher wegen seiner Originalität auch für die Bezeichnung eines für Kinder wegen seiner Festigkeit besonders geeigneten Artikels durchaus Kennzeichnungskraft zu. Dazu kommt, daß das Wort "K***" im Verkehr durchaus auch als Hauptwort verstanden werden könnte; in dieser Bedeutung ist es jedoch für Buntstifte überhaupt keine beschreibende Angabe, die dem wettbewerbsrechtlichen Zeichenschutz nicht zugänglich wäre (§ 9 Abs 3 UWG; § 4 Abs 1 Z 2 MSchG; ÖBl 1987, 24).beschränkter - Schutzbereich als beschreibendes und daher "schwaches Zeichen" verstärkt wird (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 149; Schönherr-Kucsko aaO 62). Entgegen der Meinung der Beklagten besteht aber an dem Ausdruck "K***" auch kein Freihaltebedürfnis: Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist das Eigenschaftswort "kinderfest" kein allgemein gebräuchliches Wort der Umgangssprache; ihm kommt daher wegen seiner Originalität auch für die Bezeichnung eines für Kinder wegen seiner Festigkeit besonders geeigneten Artikels durchaus Kennzeichnungskraft zu. Dazu kommt, daß das Wort "K***" im Verkehr durchaus auch als Hauptwort verstanden werden könnte; in dieser Bedeutung ist es jedoch für Buntstifte überhaupt keine beschreibende Angabe, die dem wettbewerbsrechtlichen Zeichenschutz nicht zugänglich wäre (Paragraph 9, Absatz 3, UWG; Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG; ÖBl 1987, 24).
Auch der Auffassung der Beklagten, die von den Streitteilen verwendeten Kennzeichen seien nicht verwechselbar ähnlich, kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zwar nicht das zergliedernde Betrachten der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck eines Zeichens maßgebend (ÖBl 1985, 105; ÖBl 1986, 92 ua); in der Regel tritt jedoch bei einem aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Zeichen zumindest ein Wort beherrschend hervor. Im vorliegenden Fall wird das Kennzeichen der Klägerin entscheidend von dem Wort "K***" geprägt. Da die Beklagte diesen Zeichenbestandteil unverändert - einschließlich der dabei verwendeten Blockbuchstaben - übernommen hat, ist die Verwechslungsgefahr ungeachtet der vorliegenden Unterschiede - die überdies nur solche Angaben betreffen, mit denen der Verkehr sonst keine Herkunftsvorstellungen verbindet (etwa "Cal. Zedernholz" oder die Figur des Till Eulenspiegel) - zu bejahen. Auf die Unterschiede der Verpackungen der Streitteile kommt es dabei nicht an, weil Buntstifte von ihren Verwendern häufig auch in anderen Behältnissen aufbewahrt werden und dann so in Erscheinung treten, von der Klägerin aber auch einzeln abgegeben werden. Selbst dann aber, wenn man dem Zeichen "K***" wegen seiner deutlich erkennbaren beschreibenden Aussage nur verminderte Kennzeichnungskraft und demgemäß auch nur einen beschränkten Schutzbereich zubilligen wollte, wäre die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber unzulässig (ÖBl 1980, 135; ÖBl 1984, 106; ÖBl 1987, 24). An dieser Verwechslungsgefahr kann auch die Verwendung der weiteren - unterschiedlichen - Zeichenbestandteile "J***" durch die Klägerin bzw. "JES" durch die Beklagte nichts ändern, wird doch durch sie zumindest die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn - also die Annahme, zwischen den betreffenden Unternehmen bestehe eine besondere Nahebeziehung geschäftlicher oder organisatorischer Natur - keineswegs beseitigt. Da für den Erwerb eines Markenrechtes die Eintragung in das Markenregister erforderlich ist (§ 2 Abs 1 MSchG), muß der Hinweis der Beklagten auf ihre Anmeldung der Marke "JES K***" ins Leere gehen. Davon abgesehen, würde aber selbst die Registrierung einer solchen Marke der Beklagten gegenüber der Klägerin kein prioritätsälteres Kennzeichenrecht verschaffen.Auch der Auffassung der Beklagten, die von den Streitteilen verwendeten Kennzeichen seien nicht verwechselbar ähnlich, kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zwar nicht das zergliedernde Betrachten der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck eines Zeichens maßgebend (ÖBl 1985, 105; ÖBl 1986, 92 ua); in der Regel tritt jedoch bei einem aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Zeichen zumindest ein Wort beherrschend hervor. Im vorliegenden Fall wird das Kennzeichen der Klägerin entscheidend von dem Wort "K***" geprägt. Da die Beklagte diesen Zeichenbestandteil unverändert - einschließlich der dabei verwendeten Blockbuchstaben - übernommen hat, ist die Verwechslungsgefahr ungeachtet der vorliegenden Unterschiede - die überdies nur solche Angaben betreffen, mit denen der Verkehr sonst keine Herkunftsvorstellungen verbindet (etwa "Cal. Zedernholz" oder die Figur des Till Eulenspiegel) - zu bejahen. Auf die Unterschiede der Verpackungen der Streitteile kommt es dabei nicht an, weil Buntstifte von ihren Verwendern häufig auch in anderen Behältnissen aufbewahrt werden und dann so in Erscheinung treten, von der Klägerin aber auch einzeln abgegeben werden. Selbst dann aber, wenn man dem Zeichen "K***" wegen seiner deutlich erkennbaren beschreibenden Aussage nur verminderte Kennzeichnungskraft und demgemäß auch nur einen beschränkten Schutzbereich zubilligen wollte, wäre die unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch einen Mitbewerber unzulässig (ÖBl 1980, 135; ÖBl 1984, 106; ÖBl 1987, 24). An dieser Verwechslungsgefahr kann auch die Verwendung der weiteren - unterschiedlichen - Zeichenbestandteile "J***" durch die Klägerin bzw. "JES" durch die Beklagte nichts ändern, wird doch durch sie zumindest die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn - also die Annahme, zwischen den betreffenden Unternehmen bestehe eine besondere Nahebeziehung geschäftlicher oder organisatorischer Natur - keineswegs beseitigt. Da für den Erwerb eines Markenrechtes die Eintragung in das Markenregister erforderlich ist (Paragraph 2, Absatz eins, MSchG), muß der Hinweis der Beklagten auf ihre Anmeldung der Marke "JES K***" ins Leere gehen. Davon abgesehen, würde aber selbst die Registrierung einer solchen Marke der Beklagten gegenüber der Klägerin kein prioritätsälteres Kennzeichenrecht verschaffen.
Daß die Beklagte bereits Anfang des Jahres 1988 begonnen hat, Buntstifte mit der Bezeichnung "JES K***" zu vertreiben, die Klage aber erst am 29. Juli 1988 bei Gericht überreicht wurde, kann den Verjährungseinwand der Beklagten nicht rechtfertigen. Die Verjährung eines Unterlassungsanspruches nach dem UWG beginnt erst mit dem Ende des gesetzwidrigen Zustandes; die Beklagte vertreibt aber nach wie vor Buntstifte mit der beanstandeten Bezeichnung. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 EO.Daß die Beklagte bereits Anfang des Jahres 1988 begonnen hat, Buntstifte mit der Bezeichnung "JES K***" zu vertreiben, die Klage aber erst am 29. Juli 1988 bei Gericht überreicht wurde, kann den Verjährungseinwand der Beklagten nicht rechtfertigen. Die Verjährung eines Unterlassungsanspruches nach dem UWG beginnt erst mit dem Ende des gesetzwidrigen Zustandes; die Beklagte vertreibt aber nach wie vor Buntstifte mit der beanstandeten Bezeichnung. Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.