Rechtssatz RS0079296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079296
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit auch das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 22/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 22/89
Veröff: ÖBl 1989,162
- 4 Ob 56/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 56/90
Vgl auch
- 4 Ob 37/94
Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 37/94
Beisatz: Kunden, die die Klägerin kennen, sind kein relevanter Verkehrskreis. (T1)
- 4 Ob 109/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 109/25w
Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079296
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_0040OB00022_8900000_005