Die Revision ist teilweise berechtigt.
Mit ihrer Mängelrüge bekämpft die Beklagte lediglich in unzulässier Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Soweit sie aber erstmalig auch die Unterlassung der Einholung des von ihr in erster Instanz beantragten Sachverständigengutachtens rügt, übersieht sie, daß ein solcher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens von ihr in der Berufung nicht beanstandet wurde; seine Geltungmachung im Revisionsverfahren ist daher ausgeschlossen (MietSlg 37.771, 38.792; EFSlg.55.100, 57.817 ua).
Die von der Beklagten in der Rechtsrüge aufgeworfenen Fragen der Beweislastverteilung könnten für die rechtliche Beurteilung Bedeutung nur dann erlangen, wenn der in Rede stehende Beweis (hier:
daß es sich bei den von der Beklagten angebotenen Düngemitteln nicht um Produkte der Klägerin gehandelt hat) nicht erbracht worden wäre (EFSlg.34.503, 36.792 ua). Im vorliegenden Fall hat dies aber das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz - für den Obersten Gerichtshof bindend - ausdrücklich bejaht. Ob eine Prozeßpartei ihrer Beweispflicht - und sei es auch im Wege eines Indizienbeweises (JBl 1984, 262) - nachgekommen ist, ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung, sondern eine solche der Beweiswürdigung (EFSlg 25.373);
auf Schlußfolgerungen beruhende Tatsachenfeststellungen können daher mit der Rechtsrüge nur dann angefochten werden, wenn sie mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105;
EFSlg 44.122, 52.240, 57.826 ua). Letzteres trifft aber entgegen der Meinung der Beklagten hier nicht zu.
Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist von den Vorinstanzen mit Recht nach § 9 UWG geprüft worden. Danach ist es aber nur erforderlich, daß die Kennzeichenverletzung "im geschäftlichen Verkehr" geschehen ist; ein Wettbewerbsverhältnis oder ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" wird hingegen nicht vorausgesetzt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 134; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1656 f Rz 2 und 3 zu § 16 dUWG; SZ 58/54 ua). Mit Recht wurde aber auf der Seite der Beklagten ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" angenommen: Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner aaO 23 f; Baumbach-Hefermehl aaO 266 ff Rz 206 f EinlUWG) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 9 uva) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zur rein privaten oder amtlichen Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch ein Idealverein kann daher mit seinen Mitgliedern oder mit Dritten im geschäftlichen Verkehr stehen (Baumbach-Hefermehl aaO 268, Rz 208 EinlUWG; ÖBl 1967, 13; ÖBl 1969, 36), wenn er - wie hier die Beklagte - zwecks Förderung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder mit diesen oder mit Dritten fortgesetzt in wirtschaftlicher Verbindung steht.Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist von den Vorinstanzen mit Recht nach Paragraph 9, UWG geprüft worden. Danach ist es aber nur erforderlich, daß die Kennzeichenverletzung "im geschäftlichen Verkehr" geschehen ist; ein Wettbewerbsverhältnis oder ein Handeln "zu Zwecken des Wettbewerbs" wird hingegen nicht vorausgesetzt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 134; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1656 f Rz 2 und 3 zu Paragraph 16, dUWG; SZ 58/54 ua). Mit Recht wurde aber auf der Seite der Beklagten ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" angenommen: Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner aaO 23 f; Baumbach-Hefermehl aaO 266 ff Rz 206 f EinlUWG) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 9 uva) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zur rein privaten oder amtlichen Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht erforderlich; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch ein Idealverein kann daher mit seinen Mitgliedern oder mit Dritten im geschäftlichen Verkehr stehen (Baumbach-Hefermehl aaO 268, Rz 208 EinlUWG; ÖBl 1967, 13; ÖBl 1969, 36), wenn er - wie hier die Beklagte - zwecks Förderung der wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder mit diesen oder mit Dritten fortgesetzt in wirtschaftlicher Verbindung steht.
Da somit die Beklagte mit der beanstandeten Handelsdüngeraktion im geschäftlichen Verkehr gehandelt und durch das Angebot eines nicht von der Klägerin stammenden Düngemittels unter der Bezeichnung "G***" deren Wortmarke kennzeichenmäßig als Warenbezeichnung mißbraucht hat, kommt der wettbewerbsrechtliche Schutz des § 9 Abs 3 UWG für registrierte Marken zum Tragen; der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher in diesem Umfang bereits gerechtfertigt. Auch die Revision vermag dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen. Abgesehen davon, daß die von der Beklagten auch in bezug auf diese Wortmarke der Klägerin eingewendete spätere Entwicklung zu einer allgemein gebräuchlichen Gattungsbezeichnung nach den Feststellungen nicht erwiesen ist, stünde nach herrschender Auffassung ein solcher nachträglicher Verlust der Kennzeichnungskraft einer registrierten Marke der Fortdauer ihres Schutzes nach § 9 Abs 3 UWG nicht entgegen; dieser Schutz kommt vielmehr auch solchen Marken zu, die im Geschäftsverkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen gelten (Hohenecker-Friedl aaO 171; ÖBl 1980, 104; ÖBl 1982, 160; ÖBl 1986, 7 ua). Soweit sich aber die Beklagte auch in diesem Zusammenhang noch gegen die vom Berufungsgericht bejahte Wiederholungsgefahr wendet, genügt ein Hinweis auf die in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz.Da somit die Beklagte mit der beanstandeten Handelsdüngeraktion im geschäftlichen Verkehr gehandelt und durch das Angebot eines nicht von der Klägerin stammenden Düngemittels unter der Bezeichnung "G***" deren Wortmarke kennzeichenmäßig als Warenbezeichnung mißbraucht hat, kommt der wettbewerbsrechtliche Schutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG für registrierte Marken zum Tragen; der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher in diesem Umfang bereits gerechtfertigt. Auch die Revision vermag dagegen nichts Stichhältiges vorzubringen. Abgesehen davon, daß die von der Beklagten auch in bezug auf diese Wortmarke der Klägerin eingewendete spätere Entwicklung zu einer allgemein gebräuchlichen Gattungsbezeichnung nach den Feststellungen nicht erwiesen ist, stünde nach herrschender Auffassung ein solcher nachträglicher Verlust der Kennzeichnungskraft einer registrierten Marke der Fortdauer ihres Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht entgegen; dieser Schutz kommt vielmehr auch solchen Marken zu, die im Geschäftsverkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen gelten (Hohenecker-Friedl aaO 171; ÖBl 1980, 104; ÖBl 1982, 160; ÖBl 1986, 7 ua). Soweit sich aber die Beklagte auch in diesem Zusammenhang noch gegen die vom Berufungsgericht bejahte Wiederholungsgefahr wendet, genügt ein Hinweis auf die in diesem Punkt zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz.
Mit Recht macht die Beklagte jedoch geltend, daß der festgestellte Sachverhalt ihre Verurteilung zur Unterlassung des Anbietens von Düngemitteln auch unter der Bezeichnung "N***" nicht zu tragen vermag. Diese für die Klägerin geschützte Marke hat nämlich die Beklagte gar nicht verwendet; sie hat vielmehr ihr Düngemittel als "WeideN***" bezeichnet. Für diese Bezeichnung besteht aber - ebenso wie für den Wortteil "N***" - kein Markenschutz der Klägerin. Obgleich "N***" die charakteristische Abkürzung für das Produkt "N***" der Klägerin und sonst nicht gebräuchlich ist, wurde doch mit dem Gebrauch dieser Kurzbezeichnung noch keineswegs die registrierte Wortmarke der Klägerin verwendet. Der Gebrauch dieser Kurzbezeichnung durch die Beklagte rechtfertigt aber auch nicht die Annahme einer konkreten Gefahr der unmittelbar bevorstehenden mißbräuchlichen Verwendung der Marke "N***" durch sie. Soweit der Beklagten das Anbieten von Düngemitteln unter der Bezeichnung "N***" untersagt wurde, mangelt es daher an jeglicher Grundlage für eine vorbeugende Unterlassungsklage (vgl Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 505 f; Koziol-Welser8 I 203). Das gilt hier umso mehr, als - wie noch auszuführen sein wird - die nicht registrierte Kurzbezeichnung "N***" für bestimmte Düngemittel der Klägerin auf dem österreichischen Markt bereits Verkehrsgeltung erlangt hat.Mit Recht macht die Beklagte jedoch geltend, daß der festgestellte Sachverhalt ihre Verurteilung zur Unterlassung des Anbietens von Düngemitteln auch unter der Bezeichnung "N***" nicht zu tragen vermag. Diese für die Klägerin geschützte Marke hat nämlich die Beklagte gar nicht verwendet; sie hat vielmehr ihr Düngemittel als "WeideN***" bezeichnet. Für diese Bezeichnung besteht aber - ebenso wie für den Wortteil "N***" - kein Markenschutz der Klägerin. Obgleich "N***" die charakteristische Abkürzung für das Produkt "N***" der Klägerin und sonst nicht gebräuchlich ist, wurde doch mit dem Gebrauch dieser Kurzbezeichnung noch keineswegs die registrierte Wortmarke der Klägerin verwendet. Der Gebrauch dieser Kurzbezeichnung durch die Beklagte rechtfertigt aber auch nicht die Annahme einer konkreten Gefahr der unmittelbar bevorstehenden mißbräuchlichen Verwendung der Marke "N***" durch sie. Soweit der Beklagten das Anbieten von Düngemitteln unter der Bezeichnung "N***" untersagt wurde, mangelt es daher an jeglicher Grundlage für eine vorbeugende Unterlassungsklage vergleiche Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 505 f; Koziol-Welser8 römisch eins 203). Das gilt hier umso mehr, als - wie noch auszuführen sein wird - die nicht registrierte Kurzbezeichnung "N***" für bestimmte Düngemittel der Klägerin auf dem österreichischen Markt bereits Verkehrsgeltung erlangt hat.
Die von der Beklagten gebrauchte Düngemittelbezeichnung "WeideN***" ist ebensowenig wie der Wortteil (die Kurzbezeichnung) "N***" eine registrierte Marke. Nicht registrierte Warenzeichen dieser Art können jedoch unter den Begriff der "sonstigen Einrichtungen" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen im Sinne des § 9 Abs 1 UWG gleichgestellt (vgl Hohenecker-Friedl aaO 47; Koppensteiner aaO 143; SZ 55/43; ÖBl 1989, 162 ua). Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn ein Zeichen "in beteiligten Verkehrskreisen" als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist. Sie braucht durchaus nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen; vielmehr genügt es, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil auch nur einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (SZ 58/54 mwN; ÖBl 1989, 162). Die Klägerin hat hiezu behauptet, daß "N***" die charakteristische Abkürzung für ihr Produkt "N***" sei und in Österreich allgemein für ihr Produkt verwendet werde; auch die Bezeichnung "Weide-N***" werde ausschließlich für das Produkt der Klägerin verwendet. Genau das haben auch die Vorinstanzen festgestellt. Die Beklagte meint nun, daß damit noch keine ausreichende Verkehrsgeltung vorliege, weil den Feststellungen der Vorinstanzen die hiefür erforderliche Zuordnung dieser Warenzeichen an die Klägerin nicht entnommen werden könne. Mit diesem Vorwurf ist die Revisionswerberin nur insoweit im Recht, als für die Verkehrsgeltung eines Zeichens in erster Linie der Kennzeichnungsgrad und nicht der bloße Bekanntheitsgrad - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - entscheidend ist. Der Kennzeichnungsgrad gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung, angesehen wird. Die Beklagte übersieht aber, daß das Unternehmen selbst dabei gar nicht bekannt sein muß; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird (Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht3, 63; Koppensteiner aaO 150; ÖBl 1989, 162). Letzteres wird aber von den Feststellungen der Vorinstanzen denknotwendig umfaßt, wonach die beiden Zeichen in Österreich "allgemein bzw ausschließlich", dh von sämtlichen beteiligten Verkehrskreisen, "für das Produkt der Klägerin", also für ein bestimmtes Düngemittel, verwendet werden. Eine solche allgemeine Verwendung der genannten Warenzeichen setzt logisch voraus, daß mit ihnen für den Anwender, Leser oder Hörer ein Hinweis auf eine bestimmte Ware - hier: auf ein bestimmtesDie von der Beklagten gebrauchte Düngemittelbezeichnung "WeideN***" ist ebensowenig wie der Wortteil (die Kurzbezeichnung) "N***" eine registrierte Marke. Nicht registrierte Warenzeichen dieser Art können jedoch unter den Begriff der "sonstigen Einrichtungen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG gleichgestellt vergleiche Hohenecker-Friedl aaO 47; Koppensteiner aaO 143; SZ 55/43; ÖBl 1989, 162 ua). Verkehrsgeltung liegt dann vor, wenn ein Zeichen "in beteiligten Verkehrskreisen" als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt ist. Sie braucht durchaus nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen; vielmehr genügt es, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil auch nur einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (SZ 58/54 mwN; ÖBl 1989, 162). Die Klägerin hat hiezu behauptet, daß "N***" die charakteristische Abkürzung für ihr Produkt "N***" sei und in Österreich allgemein für ihr Produkt verwendet werde; auch die Bezeichnung "Weide-N***" werde ausschließlich für das Produkt der Klägerin verwendet. Genau das haben auch die Vorinstanzen festgestellt. Die Beklagte meint nun, daß damit noch keine ausreichende Verkehrsgeltung vorliege, weil den Feststellungen der Vorinstanzen die hiefür erforderliche Zuordnung dieser Warenzeichen an die Klägerin nicht entnommen werden könne. Mit diesem Vorwurf ist die Revisionswerberin nur insoweit im Recht, als für die Verkehrsgeltung eines Zeichens in erster Linie der Kennzeichnungsgrad und nicht der bloße Bekanntheitsgrad - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - entscheidend ist. Der Kennzeichnungsgrad gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung, angesehen wird. Die Beklagte übersieht aber, daß das Unternehmen selbst dabei gar nicht bekannt sein muß; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird (Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patentrecht3, 63; Koppensteiner aaO 150; ÖBl 1989, 162). Letzteres wird aber von den Feststellungen der Vorinstanzen denknotwendig umfaßt, wonach die beiden Zeichen in Österreich "allgemein bzw ausschließlich", dh von sämtlichen beteiligten Verkehrskreisen, "für das Produkt der Klägerin", also für ein bestimmtes Düngemittel, verwendet werden. Eine solche allgemeine Verwendung der genannten Warenzeichen setzt logisch voraus, daß mit ihnen für den Anwender, Leser oder Hörer ein Hinweis auf eine bestimmte Ware - hier: auf ein bestimmtes
Düngemittel - verbunden ist. Die Verkehrsgeltung beruht daher auf der Bekanntheit der beiden Warenzeichen als Kennzeichen bestimmter Düngemittel der Klägerin. Ob diese selbst innerhalb beteiligter Verkehrskreise dabei namentlich bekannt ist und mit den Zeichen in Zusammenhang gebracht wird (Zuordnungsgrad; vgl ÖBl 1989, 162), muß bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft werden. Die von der Beklagten gerügten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Da die von der Beklagten für andere Düngemittel gebrauchten nicht registrierten Warenzeichen für bestimmte Düngemittel der Klägerin auf dem österreichischen Markt Verkehrsgeltung genießen, kommt ihnen der wettbewerbsrechtliche Schutz nach § 9 Abs 3 UWG zu. Der Revision war somit nur insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die Untersagung der von der Beklagten gar nicht gebrauchten Wortmarke "N***" wendet; im übrigen mußte ihr ein Erfolg versagt bleiben.Düngemittel - verbunden ist. Die Verkehrsgeltung beruht daher auf der Bekanntheit der beiden Warenzeichen als Kennzeichen bestimmter Düngemittel der Klägerin. Ob diese selbst innerhalb beteiligter Verkehrskreise dabei namentlich bekannt ist und mit den Zeichen in Zusammenhang gebracht wird (Zuordnungsgrad; vergleiche ÖBl 1989, 162), muß bei dieser Sachlage nicht mehr geprüft werden. Die von der Beklagten gerügten Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Da die von der Beklagten für andere Düngemittel gebrauchten nicht registrierten Warenzeichen für bestimmte Düngemittel der Klägerin auf dem österreichischen Markt Verkehrsgeltung genießen, kommt ihnen der wettbewerbsrechtliche Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu. Der Revision war somit nur insoweit stattzugeben, als sie sich gegen die Untersagung der von der Beklagten gar nicht gebrauchten Wortmarke "N***" wendet; im übrigen mußte ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten aller Instanzen beruht auf § 43 Abs 1 (§ 50) ZPO. Da die Klägerin zu drei Vierteln obsiegt hat und zu einem Viertel unterlegen ist, waren ihr in allen Instanzen die Hälfte ihrer (für das Revisionsverfahren mit 11.125,80 S, darin enthalten 1.825,30 S Umsatzsteuer, errechneten) Kosten sowie drei Viertel der erstinstanzlichen Barauslagen zuzusprechen.Der Ausspruch über die Kosten aller Instanzen beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, (Paragraph 50,) ZPO. Da die Klägerin zu drei Vierteln obsiegt hat und zu einem Viertel unterlegen ist, waren ihr in allen Instanzen die Hälfte ihrer (für das Revisionsverfahren mit 11.125,80 S, darin enthalten 1.825,30 S Umsatzsteuer, errechneten) Kosten sowie drei Viertel der erstinstanzlichen Barauslagen zuzusprechen.