Rechtssatz RS0079181
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079181
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 22/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 22/89
Veröff: ÖBl 1989,162
- 4 Ob 56/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 56/90
Veröff: ecolex 1990,696
- 4 Ob 101/20m
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
- 4 Ob 5/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.01.2023 4 Ob 5/23y
- 4 Ob 109/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 109/25w
vgl; Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079181
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19890404_OGH0002_0040OB00022_8900000_004