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Rechtssatz RS0079181×

Rechtssatz RS0079181

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079181

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Rechtssatz

Der Bekanntheitsgrad des Zeichens also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über die Verkehrsgeltung eines Zeichens noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr (in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen selbst muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 22/89
    Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 22/89
    Veröff: ÖBl 1989,162
  • 4 Ob 56/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 56/90
    Veröff: ecolex 1990,696
  • 4 Ob 101/20m
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 4 Ob 101/20m
  • 4 Ob 5/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.01.2023 4 Ob 5/23y
  • 4 Ob 109/25w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 109/25w
    vgl; Beisatz: Ob Verkehrsgeltung besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2025

Dokumentnummer

JJR_19890404_OGH0002_0040OB00022_8900000_004