Rechtssatz RS0066788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066788
Geschäftszahl
4Ob392/79; 4Ob431/81; 4Ob365/85; 4Ob76/90; 4Ob56/90; 4Ob121/99v
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft - was insbesondere dann zutrifft, wenn sie sich zu einer allgemein gebräuchlichen Gattungsbezeichnung, insbesondere also zu einem sogenannten "Freizeichen" im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, entwickelt -, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach § 9 Abs 3 UWG nicht entgegen; dieser Schutz kommt vielmehr auch solchen Marken zu, die im Verkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen gelten (hier: Wortmarke "Top").Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft - was insbesondere dann zutrifft, wenn sie sich zu einer allgemein gebräuchlichen Gattungsbezeichnung, insbesondere also zu einem sogenannten "Freizeichen" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG, entwickelt -, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG nicht entgegen; dieser Schutz kommt vielmehr auch solchen Marken zu, die im Verkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen gelten (hier: Wortmarke "Top").
Entscheidungstexte
- 4 Ob 392/79
Entscheidungstext OGH 27.11.1979 4 Ob 392/79
Beisatz: Top (T1) Veröff: ÖBl 1980,104
- 4 Ob 431/81
Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 431/81
nur: Verliert eine registrierte Marke nachträglich ihre Kennzeichnungskraft, dann steht dieser Umstand der Fortdauer ihres Schutzes nach § 9 Abs 3 UWG nicht entgegen. (T2) Beisatz: Exquisit-Hemden (T2) Beisatz: Exquisit (T3) Veröff: ÖBl 1982,160
- 4 Ob 365/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 365/85
nur T2; Beisatz: Miß Österreich (T5) Beisatz: Miß Austria (T6) Veröff: ÖBl 1986,7 = MR 1985 H5,Archiv 17 = GRURInt 1986,566
- 4 Ob 76/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 4 Ob 76/90
nur T2; Beisatz: EXPO-Technik (T7) Veröff: ecolex 1990,696
- 4 Ob 56/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 56/90
Veröff: ecolex 1990,696
- 4 Ob 121/99v
Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 121/99v
Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat hält bei Prüfung der nunmehrigen Rechtslage die in der deutschen Lehre und Rechtsprechung angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit der Entwicklung einer eingetragenen Marke zur Gattungsbezeichnung für überzeugend und schließt sich ihnen unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr auch deshalb an, weil mit der Markenschutzgesetz-Novelle 1992 (wenn auch nur im Zusammenhang mit dem Löschungsverfahren) der Gedanke der Möglichkeit eines Rechtsverlustes einer eingetragenen Marke infolge Wandlung zu einem Freizeichen Teil der österreichischen Rechtsordnung geworden ist. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0066788
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0040OB00392_7900000_001