Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses über die mangelnde Schutzfähigkeit der Bezeichnung 'Miss Austria' kann im konkreten Fall allerdings nicht gefolgt werden: Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG kommt hier schon deswegen nicht zur Anwendung, weil keinesfalls gesagt werden kann, die Wortverbindung 'Miss Austria' sei eine 'im Verkehr allgemein übliche Bezeichnung' für die im Dienstleistungsverzeichnis der österreichischen Marke Nr. 103.094 genannten 'Schönheitskonkurrenzen und Miss-Wahlen'; sie enthält vielmehr eine beschreibende Aussage über den Gegenstand und den Zweck solcher Veranstaltungen - nämlich die Wahl einer als 'Miss Austria' bezeichneten gesamtösterreichischen Schönheitskönigin - und konnte deshalb vom Österreichischen Patentamt auf Grund eines entsprechenden Verkehrsgeltungsnachweises (§ 4 Abs 2 in Verbindung mit § 4 Abs 1 Z 2 MSchG) in das Markenregister eingetragen werden. Damit hat aber nach ständiger Rechtsprechung das Zivilgericht im Rechtsstreit nach § 9 Abs 3 UWG bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß die notwendige Verkehrsgeltung im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden war (ÖBl. 1982, 160 mwH). Der Versuch der Beklagten, diese Bescheinigung durch Vorlage des Umfragegutachtens Beilage 5 zu entkräften, ist im Verfahren vor den Untergerichten gescheitert; ebenso wie das Prozeßgericht erster Instanz hat vielmehr auch das Rekursgericht in tatsächlicher Hinsicht - und damit für den Obersten Gerichtshof bindend - als bescheinigt angenommen, daß zur Zeit der Registrierung der Marke des Erstklägers (richtig: in dem für die Priorität maßgebenden Zeitpunkt ihrer Anmeldung) das interessierte Publikum die Wahlen der 'Miss Austria' mit der Person des Erstklägers als Veranstalters in Verbindung gebracht hat. Auch ein nachträglicher Verlust dieser durch Verkehrsgeltung erworbenen Kennzeichnungskraft könnte daran nichts ändern, kommt doch der Schutz des § 9 Abs 3 UWG auch solchen Marken zu, die im Geschäftsverkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen gelten (ÖBl. 1980, 104 mwH; ebenso ÖBl. 1982, 160). Damit war es aber dem Rekursgericht verwehrt, unter Hinweis auf die seiner Meinung nach fehlende Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung und auf das an ihr bestehende Freihaltebedürfnis der für den Erstkläger registrierten Wortmarke 'B C' den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG zu versagen. Ist nämlich auf Grund der Eintragung im Markenregister davon auszugehen, daß die österreichische Wortmarke Nr. 103.094 ungeachtet ihrer an sich rein beschreibenden Natur in den beteiligten Verkehrskreisen des Bundesgebietes tatsächlich als Kennzeichen der Dienstleistungen des Erstklägers gilt (§ 4 Abs 2 MSchG), dann kann dieser Marke nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das an ihr als einer Wortverbindung der 'Umgangssprache' bestehende Freihaltebedürfnis die erforderliche Kennzeichnungskraft und damit die Fähigkeit abgesprochen werden, Dienstleistungen des Erstklägers von gleichartigen Dienstleistungen anderer zu unterscheiden (§ 1 Abs 1 MSchG). Die vom Rekursgericht für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt angeführten Beispiele aus der Judikatur sprechen nicht gegen die hier vertretene Auffassung:Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses über die mangelnde Schutzfähigkeit der Bezeichnung 'Miss Austria' kann im konkreten Fall allerdings nicht gefolgt werden: Die vom Rekursgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG kommt hier schon deswegen nicht zur Anwendung, weil keinesfalls gesagt werden kann, die Wortverbindung 'Miss Austria' sei eine 'im Verkehr allgemein übliche Bezeichnung' für die im Dienstleistungsverzeichnis der österreichischen Marke Nr. 103.094 genannten 'Schönheitskonkurrenzen und Miss-Wahlen'; sie enthält vielmehr eine beschreibende Aussage über den Gegenstand und den Zweck solcher Veranstaltungen - nämlich die Wahl einer als 'Miss Austria' bezeichneten gesamtösterreichischen Schönheitskönigin - und konnte deshalb vom Österreichischen Patentamt auf Grund eines entsprechenden Verkehrsgeltungsnachweises (Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) in das Markenregister eingetragen werden. Damit hat aber nach ständiger Rechtsprechung das Zivilgericht im Rechtsstreit nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, daß die notwendige Verkehrsgeltung im Prioritätszeitpunkt tatsächlich vorhanden war (ÖBl. 1982, 160 mwH). Der Versuch der Beklagten, diese Bescheinigung durch Vorlage des Umfragegutachtens Beilage 5 zu entkräften, ist im Verfahren vor den Untergerichten gescheitert; ebenso wie das Prozeßgericht erster Instanz hat vielmehr auch das Rekursgericht in tatsächlicher Hinsicht - und damit für den Obersten Gerichtshof bindend - als bescheinigt angenommen, daß zur Zeit der Registrierung der Marke des Erstklägers (richtig: in dem für die Priorität maßgebenden Zeitpunkt ihrer Anmeldung) das interessierte Publikum die Wahlen der 'Miss Austria' mit der Person des Erstklägers als Veranstalters in Verbindung gebracht hat. Auch ein nachträglicher Verlust dieser durch Verkehrsgeltung erworbenen Kennzeichnungskraft könnte daran nichts ändern, kommt doch der Schutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG auch solchen Marken zu, die im Geschäftsverkehr nicht mehr als Zeichen für die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen gelten (ÖBl. 1980, 104 mwH; ebenso ÖBl. 1982, 160). Damit war es aber dem Rekursgericht verwehrt, unter Hinweis auf die seiner Meinung nach fehlende Unterscheidungskraft dieser Bezeichnung und auf das an ihr bestehende Freihaltebedürfnis der für den Erstkläger registrierten Wortmarke 'B C' den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu versagen. Ist nämlich auf Grund der Eintragung im Markenregister davon auszugehen, daß die österreichische Wortmarke Nr. 103.094 ungeachtet ihrer an sich rein beschreibenden Natur in den beteiligten Verkehrskreisen des Bundesgebietes tatsächlich als Kennzeichen der Dienstleistungen des Erstklägers gilt (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG), dann kann dieser Marke nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das an ihr als einer Wortverbindung der 'Umgangssprache' bestehende Freihaltebedürfnis die erforderliche Kennzeichnungskraft und damit die Fähigkeit abgesprochen werden, Dienstleistungen des Erstklägers von gleichartigen Dienstleistungen anderer zu unterscheiden (Paragraph eins, Absatz eins, MSchG). Die vom Rekursgericht für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt angeführten Beispiele aus der Judikatur sprechen nicht gegen die hier vertretene Auffassung:
Bei den vom Obersten Gerichtshof als absolut schutzunfähig erkannten Bezeichnungen 'Möbelhaus' (ÖBl. 1962, 93), 'Perlitex' (ÖBl. 1980, 13) und 'Biochemie' (ÖBl. 1970, 149) hatte es sich unterwegs um - sei es im allgemeinen Sprachgebrauch, sei es in der chemisch-technischen Fachsprache - allgemein übliche Gattungsbezeichnungen im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG gehandelt, während für die beschreibenden Wortzeichen 'Haus der Dame' (ÖBl. 1959, 89), 'Teppichhaus Iran' (ÖBl. 1970, 151) und 'Exquisit' (ÖBl. 1982, 160) die Möglichkeit ihrer Eintragung in das Markenregister bei Erbringung eines entsprechenden Verkehrsgeltungsnachweises (§ 4 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 4 Abs 2 MSchG) bejaht wurde. Daß die Bezeichnung 'Steakhaus' als schlechthin nicht schutzwürdig bezeichnet worden wäre, ist nicht richtig; der Oberste Gerichtshof hat dieser Bezeichnung vielmehr 'wenn überhaupt, dann nur geringe Kennzeichnungskraft' zugebilligt (ÖBl. 1977, 101).Bei den vom Obersten Gerichtshof als absolut schutzunfähig erkannten Bezeichnungen 'Möbelhaus' (ÖBl. 1962, 93), 'Perlitex' (ÖBl. 1980, 13) und 'Biochemie' (ÖBl. 1970, 149) hatte es sich unterwegs um - sei es im allgemeinen Sprachgebrauch, sei es in der chemisch-technischen Fachsprache - allgemein übliche Gattungsbezeichnungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, MSchG gehandelt, während für die beschreibenden Wortzeichen 'Haus der Dame' (ÖBl. 1959, 89), 'Teppichhaus Iran' (ÖBl. 1970, 151) und 'Exquisit' (ÖBl. 1982, 160) die Möglichkeit ihrer Eintragung in das Markenregister bei Erbringung eines entsprechenden Verkehrsgeltungsnachweises (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) bejaht wurde. Daß die Bezeichnung 'Steakhaus' als schlechthin nicht schutzwürdig bezeichnet worden wäre, ist nicht richtig; der Oberste Gerichtshof hat dieser Bezeichnung vielmehr 'wenn überhaupt, dann nur geringe Kennzeichnungskraft' zugebilligt (ÖBl. 1977, 101).
Die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren der Kläger hängt damit nur noch von der Beantwortung der Frage ab, ob die von den Beklagten bei der Vorbereitung und Durchführung der Misswahl vom 26.4.1985 verwendete Bezeichnung 'B ÖSTERREICH' der für den Erstläger eingetragenen Wortmarke 'B C' verwechselbar ähnlich ist. Das ist aber nach Ansicht des erkennenden Senates zu verneinen:
Daß die Marke des Erstklägers nur einen beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand und den Zweck der unter dieser Bezeichnung veranstalteten Schönheitskonkurrenzen und Misswahlen enthält, ist schon in anderem Zusammenhang ausgeführt worden; sie muß daher als 'schwaches' Zeichen mit entsprechend eingeschränktem Schutzbereich angesehen werden. Nun sind zwar, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, auch derartige 'schwache' Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft gemäß § 9 Abs 3 UWG gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt; da jedoch dieser Schutz in jedem Fall einschränkend beurteilt werden muß, können oft schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen (SZ 48/128 = ÖBl. 1976, 79 mwH; ÖBl. 1977, 126; ÖBl. 1980, 104; ÖBl. 1980, 135; ÖBl. 1982, 160 ua.). Letzteres trifft hier zu: Daß die Bezeichnungen 'Miss Austria' und 'Miss Österreich' ihrem Inhalt nach genau dieselbe Vorstellung - nämlich die der (angeblich) schönsten Frau Österreichs - vermitteln, kann allerdings nicht zweifelhaft sein, ist doch die Bedeutung des Wortes 'Austria' als einer in vielen Fremdsprachen - nicht nur in den meisten romanischen Sprachen, sondern auch im Englischen - geläufigen Bezeichnung für 'Österreich' heute wohl weitesten Kreisen der Bevölkerung bekannt. Trotzdem darf nicht übersehen werden, daß der Gebrauch des Wortes 'Österreich' statt des Wortes 'Austria' die Wortkombination 'Miss Austria' insofern verändert, als an die Stelle dieses zur Gänze der englischen Sprache entnommenen und in dieser Form auch in den österreichischen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffes die bisher wenig gebräuchliche, aus einem englischen ('Miss') und einem deutschen ('Österreich') Wort zusammengesetzte Wortverbindung 'Miss Österreich' tritt. Dieser Unterschied wird aber gerade jenen Kreisen auffallen, die in der Wortverbindung 'Miss Austria' einen einheitlichen, auf den Erstkläger hinweisenden Begriff sehen; er muß im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zum Schutzbereich sogenannter 'schwacher' Zeichen als ausreichend angesehen werden, um die Gefahr von Verwechslungen der konkurrierenden Wortzeichen hintanzuhalten.Daß die Marke des Erstklägers nur einen beschreibenden Hinweis auf den Gegenstand und den Zweck der unter dieser Bezeichnung veranstalteten Schönheitskonkurrenzen und Misswahlen enthält, ist schon in anderem Zusammenhang ausgeführt worden; sie muß daher als 'schwaches' Zeichen mit entsprechend eingeschränktem Schutzbereich angesehen werden. Nun sind zwar, wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, auch derartige 'schwache' Zeichen mit nur geringer Kennzeichnungskraft gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt; da jedoch dieser Schutz in jedem Fall einschränkend beurteilt werden muß, können oft schon geringe Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen mit anderen Zeichen beseitigen (SZ 48/128 = ÖBl. 1976, 79 mwH; ÖBl. 1977, 126; ÖBl. 1980, 104; ÖBl. 1980, 135; ÖBl. 1982, 160 ua.). Letzteres trifft hier zu: Daß die Bezeichnungen 'Miss Austria' und 'Miss Österreich' ihrem Inhalt nach genau dieselbe Vorstellung - nämlich die der (angeblich) schönsten Frau Österreichs - vermitteln, kann allerdings nicht zweifelhaft sein, ist doch die Bedeutung des Wortes 'Austria' als einer in vielen Fremdsprachen - nicht nur in den meisten romanischen Sprachen, sondern auch im Englischen - geläufigen Bezeichnung für 'Österreich' heute wohl weitesten Kreisen der Bevölkerung bekannt. Trotzdem darf nicht übersehen werden, daß der Gebrauch des Wortes 'Österreich' statt des Wortes 'Austria' die Wortkombination 'Miss Austria' insofern verändert, als an die Stelle dieses zur Gänze der englischen Sprache entnommenen und in dieser Form auch in den österreichischen Sprachgebrauch eingegangenen Begriffes die bisher wenig gebräuchliche, aus einem englischen ('Miss') und einem deutschen ('Österreich') Wort zusammengesetzte Wortverbindung 'Miss Österreich' tritt. Dieser Unterschied wird aber gerade jenen Kreisen auffallen, die in der Wortverbindung 'Miss Austria' einen einheitlichen, auf den Erstkläger hinweisenden Begriff sehen; er muß im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zum Schutzbereich sogenannter 'schwacher' Zeichen als ausreichend angesehen werden, um die Gefahr von Verwechslungen der konkurrierenden Wortzeichen hintanzuhalten.
Fehlt es damit an der in § 9 Abs 3 UWG vorausgesetzten verwechselbaren öhnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnungen, dann hat das Rekursgericht das Unterlassungsbegehren der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen; dem Revisionsrekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.Fehlt es damit an der in Paragraph 9, Absatz 3, UWG vorausgesetzten verwechselbaren öhnlichkeit der beiderseitigen Bezeichnungen, dann hat das Rekursgericht das Unterlassungsbegehren der Kläger im Ergebnis zu Recht abgewiesen; dem Revisionsrekurs mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50, 52 ZPO in Verbindung mit §§ 78, 402 Abs 2 EO. Die von den Klägern zu ersetzenden Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten waren auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes des Unterlassungsbegehrens, somit eines Betrages von S 400.000,--, zu bemessen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO. Die von den Klägern zu ersetzenden Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten waren auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes des Unterlassungsbegehrens, somit eines Betrages von S 400.000,--, zu bemessen.