Rechtssatz RS0066822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066822
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Ist auf Grund der Eintragung im Markenregister davon auszugehen, daß die Marke ungeachtet ihrer an sich rein beschreibenden Natur in den beteiligten Verkehrskreisen des Bundesgebietes tatsächlich als Kennzeichen (hier: der Dienstleistungen) gilt (§ 4 Abs 2 MSchG), dann kann dieser Marke nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das an ihr als einer Wortverbindung der "Umgangssprache" bestehende Freihaltebedürfnis die erforderliche Kennzeichnungskraft abgesprochen werden. - "Miß Österreich"Ist auf Grund der Eintragung im Markenregister davon auszugehen, daß die Marke ungeachtet ihrer an sich rein beschreibenden Natur in den beteiligten Verkehrskreisen des Bundesgebietes tatsächlich als Kennzeichen (hier: der Dienstleistungen) gilt (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG), dann kann dieser Marke nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das an ihr als einer Wortverbindung der "Umgangssprache" bestehende Freihaltebedürfnis die erforderliche Kennzeichnungskraft abgesprochen werden. - "Miß Österreich"
Entscheidungstexte
- 4 Ob 365/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 365/85
Veröff: GRURInt 1986,566 = ÖBl 1986,7 = MR 1985 H5, Archiv 17
Schlagworte
SW: Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066822
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00365_8500000_003