Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
1/ zur behaupteten Aktenwidrigkeit
Die Klägerin bekämpft die Feststellung des Rekursgerichtes als aktenwidrig, wonach der von der Erstbeklagten verwendete Grünton geringfügig heller als der der Klägerin sei. Auch bei genauestem Vergleich könne kein Farbunterschied festgestellt werden.
Die bekämpfte Feststellung ist für die Entscheidung unerheblich: Auch wenn sich die beiden Grüntöne, je nach Lichteinfall, geringfügig voneinander unterscheiden (der von der Erstbeklagten verwendete Farbton hat vielleicht einen leichten Gelbstich), so schließt dies, wie noch ausgeführt werden wird, die Verwechslungsgefahr nicht aus (s ÖBl 1969, 137).
2/ zu Punkt a/ des Sicherungsantrages
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß für den von ihr gewählten Farbton praktisch kein Freihaltebedürfnis bestehe. Blattgrün sei für technische Erzeugnisse wie Zeit- und Überwachungsrelais völlig unüblich; den Beklagten stehe eine nahezu unbegrenzte Auswahl von Farbtönen und Farbkombinationen zur Verfügung. Schon ein relativ geringer Kennzeichnungs- oder gar Zuordnungsgrad genüge daher, um Ausstattungsschutz zu begründen. Bei einem Bekanntheitsgrad von mehr als 50 % liege bereits "überragende Verkehrsgeltung" vor. Die Aufschrift "H*****" könne Verwechslungsgefahr - jedenfalls im weiteren Sinn - nicht ausschließen. Die Verwechslungsgefahr werde durch die weitgehende "Personenidentität" der beiden Unternehmen gefördert.
Farben und Farbverbindungen gehören zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln, so daß ein bedeutendes Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs anzunehmen ist. Sowohl bei der Feststellung der Verkehrsgeltung als auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist daher ein strenger Maßstab anzulegen (ÖBl 1974, 35; ÖBl 1977, 103; ÖBl 1982, 101). Daß bei Farben das Freihaltebedürfnis sehr groß und die Kennzeichnungskraft sehr gering ist, gilt allerdings nicht im gleichen Maß für alle Farben (Farbtöne). Je unüblicher ein Farbton, desto geringer ist das Freihaltebedürfnis, desto größer ist auch die Kennzeichnungskraft (s Hodik, Der Grad der Verkehrsgeltung und seine Feststellung, ÖBl 1983, 1 [4]). Zwischen Freihaltebedürfnis, Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung besteht eine Wechselbeziehung: Je größer das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft, desto höher muß die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen (ÖBl 1987, 63; ÖBl 1991, 251; MR 1992, 257; ecolex 1993, 35; s auch Hodik aaO 2).
Die Klägerin hat einen Grünton gewählt, der für technische Artikel, wie sie die Klägerin erzeugt, nicht häufig verwendet wird. Die vom Rekursgericht geforderte hohe Verkehrsdurchsetzung ist daher nicht notwendig.
Nach § 9 Abs 3 UWG wird Ausstattungsschutz gewährt, wenn das Ausstattungsmerkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt. Einer der beteiligten Verkehrskreise sind jene Personen, die an Zeit- und Überwachungsrelais interessiert sein können (s Hodik aaO 5). Von den Interessenten für Zeit- und Überwachungsrelais kennen 57 % die grüne Farbe und 67 % die Farbkombination grün-schwarz als Kennzeichen eines bestimmten Produktes; 49 % ordnen die grüne Farbe, 51 % die Farbkombination grün-schwarz der Klägerin zu. Die Klägerin hat daher für den Grünton eine Verkehrsgeltung von 57 % erreicht, für Grün-Schwarz einen solchen von 67 %, weil insoweit Farbe und Farbkombination als Hinweis auf die gemeinsame Herkunft aus einem Betrieb verstanden werden (ÖBl 1989, 162; 257; ÖBl 1992, 221). Dies reicht angesichts der Unüblichkeit des Grüntones aus, um den Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG zu begründen. Daß 82 % (85 %) jener, die die Klägerin kennen, den Grünton (Grün-Schwarz) als Kennzeichen von Relais der Klägerin erkannt haben, ist im übrigen nicht maßgebend. Einerseits sind Kunden, die die Klägerin kennen, kein relevanter Verkehrskreis iS des § 9 Abs 3 UWG (s ÖBl 1991, 251), anderseits ist der Zuordnungsgrad - die Angabe, wie weit das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - keine notwendige Voraussetzung der Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem entscheidenden Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat (ÖBl 1989, 162; ÖBl 1992, 221; ecolex 1993, 35 = MR 1992, 257 mwN).Nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG wird Ausstattungsschutz gewährt, wenn das Ausstattungsmerkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt. Einer der beteiligten Verkehrskreise sind jene Personen, die an Zeit- und Überwachungsrelais interessiert sein können (s Hodik aaO 5). Von den Interessenten für Zeit- und Überwachungsrelais kennen 57 % die grüne Farbe und 67 % die Farbkombination grün-schwarz als Kennzeichen eines bestimmten Produktes; 49 % ordnen die grüne Farbe, 51 % die Farbkombination grün-schwarz der Klägerin zu. Die Klägerin hat daher für den Grünton eine Verkehrsgeltung von 57 % erreicht, für Grün-Schwarz einen solchen von 67 %, weil insoweit Farbe und Farbkombination als Hinweis auf die gemeinsame Herkunft aus einem Betrieb verstanden werden (ÖBl 1989, 162; 257; ÖBl 1992, 221). Dies reicht angesichts der Unüblichkeit des Grüntones aus, um den Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu begründen. Daß 82 % (85 %) jener, die die Klägerin kennen, den Grünton (Grün-Schwarz) als Kennzeichen von Relais der Klägerin erkannt haben, ist im übrigen nicht maßgebend. Einerseits sind Kunden, die die Klägerin kennen, kein relevanter Verkehrskreis iS des Paragraph 9, Absatz 3, UWG (s ÖBl 1991, 251), anderseits ist der Zuordnungsgrad - die Angabe, wie weit das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - keine notwendige Voraussetzung der Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem entscheidenden Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat (ÖBl 1989, 162; ÖBl 1992, 221; ecolex 1993, 35 = MR 1992, 257 mwN).
Eine Farbe kann als Ausstattungselement selbständigen Schutz genießen, allerdings nur in der konkreten Erscheinungsform, in der sie verwendet wird (so schon Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl 1965, 55 [58]; s auch ÖBl 1974, 35; ÖBl 1977, 103; ÖBl 1982, 101; ÖBl 1991, 247; vgl SZ 32/99). Daß - wie es in ÖBl 1974, 35 und ÖBl 1977, 103 heißt - nur die durch die Konturen, die graphische Anordnung, den Farbton, die Farbfläche oder die Farbaufteilung individualisierte - Einheit von Farbe und Form schutzfähig ist, bedeutet, daß die Farbe nur in ihrer Verwendung für einen bestimmten Gegenstand geschützt ist. Dem trägt der Sicherungsantrag der Klägerin Rechnung.Eine Farbe kann als Ausstattungselement selbständigen Schutz genießen, allerdings nur in der konkreten Erscheinungsform, in der sie verwendet wird (so schon Friedl, Der gesetzliche Schutz von Werbemaßnahmen und Werbemitteln nach österreichischem Recht, ÖBl 1965, 55 [58]; s auch ÖBl 1974, 35; ÖBl 1977, 103; ÖBl 1982, 101; ÖBl 1991, 247; vergleiche SZ 32/99). Daß - wie es in ÖBl 1974, 35 und ÖBl 1977, 103 heißt - nur die durch die Konturen, die graphische Anordnung, den Farbton, die Farbfläche oder die Farbaufteilung individualisierte - Einheit von Farbe und Form schutzfähig ist, bedeutet, daß die Farbe nur in ihrer Verwendung für einen bestimmten Gegenstand geschützt ist. Dem trägt der Sicherungsantrag der Klägerin Rechnung.
Ein - wie hier - auffälliger Farbton ist ein bestimmendes Ausstattungsmerkmal. Die Übereinstimmung der Relais der Streitteile in der Farbe - der, je nach Lichteinfall vorhandene, allfällige leichte Gelbstich des von der Erstbeklagten verwendeten Grüntons fällt nur auf, wenn die Relais nebeneinander liegen und genauestens betrachtet werden - begründet daher Verwechslungsgefahr, wenn - wie hier - die Unterschiede in der Form nur geringfügig sind und nicht im Gedächtnis haften bleiben. Die Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Relais der Erstbeklagten die Aufschrift "H*****" tragen. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist trotz dieser Aufschrift, wenn sie nicht überhaupt für eine Produktbezeichnung der Klägerin gehalten wird, zumindest auf wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen zu schließen. Die dadurch hervorgerufene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn reicht aus, um den Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 3 UWG zu begründen (s WBl 1987, 246; ÖBl 1990, 29).Ein - wie hier - auffälliger Farbton ist ein bestimmendes Ausstattungsmerkmal. Die Übereinstimmung der Relais der Streitteile in der Farbe - der, je nach Lichteinfall vorhandene, allfällige leichte Gelbstich des von der Erstbeklagten verwendeten Grüntons fällt nur auf, wenn die Relais nebeneinander liegen und genauestens betrachtet werden - begründet daher Verwechslungsgefahr, wenn - wie hier - die Unterschiede in der Form nur geringfügig sind und nicht im Gedächtnis haften bleiben. Die Verwechslungsgefahr wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Relais der Erstbeklagten die Aufschrift "H*****" tragen. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist trotz dieser Aufschrift, wenn sie nicht überhaupt für eine Produktbezeichnung der Klägerin gehalten wird, zumindest auf wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen zu schließen. Die dadurch hervorgerufene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn reicht aus, um den Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG zu begründen (s WBl 1987, 246; ÖBl 1990, 29).
3/ zu Punkt b des Sicherungsantrages
Die Klägerin weist darauf hin, daß sie den Beklagten nicht vermeidbare Herkunftstäuschung, sondern unmittelbare Leistungsübernahme vorwirft. Die Beklagten hätten nicht behauptet, daß die identische Übernahme der peripheren Schaltung der Klägerin notwendig sei; daß eine technische Notwendigkeit für die Übernahme der Schaltung nicht bestanden habe, sei zwischen den Parteien sogar unstrittig. Im übrigen könnte nur ein zwingender technischer Grund den Nachbau rechtfertigen. Die unmittelbare Übernahme der Arbeitsergebnisse von Konkurrenten sei bereits als solche sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten werde noch dadurch unterstrichen, daß die Beklagten das "Wissen" des Zweitbeklagten und des ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin Jirsi V***** ausgenützt hätten, die sich dieses "Wissen" durch "Einblick" in die Konstruktionsunterlagen der Klägerin verschafft hätten. Das Verhalten der Beklagten wäre auch dann sittenwidrig, wenn Jirsi V***** die Schaltungen für die Klägerin entwickelt und dann für die Erstbeklagte nachgebaut hätte.
Richtig ist, daß die Klägerin behauptet hat, die Beklagten hätten die peripheren Schaltungen unmittelbar von ihr übernommen; das Erstgericht hat dies auch festgestellt. Eine unmittelbare Leistungsübernahme ist wettbewerbswidrig, wenn sich ein Wettbewerber ohne einen sachlich anzuerkennenden Grund ein fremdes, schutzwürdiges Leistungsergebnis aneignet. Er macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig, wenn er ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang, das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (SZ 53/35, ÖBl 1991, 217; ÖBl 1992, 109; MR 1993, 30). Sachlich anzuerkennender Grund für die unmittelbare Leistungsübernahme ist (zB) ein zwingender technischer Grund (MR 1987, 221). Da die schmarotzerische Ausbeutung eines fremden Arbeitsergebnisses auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände sittenwidrig ist, ist das Fehlen technisch und wirtschaftlich vertretbarer Ausweichmöglichkeiten - anders als das Bestehen solcher Möglichkeiten bei der vermeidbaren Herkunftstäuschung (ÖBl 1971, 100; 4 Ob 127/92) - vom Beklagten zu behaupten und zu beweisen. Das Bestehen von Ausweichmöglichkeiten ist insoweit nicht Tatbestandsmerkmal, sondern ihr Fehlen Rechtfertigungsgrund.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, daß für die Übernahme ihrer Schaltungen durch die Beklagten kein technischer Grund besteht. Die Beklagten haben dem zwar entgegengehalten, daß größere Teile der peripheren Schaltung technisch vorgegeben seien; sie haben aber auch vorgebracht, daß die teilweise Übereinstimmung auf die Entwicklung der Relais durch Jirsi V***** zurückzuführen sei und dies durch das von ihnen vorgelegte Privatgutachten bescheinigt. Eine Behauptung, wonach sie die Schaltungen der Klägerin aus einem zwingenden technischen Grund unmittelbar übernommen hätten, haben die Beklagten nicht aufgestellt.
Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Beklagten die peripheren Schaltungen zumindest ihrer Typen TM 01 und TE 02 unmittelbar vom Typ DCR 3 X der Klägerin übernommen haben. Somit steht für das Provisorialverfahren bindend fest, daß die Beklagten das ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin glatt übernommen und dadurch schmarotzerisch ausgebeutet haben. Ein Arbeitsergebnis der Klägerin ist die Entwicklung der Schaltungen auch dann, wenn sie dafür ihren damaligen Dienstnehmer Jirsi V***** eingesetzt hat. Die aufgrund eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses erzielten Arbeitsergebnisse sind dem Arbeit- oder Auftraggeber zuzurechnen; für den Arbeit- oder Auftragnehmer sind sie, was ihre weitere Verwendung betrifft, "fremde" Arbeitsergebnisse (s ÖBl 1991, 217; 4 Ob 159/93; die E ÖBl 1992, 109 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt).Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Beklagten die peripheren Schaltungen zumindest ihrer Typen TM 01 und TE 02 unmittelbar vom Typ DCR 3 römisch zehn der Klägerin übernommen haben. Somit steht für das Provisorialverfahren bindend fest, daß die Beklagten das ungeschützte Arbeitsergebnis der Klägerin glatt übernommen und dadurch schmarotzerisch ausgebeutet haben. Ein Arbeitsergebnis der Klägerin ist die Entwicklung der Schaltungen auch dann, wenn sie dafür ihren damaligen Dienstnehmer Jirsi V***** eingesetzt hat. Die aufgrund eines Arbeits- oder Auftragsverhältnisses erzielten Arbeitsergebnisse sind dem Arbeit- oder Auftraggeber zuzurechnen; für den Arbeit- oder Auftragnehmer sind sie, was ihre weitere Verwendung betrifft, "fremde" Arbeitsergebnisse (s ÖBl 1991, 217; 4 Ob 159/93; die E ÖBl 1992, 109 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt).
Der Sicherungsantrag der Klägerin ist daher zur Gänze (zur Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen zur Sicherung eines Beseitigungsbegehrens s SZ 53/35; MR 1993, 232 ua) begründet.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Rekurskosten der Beklagten auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Rekurskosten der Beklagten auf Paragraphen 40, 50, ZPO.