Rechtssatz RS0078636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078636
Geschäftszahl
4Ob379/87; 4Ob127/92; 4Ob37/94; 4Ob140/98 (4Ob178/98z)
Entscheidungsdatum
12.08.1998
Rechtssatz
Eine Nachahmung ist allerdings insoweit nicht sittenwidrig, als für den Nachbau eines Erzeugnisses ein zwingender technischer Grund vorliegt. Die Tatsache allein, daß eine bestimmte Gestaltung technisch bedingt oder "funktionsbedingt" ist, schließt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 1 UWG wegen "vermeidbarer Herkunftstäuschung" noch nicht aus.Eine Nachahmung ist allerdings insoweit nicht sittenwidrig, als für den Nachbau eines Erzeugnisses ein zwingender technischer Grund vorliegt. Die Tatsache allein, daß eine bestimmte Gestaltung technisch bedingt oder "funktionsbedingt" ist, schließt die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG wegen "vermeidbarer Herkunftstäuschung" noch nicht aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 379/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 379/87
Veröff: MR 1987,221 = GRURInt 1989,64 = WBl 1988,54
- 4 Ob 127/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 127/92
Auch; Beisatz: Technisch und wirtschaftlich vertretbare Ausweichmöglichkeiten hat der Kläger zu beweisen. (T1)
- 4 Ob 37/94
Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 37/94
Beis wie T1; Beisatz: Das Bestehen von Ausweichmöglichkeiten ist insoweit nicht Tatbestandsmerkmal, sondern ihr Fehlen Rechtfertigungsgrund. (T2)
- 4 Ob 140/98
Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 140/98
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078636
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00379_8700000_003