Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Nachweis der Verkehrsgeltung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Die Beklagte macht geltend, dass mangels Vorlage eines Kammergutachtens oder mangels Anbots eines sofort durchführbaren Sachverständigen-Beweises die Verkehrsgeltung des von der Klägerin verwendeten Kennzeichens nicht bescheinigt sei.
Nicht registrierte Kennzeichen von Waren - wie die hier strittige Produktbezeichnung der Klägerin - können unter den Begriff der „sonstigen Einrichtungen" iSd § 9 Abs 3 UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen iSd § 9 Abs 1 UWG gleichgestellt. Voraussetzung für einen Schutz nach dieser Bestimmung ist aber, dass das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat (4 Ob 55/01v = ÖBl 2002, 87 - Studioline mwN).Nicht registrierte Kennzeichen von Waren - wie die hier strittige Produktbezeichnung der Klägerin - können unter den Begriff der „sonstigen Einrichtungen" iSd Paragraph 9, Absatz 3, UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG gleichgestellt. Voraussetzung für einen Schutz nach dieser Bestimmung ist aber, dass das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat (4 Ob 55/01v = ÖBl 2002, 87 - Studioline mwN).
Die Klägerin hat in der Klage nur behauptet, schon „seit ca zehn Jahren unter dem Namen 'pure encapsulations - Reinsubstanzen' Produkte der Warenklassen 1, 3, 5, 29, 30 und 44 der Nizzaer Klassfikation, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel wie zB Selen und Vitamin B" zu vertreiben. Dass sie damit Verkehrsgeltung erreicht habe, hat sie - trotz der sie für dieses Tatbestandselement treffenden Behauptungs- und Bescheinigungslast - nicht einmal erwähnt, geschweige denn bescheinigt. Die Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin kein Bescheinigungsmittel für einen „gewissen Bekanntheitsgrad" von 'pure encapsulations'-Produkten vorgelegt hat. Dass Verkehrsgeltung notwendig ist, wurde von der Klägerin nicht erkannt.
Ein Zeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird; maßgeblich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise an ein und dasselbe Unternehmen bzw die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen denken, wenn sie mit dem Zeichen konfrontiert werden (4 Ob 45/04b = ÖBl 2004, 271 - St. Zeno mwN).
Auch wenn es zutrifft, dass die Klägerin schon seit rund zehn Jahren mit ihren Produkten auf dem Markt ist, folgt allein daraus noch nicht, dass sie mit deren Warenbezeichnung Verkehrsgeltung erreicht hat. Nicht beizutreten ist der Ansicht des Erstgerichts, Verkehrsgeltung sei bereits erreicht, wenn ein Produkt eine gewisse Zeit hindurch vertrieben wird und „dem Kreis derer, die dieses Produkt verwenden, bekannt" ist. Wäre dies richtig, so hätte jedes Produkt mit seinem Vertrieb auch Verkehrsgeltung erreicht, denn dem Kreis derer, die ein Produkt verwenden, ist es immer bekannt. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Rekursgerichts, schon aus der Priorität der Produktbezeichnung der Klägerin folge die Verkehrsgeltung „bei den abnehmenden Ärzten und Apothekern", steht doch die Frage, wer ein bestimmtes Zeichen zuerst als Produktbezeichnung benützt hat, in keinem Zusammenhang damit, ob dieses Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird.
Ob ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, ist eine auf Grund der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu lösende Rechtsfrage (4 Ob 12/05a = ÖBl 2005, 269 - Vital Hotel II mwN; RIS-Justiz RS0043586).Ob ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, ist eine auf Grund der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu lösende Rechtsfrage (4 Ob 12/05a = ÖBl 2005, 269 - Vital Hotel römisch zwei mwN; RIS-Justiz RS0043586).
Zwar ist das Bestehen der Verkehrsgeltung eines
Unternehmenskennzeichens iSd § 9 Abs 3 UWG in erster Linie durch
Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch
demoskopische Gutachten nachzuweisen, doch kann der Beweis (die
Bescheinigung) durch andere Beweismittel nicht von vornherein
abgelehnt werden (4 Ob 253/03i = EvBl 2004/148 - Vital Hotel mwN:
Vernehmung von Auskunftspersonen oder Parteien; 4 Ob 25/05p = ÖBl
2005, 270 - Zorr: Umsatz mit markierter Ware als
Beurteilungsgrundlage für die Bekanntheit der Marke).
Es wurde schon erörtert, dass die von den Vorinstanzen für bescheinigt gehaltene Verwendungsdauer allein die Annahme einer Verkehrsgeltung nicht rechtfertigen kann. Im Anlassfall fehlt es daher bereits an den gemäß § 389 Abs 1 EO erforderlichen Tatsachenbehauptungen, die einen rechtlichen Schluss auf eine Verkehrsgeltung für die maßgebende Produktbezeichnung zuließen, hat doch die Klägerin nur das zuvor referierte, auf die Verwendungsdauer bezogene Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der gefährdeten Partei zum behaupteten Anspruch bildet aber die Grenze, innerhalb deren die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu prüfen sind. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen auf ein ergänzendes Vorbringen zur Schlüssigstellung eines Sicherungsbegehrens zu dringen. Als Folge dessen sind unschlüssige Anträge sogleich abzuweisen (RIS-Justiz RS0005452). Demnach kann aber dem Mangel eines - wie hier - unschlüssig behaupteten Anspruchs auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 EO abgeholfen werden. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt eine schlüssige Behauptung des zu sichernden Anspruchs voraus. Im Übrigen sei noch angemerkt, dass die Fassung des Sicherungsbegehrens verfehlt ist. Die Klägerin hat gar nicht behauptet, dass die Beklagte etwas anderes als Nahrungsergänzungsmittel unter der beanstandeten Bezeichnung vertreibe. Selbst wenn daher das Vorbringen der Klägerin, Produkte der verschiedenen Warenklassen zu vertreiben, ausreichte, kann der Beklagten - alle Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - doch nur das verboten werden, was sie macht, nämlich Nahrungsergänzungsmittel unter der beanstandeten Bezeichnung zu vertreiben. Ein berechtigtes Begehren kann aber jedenfalls nicht umfassen, was die Beklagte bisher nicht getan hat und von dem auch gar nicht behauptet wird, dass sie es künftig tun wird.Es wurde schon erörtert, dass die von den Vorinstanzen für bescheinigt gehaltene Verwendungsdauer allein die Annahme einer Verkehrsgeltung nicht rechtfertigen kann. Im Anlassfall fehlt es daher bereits an den gemäß Paragraph 389, Absatz eins, EO erforderlichen Tatsachenbehauptungen, die einen rechtlichen Schluss auf eine Verkehrsgeltung für die maßgebende Produktbezeichnung zuließen, hat doch die Klägerin nur das zuvor referierte, auf die Verwendungsdauer bezogene Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der gefährdeten Partei zum behaupteten Anspruch bildet aber die Grenze, innerhalb deren die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu prüfen sind. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen auf ein ergänzendes Vorbringen zur Schlüssigstellung eines Sicherungsbegehrens zu dringen. Als Folge dessen sind unschlüssige Anträge sogleich abzuweisen (RIS-Justiz RS0005452). Demnach kann aber dem Mangel eines - wie hier - unschlüssig behaupteten Anspruchs auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, EO abgeholfen werden. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt eine schlüssige Behauptung des zu sichernden Anspruchs voraus. Im Übrigen sei noch angemerkt, dass die Fassung des Sicherungsbegehrens verfehlt ist. Die Klägerin hat gar nicht behauptet, dass die Beklagte etwas anderes als Nahrungsergänzungsmittel unter der beanstandeten Bezeichnung vertreibe. Selbst wenn daher das Vorbringen der Klägerin, Produkte der verschiedenen Warenklassen zu vertreiben, ausreichte, kann der Beklagten - alle Anspruchsvoraussetzungen unterstellt - doch nur das verboten werden, was sie macht, nämlich Nahrungsergänzungsmittel unter der beanstandeten Bezeichnung zu vertreiben. Ein berechtigtes Begehren kann aber jedenfalls nicht umfassen, was die Beklagte bisher nicht getan hat und von dem auch gar nicht behauptet wird, dass sie es künftig tun wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Das Begehren der Beklagten, ihr die Kosten des mitbeteiligten Patentanwalts im Verfahren erster Instanz gem § 16 PatentanwaltsG und § 147 PatG zuzusprechen, findet in den genannten Bestimmungen keine Deckung; es liegt ein auf einen Wettbewerbsverstoß gegründetes Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof vor. Der Ansatz nach TP 3A RATG beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von 30.000 EUR im Sicherungsverfahren 557,40 EUR, jener nach TP 3C RATG 835,30 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Das Begehren der Beklagten, ihr die Kosten des mitbeteiligten Patentanwalts im Verfahren erster Instanz gem Paragraph 16, PatentanwaltsG und Paragraph 147, PatG zuzusprechen, findet in den genannten Bestimmungen keine Deckung; es liegt ein auf einen Wettbewerbsverstoß gegründetes Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof vor. Der Ansatz nach TP 3A RATG beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von 30.000 EUR im Sicherungsverfahren 557,40 EUR, jener nach TP 3C RATG 835,30 EUR.
Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei des Klagevertreters am 23. 11. 2006 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO); sie endete daher mit Ablauf des 7. 12. 2006. Der am 20. 12. 2006 zur Post gegebener Schriftsatz der Klägerin ist deshalb verspätet.Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei des Klagevertreters am 23. 11. 2006 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO); sie endete daher mit Ablauf des 7. 12. 2006. Der am 20. 12. 2006 zur Post gegebener Schriftsatz der Klägerin ist deshalb verspätet.