Entscheidungsgründe:
Die Klägerin handelt mit Sanitärwaren, unter anderem auch für den Selbstbedienungshandel. Seit 1988 führte und bewarb sie Bade- und Duschbadewannen aus Acryl unter der Sammelbezeichnung "Studioline", wobei die einzelnen Produkte mit weiblichen Vornamen bezeichnet wurden. Nach Erweiterungen der Serie umfasste die Produktpalette der Klägerin schließlich Produkte mit den Bezeichnungen Alexis, Melissa, Oriole, Petra, Jessica, Ramona, Lydia, Marina, Pamela, Vanessa, Carmen, Caroll, Claudia, Samantha und Sally. Unter diesen Produktbezeichnungen wurden von der Klägerin im Zeitraum von 1987 bis 1998 circa 150.000 Bade- und Duschbadewannen - davon rund 50.000 in Österreich und rund 100.000 in Deutschland - verkauft. Die Klägerin bezog diese Wannen von Herstellern aus England, Schottland und Südafrika, wobei einzelne Wannen von der Klägerin entworfen oder nach ihren Wünschen gestaltet wurden. Die Hersteller der Wannen hatten diese mit großteils englischen Bezeichnungen versehen. Der Geschäftsführer der Klägerin wählte neue Produktbezeichnungen aus und verwendete dabei meist weibliche Vornamen aus bekannten Fernsehsendungen, teils auch Vornamen von Mitarbeiterinnen. Ein Lieferant der Klägerin war die schottische Firma C***** Ltd (in der Folge: Carron), die in ihren Rechnungen an die Klägerin deren Produktbezeichnungen verwendete. 1989 vereinbarte die Klägerin mit dieser Lieferantin ein Alleinvertriebsrecht der Klägerin für Deutschland.
Die Erstbeklagte bezog erstmals 1990 von der Klägerin Bade- und Duschbadewannen aus Acryl, darunter auch Produkte von Carron, wobei als Produktbezeichnungen unter anderem Alexis, Vanessa, Ramona und Samantha verwendet wurden; diese Bezeichnungen verwendete die Erstbeklagte auch beim Weiterverkauf. Ihr Kundenkreis umfasste Baumärkte in Deutschland. Nach 1993 bezog die Erstbeklagte Waren direkt bei Carron unter den von der Klägerin verwendeten Produktbezeichnungen. Seit 1995 beliefert die Erstbeklagte Bau- und Heimwerkermärkte in ganz Europa, darunter auch die Baumärkte der Zweitbeklagten. Carron belieferte auch andere Kunden als die Streitteile und verwendete dabei weibliche Vornamen, wie etwa Marina, als Produktbezeichnungen. 1994 wurde in Deutschland eine Tochtergesellschaft der Klägerin unter dem Namen P***** GmbH mit Sitz in S***** gegründet, die ebenfalls von der Klägerin beliefert wurde. Mit Notariatsakt vom 10. 4. 1996 verkaufte der Geschäftsführer der Klägerin die Geschäftsanteile an der P***** GmbH in S***** an die R*****-Beteiligungsgesellschaft, die in der Folge in S***** GmbH umbenannt wurde. Bereits 1994 gab es Probleme in der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und Carron, die auch anlässlich einer Besprechung im März 1996 nicht beigelegt werden konnten. Ab Ende Juni 1996 lieferte Carron nicht mehr an die Klägerin. Die Erstbeklagte bewarb die von ihr vertriebenen Bade- und Duschbadewannen in einem Prospekt, der unter anderem am 18. 9. 1998 in einem von der Zweitbeklagten betriebenen Baumarkt an Kunden ausgegeben wurde. Dieser Prospekt enthält Abbildungen von Bade- und Duschbadewannen mit den Bezeichnungen Erica, Panama, Jessica, Pamela, Ramona, Prima, Marina, Ibis, Vanessa, Pia, Lydia, Picata, Palazzo, Palaos, Nevada, Tanja, Oriole, Flamenco, Vivien, Alexis, Perline, Melissa I, Melissa II, Margarita, Serena, Anna, Big Ben, Cadiz, Mango, Petra, Passion, New Logica, New Combine, Caroll, Sally, Baltique, Claudia I, Claudia II und Samantha. Diese Bade-und Duschwannen bietet die Erstbeklagte auch in Katalogen von Baumärkten unter diesen Bezeichnungen an. Die Erstbeklagte bezieht die Badewannen Melissa II, Claudia und Caroll von einem deutschen Lieferanten, die Badewannen Erica und Margarita von einem spanischen Unternehmen, die Wanne Pia aus Frankreich, die Wanne Pamela aus den Niederlanden und die Produkte Alexis, Vanessa, Ramona, Petra, Vivien, Samantha und Marina von Carron. Außer den Streitteilen gibt es noch zahlreiche Hersteller und Vertreiber von Badewannen und Brausetassen, die ihre Produkte mit Frauennamen bezeichnen.Die Erstbeklagte bezog erstmals 1990 von der Klägerin Bade- und Duschbadewannen aus Acryl, darunter auch Produkte von Carron, wobei als Produktbezeichnungen unter anderem Alexis, Vanessa, Ramona und Samantha verwendet wurden; diese Bezeichnungen verwendete die Erstbeklagte auch beim Weiterverkauf. Ihr Kundenkreis umfasste Baumärkte in Deutschland. Nach 1993 bezog die Erstbeklagte Waren direkt bei Carron unter den von der Klägerin verwendeten Produktbezeichnungen. Seit 1995 beliefert die Erstbeklagte Bau- und Heimwerkermärkte in ganz Europa, darunter auch die Baumärkte der Zweitbeklagten. Carron belieferte auch andere Kunden als die Streitteile und verwendete dabei weibliche Vornamen, wie etwa Marina, als Produktbezeichnungen. 1994 wurde in Deutschland eine Tochtergesellschaft der Klägerin unter dem Namen P***** GmbH mit Sitz in S***** gegründet, die ebenfalls von der Klägerin beliefert wurde. Mit Notariatsakt vom 10. 4. 1996 verkaufte der Geschäftsführer der Klägerin die Geschäftsanteile an der P***** GmbH in S***** an die R*****-Beteiligungsgesellschaft, die in der Folge in S***** GmbH umbenannt wurde. Bereits 1994 gab es Probleme in der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und Carron, die auch anlässlich einer Besprechung im März 1996 nicht beigelegt werden konnten. Ab Ende Juni 1996 lieferte Carron nicht mehr an die Klägerin. Die Erstbeklagte bewarb die von ihr vertriebenen Bade- und Duschbadewannen in einem Prospekt, der unter anderem am 18. 9. 1998 in einem von der Zweitbeklagten betriebenen Baumarkt an Kunden ausgegeben wurde. Dieser Prospekt enthält Abbildungen von Bade- und Duschbadewannen mit den Bezeichnungen Erica, Panama, Jessica, Pamela, Ramona, Prima, Marina, Ibis, Vanessa, Pia, Lydia, Picata, Palazzo, Palaos, Nevada, Tanja, Oriole, Flamenco, Vivien, Alexis, Perline, Melissa römisch eins, Melissa römisch zwei, Margarita, Serena, Anna, Big Ben, Cadiz, Mango, Petra, Passion, New Logica, New Combine, Caroll, Sally, Baltique, Claudia römisch eins, Claudia römisch zwei und Samantha. Diese Bade-und Duschwannen bietet die Erstbeklagte auch in Katalogen von Baumärkten unter diesen Bezeichnungen an. Die Erstbeklagte bezieht die Badewannen Melissa römisch zwei, Claudia und Caroll von einem deutschen Lieferanten, die Badewannen Erica und Margarita von einem spanischen Unternehmen, die Wanne Pia aus Frankreich, die Wanne Pamela aus den Niederlanden und die Produkte Alexis, Vanessa, Ramona, Petra, Vivien, Samantha und Marina von Carron. Außer den Streitteilen gibt es noch zahlreiche Hersteller und Vertreiber von Badewannen und Brausetassen, die ihre Produkte mit Frauennamen bezeichnen.
Die Klägerin begehrt das Urteil, die Beklagten seien schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die Produktbezeichnungen der Klägerin, nämlich Alexis, Melissa, Flamingo, Oriole, Petra, Jessica, Ramona, Lydia, Marina, Pamela, Vanessa, Carmen, Caroll, Claudia, Samantha und Sally für Badewannen und Duschbadewannen zu verwenden, und verbindet damit auch ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Ihre Produktbezeichnungen hätten "Markencharakter" und eine wettbewerbsrechtliche Eigenart. Sie seien dazu geschaffen, um die Erscheinung des Unternehmens und seiner Produkte nach außen hin darzustellen und sich so von den Produkten der Mitbewerber abzuheben. Durch die jahrelange Verwendung dieser Produktbezeichnungen hätten sie Verkehrsgeltung erlangt. Die Beklagten vertrieben verwechselbar ähnliche Produkte unter den Produktbezeichnungen der Klägerin; darin liege ein Verstoß gegen § 9 UWG, aber auch gegen §§ 1 und 2 UWG, weil die Beklagten an der schöpferischen Leistung und der Marktgeltung der Klägerin schmarotzten, obwohl ihnen eine Vielzahl von anderen Erscheinungsmöglichkeiten zur Verfügung stünde. Die Ausbeutung der Leistungen der Klägerin ergebe sich auch daraus, dass die von der Klägerin in Baumärkten installierten Schaustücke nunmehr zum Verkauf der Produkte der Beklagten verwendet würden; der Lohn für den Aufwand der Klägerin komme auf diese Weise den Beklagten zu, was nur durch die Verwendung der Produktbezeichnungen der Klägerin ermöglicht werde. Auf eine frühere Kooperation zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten und der damit verbundenen Unternehmen könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil diese Kooperation beendet worden sei. Das Vorgehen der Beklagten sei auch deshalb sittenwidrig, weil Carron offenbar auf Betreiben der Beklagten die Belieferung der Klägerin eingestellt habe; die Beklagte habe somit der Klägerin den Lieferanten "ausgespannt".Die Klägerin begehrt das Urteil, die Beklagten seien schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die Produktbezeichnungen der Klägerin, nämlich Alexis, Melissa, Flamingo, Oriole, Petra, Jessica, Ramona, Lydia, Marina, Pamela, Vanessa, Carmen, Caroll, Claudia, Samantha und Sally für Badewannen und Duschbadewannen zu verwenden, und verbindet damit auch ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Ihre Produktbezeichnungen hätten "Markencharakter" und eine wettbewerbsrechtliche Eigenart. Sie seien dazu geschaffen, um die Erscheinung des Unternehmens und seiner Produkte nach außen hin darzustellen und sich so von den Produkten der Mitbewerber abzuheben. Durch die jahrelange Verwendung dieser Produktbezeichnungen hätten sie Verkehrsgeltung erlangt. Die Beklagten vertrieben verwechselbar ähnliche Produkte unter den Produktbezeichnungen der Klägerin; darin liege ein Verstoß gegen Paragraph 9, UWG, aber auch gegen Paragraphen eins und 2 UWG, weil die Beklagten an der schöpferischen Leistung und der Marktgeltung der Klägerin schmarotzten, obwohl ihnen eine Vielzahl von anderen Erscheinungsmöglichkeiten zur Verfügung stünde. Die Ausbeutung der Leistungen der Klägerin ergebe sich auch daraus, dass die von der Klägerin in Baumärkten installierten Schaustücke nunmehr zum Verkauf der Produkte der Beklagten verwendet würden; der Lohn für den Aufwand der Klägerin komme auf diese Weise den Beklagten zu, was nur durch die Verwendung der Produktbezeichnungen der Klägerin ermöglicht werde. Auf eine frühere Kooperation zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten und der damit verbundenen Unternehmen könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil diese Kooperation beendet worden sei. Das Vorgehen der Beklagten sei auch deshalb sittenwidrig, weil Carron offenbar auf Betreiben der Beklagten die Belieferung der Klägerin eingestellt habe; die Beklagte habe somit der Klägerin den Lieferanten "ausgespannt".
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die von der Klägerin beanspruchten Produktbezeichnungen würden seit vielen Jahren von Carron verwendet; diese habe einerseits die Klägerin und andererseits die Erstbeklagte mit entsprechend bezeichneten Produkten beliefert. "Markencharakter" dieser Bezeichnungen und Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin bestünden nicht; die Beklagten beuteten Leistungen der Klägerin nicht schmarotzerisch aus. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liege nicht vor.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, dass die strittigen Produktbezeichnungen bei Unternehmen in Österreich, die mit dem Handel oder der Erzeugung von Badewannen und Duschbadewannen befasst sind, als Bezeichnungen für solche Produkte zu durchschnittlich 21 % bekannt seien; 30,3 % dieser Unternehmen ordneten sie der Klägerin zu. Eine Verkehrsgeltung dieser Produktbezeichnungen unter solchen Unternehmen könne nicht festgestellt werden. Bei Handelsunternehmen (Baumärkten etc) in Österreich genieße die Bezeichnung "Studioline" einen Bekanntheitsgrad von 52,94 %. Die einzelnen Bezeichnungen der Studioline-Produkte seien durchschnittlich bei 58,82 % dieser Unternehmen bekannt, lediglich die Produktbezeichnungen Flamingo, Samantha und Carmen hätten einen geringeren Bekanntheitsgrad von 55,88 %. Die Produktbezeichnungen würden von österreichischen Handelsunternehmen zu 50 % der Klägerin und zu 5,88 % der Erstbeklagten zugeordnet. Ob die einzelnen Produktbezeichnungen unter den Handelsunternehmen Verkehrsgeltung besitzen, könne nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die strittigen Produktbezeichnungen seien markenrechtlich nicht geschützt. Eine nicht registrierte Marke genieße nur dann den Schutz des § 9 Abs 3 UWG, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens angesehen werde, also wenn ihr Verkehrsgeltung zukomme. Bei Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsgeltung könnten im Einzelfall sogar an sich nicht unterscheidungskräftige Marken schutzfähig werden. Verkehrsgeltung liege dann vor, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt sei. Das Kriterium der "beteiligten Verkehrskreise" vermittle, dass es zur Feststellung einer Verkehrsgeltung nur auf jene Personen (Gruppen) ankomme, die mit dem Unternehmen bzw seinen Waren oder Dienstleistungen - entweder als Konsumenten oder als Lieferanten - in Verbindung stünden. Soweit sich die Klägerin auf Handelsunternehmen als beteiligte Verkehrskreise berufe, sei ein Bekanntheitsgrad von über 55 % und ein Zuordnungsgrad von 50 % festgestellt worden. "Als reine Beweisfrage" habe das Vorliegen einer Verkehrsgeltung nicht festgestellt werden können. Es verbleibe als Rechtsfrage zu klären, ob den strittigen Produktbezeichnungen Verkehrsgeltung zukomme. Für die Bejahung der Verkehrsgeltung von Frauennamen als Produktbezeichnungen sei ein höheres Maß an den Bekanntheits- und Zuordnungsgrad zu stellen als an neu erfundene Fantasiebezeichnungen. Lediglich die Hälfte der an der Umfrage der Wirtschaftskammer teilnehmenden österreichischen Handelsunternehmen, die mit dem Vertrieb von Badewannen und Duschtassen befasst sind, ordneten die Produktbezeichnungen der Klägerin zu. Werde dazu die geringe Unterscheidungskraft zu den Produktbezeichnungen anderer Anbieter gleichartiger Produkte berücksichtigt, die - wie die Streitteile - ebenfalls Frauennamen verwendeten, könne eine Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin nicht angenommen werden. Der Klägerin komme daher der Schutz des § 9 UWG nicht zugute. Auch ein Verstoß der Beklagten gegen §§ l und 2 UWG liege nicht vor. Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz genieße, sei nur dann wettbewerbswidrig, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzuträten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergebe, so etwa wenn absichtlich Verwechslungsgefahr herbeigeführt werden solle. Solches könne den Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden. Zwischen Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr bestehe eine gewisse Wechselbeziehung: Schwache Kennzeichen hätten einen an sich geringeren Schutzbereich. Aus diesen Gründen sei kein sittenwidriges Nachahmen durch die Erstbeklagte erkennbar. Auch aus der wieder aufgegebenen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Klägerin mit der Erstbeklagten könne keine besondere Verpflichtung der Erstbeklagten abgeleitet werden, die Verwendung der Produktbezeichnungen zu unterlassen. Diese seien im Geschäftsverkehr offen verwendet worden, sodass der Erstbeklagten keine schmarotzerische Ausbeutung von Wissen vorgeworfen werden könne. Auch die Zweitbeklagte habe keinen Wettbewerbsverstoß begangen, weil eine bewusste Mitwirkung der Zweitbeklagten an einem allfälligen Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten nicht behauptet worden sei. Der Zweitbeklagten fehle die passive Klagelegitimation.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die strittigen Produktbezeichnungen seien markenrechtlich nicht geschützt. Eine nicht registrierte Marke genieße nur dann den Schutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens angesehen werde, also wenn ihr Verkehrsgeltung zukomme. Bei Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsgeltung könnten im Einzelfall sogar an sich nicht unterscheidungskräftige Marken schutzfähig werden. Verkehrsgeltung liege dann vor, wenn ein Zeichen in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen bekannt sei. Das Kriterium der "beteiligten Verkehrskreise" vermittle, dass es zur Feststellung einer Verkehrsgeltung nur auf jene Personen (Gruppen) ankomme, die mit dem Unternehmen bzw seinen Waren oder Dienstleistungen - entweder als Konsumenten oder als Lieferanten - in Verbindung stünden. Soweit sich die Klägerin auf Handelsunternehmen als beteiligte Verkehrskreise berufe, sei ein Bekanntheitsgrad von über 55 % und ein Zuordnungsgrad von 50 % festgestellt worden. "Als reine Beweisfrage" habe das Vorliegen einer Verkehrsgeltung nicht festgestellt werden können. Es verbleibe als Rechtsfrage zu klären, ob den strittigen Produktbezeichnungen Verkehrsgeltung zukomme. Für die Bejahung der Verkehrsgeltung von Frauennamen als Produktbezeichnungen sei ein höheres Maß an den Bekanntheits- und Zuordnungsgrad zu stellen als an neu erfundene Fantasiebezeichnungen. Lediglich die Hälfte der an der Umfrage der Wirtschaftskammer teilnehmenden österreichischen Handelsunternehmen, die mit dem Vertrieb von Badewannen und Duschtassen befasst sind, ordneten die Produktbezeichnungen der Klägerin zu. Werde dazu die geringe Unterscheidungskraft zu den Produktbezeichnungen anderer Anbieter gleichartiger Produkte berücksichtigt, die - wie die Streitteile - ebenfalls Frauennamen verwendeten, könne eine Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin nicht angenommen werden. Der Klägerin komme daher der Schutz des Paragraph 9, UWG nicht zugute. Auch ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraphen l und 2 UWG liege nicht vor. Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz genieße, sei nur dann wettbewerbswidrig, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzuträten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergebe, so etwa wenn absichtlich Verwechslungsgefahr herbeigeführt werden solle. Solches könne den Beklagten im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden. Zwischen Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr bestehe eine gewisse Wechselbeziehung: Schwache Kennzeichen hätten einen an sich geringeren Schutzbereich. Aus diesen Gründen sei kein sittenwidriges Nachahmen durch die Erstbeklagte erkennbar. Auch aus der wieder aufgegebenen wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Klägerin mit der Erstbeklagten könne keine besondere Verpflichtung der Erstbeklagten abgeleitet werden, die Verwendung der Produktbezeichnungen zu unterlassen. Diese seien im Geschäftsverkehr offen verwendet worden, sodass der Erstbeklagten keine schmarotzerische Ausbeutung von Wissen vorgeworfen werden könne. Auch die Zweitbeklagte habe keinen Wettbewerbsverstoß begangen, weil eine bewusste Mitwirkung der Zweitbeklagten an einem allfälligen Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten nicht behauptet worden sei. Der Zweitbeklagten fehle die passive Klagelegitimation.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil dieser noch nicht über die Frage der Verkehrsgeltung in einem vergleichbaren Fall abgesprochen habe. Für den Ausstattungsschutz gem § 9 Abs 3 UWG genüge es, dass der Kennzeichencharakter des Zeichens innerhalb beteiligter Verkehrskreise bejaht werden könne. Weibliche Vornamen als Bezeichnung für Bade- und Duschbadewannen seien zwar Fantasiewörter im weiteren Sinn, denen - wenn auch nur schwache - Kennzeichnungskraft zukomme; auf Grund des statistisch nicht ausreichenden Ergebnisses der Umfrage der Wirtschaftskammer (nur 34 Rückantworten) könne aber Verkehrsgeltung der strittigen Produktbezeichnungen zugunsten der Klägerin nicht angenommen werden. Die Klägerin habe aber auch vorgebracht, die Beklagten beuteten die Leistungen der Klägerin schmarotzerisch aus, indem sie die Bezeichnungen der Klägerin für Bade- und Duschbadewannen mit weitgehend identischem Design verwendeten, wobei in Einzelfällen vorgenommene Veränderungen für den Kunden nicht erkennbar seien. Damit habe die Klägerin ein ausreichendes Tatsachenvorbringen zur "vermeidbaren Herkunftstäuschung" iSd § 1 UWG erstattet. Bewusste Nachahmung setze voraus, dass der Nachahmer die Umstände kenne, die sein Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen ließen oder sich dieser Kenntnis bewusst verschlossen habe. Mit dem Vorwurf, die Leistungen der Klägerin "schmarotzerisch" auszubeuten, habe die Klägerin den Beklagten auch diese subjektive Seite unterstellt; darauf sei das Erstgericht aber nicht eingegangen. Das Bewusstsein, die Bezeichnungen der Klägerin auf sittenwidrige Weise nachzuahmen, könne nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles weder der Erstbeklagten noch der Zweitbeklagten ohne nähere Prüfung unterstellt werden, weil die strittigen Produktbezeichnungen zumindest teilweise auch von Herstellern der Acrylwannen verwendet wurden, so etwa von Carron, die die Erstbeklagte eine Zeitlang mit Zustimmung der Klägerin unmittelbar beliefert habe. Unter diesen Umständen bedürfe es einer genauen Klärung, ob es den Beklagten bekannt gewesen sei, dass die streitgegenständlichen Produktbezeichnungen für die jeweiligen Wannen nur dann verwendet worden seien, wenn der Vertrieb unmittelbar oder mittelbar über die Klägerin erfolgt sei. Habe die Erstbeklagte mit gutem Grund annehmen können, die streitgegenständlichen Produktbezeichnungen seien bereits von den Herstellern verwendet worden, die Klägerin habe nur ein abgeleitetes Recht an diesen Bezeichnungen, könne ihr ein bewusstes, sittenwidriges Nachahmen nicht vorgeworfen werden. Dasselbe träfe auf die Zweitbeklagte zu, wenn diese von einem Recht der Erstbeklagten als ihrer Lieferantin ausgehen hätte können, die streitigen Produktbezeichnungen zu verwenden. Dass es den Beklagten erforderlichenfalls zumutbar wäre, andere Bezeichnungen für ihre Produkte zu verwenden, bedürfe keiner näheren Begründung. Auch an der Verwechslungsgefahr bestehe kein Zweifel. Bei der Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr sei Verkehrsgeltung nicht notwendig, sondern nur eine gewisse Verkehrsbekanntheit; diese sei dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Herkunftsvorstellung auslösen könnten. Diese Verkehrsbekanntheit der Produktbezeichnungen der Klägerin sei aufgrund der zur Verkehrsgeltung getroffenen Feststellungen in ausreichendem Maße gegeben. Zur Überprüfung der subjektiven Komponente und der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" sei die aufgetragene Verfahrensergänzung notwendig.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil dieser noch nicht über die Frage der Verkehrsgeltung in einem vergleichbaren Fall abgesprochen habe. Für den Ausstattungsschutz gem Paragraph 9, Absatz 3, UWG genüge es, dass der Kennzeichencharakter des Zeichens innerhalb beteiligter Verkehrskreise bejaht werden könne. Weibliche Vornamen als Bezeichnung für Bade- und Duschbadewannen seien zwar Fantasiewörter im weiteren Sinn, denen - wenn auch nur schwache - Kennzeichnungskraft zukomme; auf Grund des statistisch nicht ausreichenden Ergebnisses der Umfrage der Wirtschaftskammer (nur 34 Rückantworten) könne aber Verkehrsgeltung der strittigen Produktbezeichnungen zugunsten der Klägerin nicht angenommen werden. Die Klägerin habe aber auch vorgebracht, die Beklagten beuteten die Leistungen der Klägerin schmarotzerisch aus, indem sie die Bezeichnungen der Klägerin für Bade- und Duschbadewannen mit weitgehend identischem Design verwendeten, wobei in Einzelfällen vorgenommene Veränderungen für den Kunden nicht erkennbar seien. Damit habe die Klägerin ein ausreichendes Tatsachenvorbringen zur "vermeidbaren Herkunftstäuschung" iSd Paragraph eins, UWG erstattet. Bewusste Nachahmung setze voraus, dass der Nachahmer die Umstände kenne, die sein Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen ließen oder sich dieser Kenntnis bewusst verschlossen habe. Mit dem Vorwurf, die Leistungen der Klägerin "schmarotzerisch" auszubeuten, habe die Klägerin den Beklagten auch diese subjektive Seite unterstellt; darauf sei das Erstgericht aber nicht eingegangen. Das Bewusstsein, die Bezeichnungen der Klägerin auf sittenwidrige Weise nachzuahmen, könne nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles weder der Erstbeklagten noch der Zweitbeklagten ohne nähere Prüfung unterstellt werden, weil die strittigen Produktbezeichnungen zumindest teilweise auch von Herstellern der Acrylwannen verwendet wurden, so etwa von Carron, die die Erstbeklagte eine Zeitlang mit Zustimmung der Klägerin unmittelbar beliefert habe. Unter diesen Umständen bedürfe es einer genauen Klärung, ob es den Beklagten bekannt gewesen sei, dass die streitgegenständlichen Produktbezeichnungen für die jeweiligen Wannen nur dann verwendet worden seien, wenn der Vertrieb unmittelbar oder mittelbar über die Klägerin erfolgt sei. Habe die Erstbeklagte mit gutem Grund annehmen können, die streitgegenständlichen Produktbezeichnungen seien bereits von den Herstellern verwendet worden, die Klägerin habe nur ein abgeleitetes Recht an diesen Bezeichnungen, könne ihr ein bewusstes, sittenwidriges Nachahmen nicht vorgeworfen werden. Dasselbe träfe auf die Zweitbeklagte zu, wenn diese von einem Recht der Erstbeklagten als ihrer Lieferantin ausgehen hätte können, die streitigen Produktbezeichnungen zu verwenden. Dass es den Beklagten erforderlichenfalls zumutbar wäre, andere Bezeichnungen für ihre Produkte zu verwenden, bedürfe keiner näheren Begründung. Auch an der Verwechslungsgefahr bestehe kein Zweifel. Bei der Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr sei Verkehrsgeltung nicht notwendig, sondern nur eine gewisse Verkehrsbekanntheit; diese sei dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Herkunftsvorstellung auslösen könnten. Diese Verkehrsbekanntheit der Produktbezeichnungen der Klägerin sei aufgrund der zur Verkehrsgeltung getroffenen Feststellungen in ausreichendem Maße gegeben. Zur Überprüfung der subjektiven Komponente und der "vermeidbaren Herkunftstäuschung" sei die aufgetragene Verfahrensergänzung notwendig.