Rechtssatz RS0114533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114533
Entscheidungsdatum
22.09.2015
Rechtssatz
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des Paragraph eins, UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 257/00y
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 257/00y
- 4 Ob 55/01v
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 55/01v
Auch
- 4 Ob 50/03m
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 50/03m
Auch; Beisatz: Diese Tatbestandsvoraussetzung wird regelmäßig erfüllt sein, wenn die Warenausstattung eines Unternehmens, das für sein Produkt einen hohen Marktanteil erreicht hat, durch ein Unternehmen nachgeahmt wird, das ein neues Konkurrenzprodukt auf den Markt bringt. (T1); Beisatz: Catsan. (T2)
- 4 Ob 74/03s
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 74/03s
Auch; nur: Die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung muss ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen worden sein, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T3); Beisatz: Insbesondere aus dem hohen Bekanntheitsgrad der Ausstattung der Klägerin kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nur der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte damit die Absicht verfolgt, sich an den guten Ruf des weithin bekannten Produkts anzuhängen. (T4); Beisatz: "Pedigree PAL-Quality Line". (T5)
- 4 Ob 184/03t
Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 184/03t
Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Nachahmen einer Ausstattung liegt nur vor, wenn die Anlehnung an das im Verkehr in einem gewissen Umfang bekannt gewordene Zeichen ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen. (T6)
- 4 Ob 165/04z
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 165/04z
Beisatz: Hier: Voraussetzungen für den ergänzenden Schutz des § 1 UWG bejaht. (T7)
- 4 Ob 187/05m
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 187/05m
Beisatz: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an das fremde Kennzeichen als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dieser zusätzliche Umstand liegt hier darin, dass sich der Beklagte nicht nur den vom Kläger verwendeten Bezeichnungen annähert - „Schischule Mellau" - sondern dabei noch gegen gesetzliche Bestimmungen (§ 5 Abs 1 Vorarlberger SchischulG) verstößt, die derartige Verwechslungen verhindern wollen. (T8)
- 4 Ob 67/06s
Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 67/06s
- 4 Ob 38/06a
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 38/06a
- 4 Ob 185/06v
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 185/06v
Beisatz: Hier Verwendung der Domain „tirolcom.at" in Ansehung der Bekanntheit von „www.tirol.com". (T9)
- 4 Ob 204/06p
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 204/06p
Auch; Beisatz: Nicht registrierte Kennzeichen von Waren können unter den Begriff der „sonstigen Einrichtungen" im Sinne des § 9 Abs 3 UWG fallen; sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen iSd § 9 Abs 1 UWG gleichgestellt. Voraussetzung für einen Schutz nach dieser Bestimmung ist aber, dass das Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat. (T10)
- 17 Ob 16/07p
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 17 Ob 16/07p
Beisatz: Die teilweise Anlehnung an die Verpackung der Klägerin dient hier nicht dazu, deren Ruf auszubeuten. Vielmehr bewirkt sie in Verbindung mit den kennzeichnungskräftigen Unterschieden, dass das Publikum das Erzeugnis der Beklagten als ein Konkurrenzprodukt zu jenem der Klägerin wahrnimmt. Dadurch wird der Wettbewerb nicht behindert, sondern ganz im Gegenteil in nicht unlauterer Weise belebt. (T11); Veröff: SZ 2007/123
- 4 Ob 38/08d
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 38/08d
nur: Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. (T12)
- 17 Ob 22/11a
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 17 Ob 22/11a
Auch; Beisatz: Wird eine Domain von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen gesehen, scheidet eine Unlauterkeit einer an diese anlehnenden Werbung schon deswegen aus. (T13); Beisatz: Hier: Wetter at. (T14)
- 4 Ob 157/15i
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 157/15i
Auch; Beisatz: Hier: Senderbezeichnungen von Radiounternehmen. (T15); Beis wie T12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114533
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0040OB00257_00Y0000_002