Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist im Hinblick auf die erforderliche Abgrenzung der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zulässig, im Übrigen aber nicht berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - wie auch der vorliegende Fall zeigt - schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (SZ 73/162 = ÖBl 2001, 78 - 10 Millionen-Gewinnspiel uva; RIS-Justiz RS0037733). Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein (stRsp; SZ 60/253 uva); es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuschränken (MR 2001, 242 ua). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das Unterlassungsbegehren zwar am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren ist, Umgehungen aber nicht allzu leicht ermöglichen soll (ÖBl 2001, 170 - Stadtplan B; ÖBl 2002, 84 - Drivecompany ua). Unter diesem Blickwinkel ist das vom Kläger erst mit seinem zweiten Sicherungsantrag angestrebte und von den Vorinstanzen in Ergänzung der zunächst nur einen konkreten Wettbewerbsverstoß des Beklagten erfassenden einstweiligen Verfügung ergänzte einstweilige Verbot (Verwendung mit einem bestimmten Zeichen verwechslungsfähiger Bezeichnungen, Zeichnungen und Slogans) nicht zu beanstanden.
Die Verwendung des vom Beklagten nunmehr zur Kennzeichnung seines Unternehmens gebrauchten Zeichens bedeutet jedenfalls ungeachtet der von ihm vorgenommenen geringfügigen Änderungen - ohne dass die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage der von ihm bestrittenen Verkehrsgeltung behandelt werden müsste - einen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigenden Verstoß gegen § 1 UWG.Die Verwendung des vom Beklagten nunmehr zur Kennzeichnung seines Unternehmens gebrauchten Zeichens bedeutet jedenfalls ungeachtet der von ihm vorgenommenen geringfügigen Änderungen - ohne dass die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage der von ihm bestrittenen Verkehrsgeltung behandelt werden müsste - einen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigenden Verstoß gegen Paragraph eins, UWG.
Es entspricht stRsp, dass bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinn des § 1 UWG ist (ÖBl 2001, 124 - Die blauen von D; ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr, je mwN). Allerdings ist bei Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weiteres zu unterlaufen (ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr mwN; zuletzt 4 Ob 45/04b; RIS-Justiz RS0114532). Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt daher nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen (ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr mwN; RIS-Justiz RS0114533).Es entspricht stRsp, dass bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des Paragraph 9, UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinn des Paragraph eins, UWG ist (ÖBl 2001, 124 - Die blauen von D; ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr, je mwN). Allerdings ist bei Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, Zurückhaltung geboten. Paragraph eins, UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weiteres zu unterlaufen (ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr mwN; zuletzt 4 Ob 45/04b; RIS-Justiz RS0114532). Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des Paragraph eins, UWG kommt daher nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen (ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr mwN; RIS-Justiz RS0114533).
Die genannten Voraussetzungen für den ergänzenden Schutz des § 1 UWG treffen in diesem Fall zu: Nach den getroffenen Feststellungen hat die vom Kläger für sein Unternehmen verwendete Kennzeichnung mit dem Schlagwort "Perfect Autokosmetik", dem stilisierten Auto und dem Werbeslogan "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze Auto" in der konkreten grafischen Gestaltung (Beilage ./B) in den beteiligten Verkehrskreisen (zumindest) eine gewisse Bekanntheit erlangt und sie ist auch durchaus geeignet, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken. Die entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Klägers zunächst erfolgende Weiterverwendung des Kennzeichens durch den Beklagten und die bloß geringfügige Änderung nach Erlassung des gerichtlichen einstweiligen Benutzungsverbots lassen den Schluss zu, dass der Beklagte die Anlehnung an das Zeichen des Klägers in der sittenwidrigen Absicht vorgenommen hat, Verwechslungen mit dem Betrieb des Klägers herbeizuführen und dessen Ruf auszunutzen (vgl 4 Ob 74/03s).Die genannten Voraussetzungen für den ergänzenden Schutz des Paragraph eins, UWG treffen in diesem Fall zu: Nach den getroffenen Feststellungen hat die vom Kläger für sein Unternehmen verwendete Kennzeichnung mit dem Schlagwort "Perfect Autokosmetik", dem stilisierten Auto und dem Werbeslogan "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze Auto" in der konkreten grafischen Gestaltung (Beilage ./B) in den beteiligten Verkehrskreisen (zumindest) eine gewisse Bekanntheit erlangt und sie ist auch durchaus geeignet, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken. Die entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Klägers zunächst erfolgende Weiterverwendung des Kennzeichens durch den Beklagten und die bloß geringfügige Änderung nach Erlassung des gerichtlichen einstweiligen Benutzungsverbots lassen den Schluss zu, dass der Beklagte die Anlehnung an das Zeichen des Klägers in der sittenwidrigen Absicht vorgenommen hat, Verwechslungen mit dem Betrieb des Klägers herbeizuführen und dessen Ruf auszunutzen vergleiche 4, Ob 74/03s).
Zwischen dem vom Kläger verwendeten und dem vom Beklagten nunmehr abgeänderten, aber dennoch angelehnten Zeichen besteht objektive Verwechslungsgefahr, zumal der Gesamteindruck beider Zeichen ähnelt, was die grafische Gestaltung und die verwendeten Worte anlangt (bogenförmiger Schriftzug "Perfect Autokosmetik" bzw "Mobile Autokosmetik", die vorherrschende blaue Schriftfarbe, die symbolische Darstellung eines Autos unterhalb des Schriftbogens sowie der darunter angebrachte fast idente Slogan "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze Auto" bzw "Wir lackieren den Kratzer, nicht das ganze Auto!"). Demgegenüber treten die Unterschiede in der Detailgestaltung (geringfügige Farbunterschiede, Art des Autobilds, die Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben sowie die Einfügung des Namens des Beklagten) völlig in den Hintergrund. Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung auf den bei flüchtiger Betrachtung von den beteiligten Verkehrskreisen gewonnenen Gesamteindruck abzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass regelmäßig nicht beide Zeichen gleichzeitig wahrgenommen werden und daher nur ungefähr und bezüglich ihrer unterscheidenden und dominierenden Elemente im Gedächtnis behalten werden (ÖBl 2001, 159 - T-One mwN; ÖBl 2003, 182 - Kleiner Feigling uva). Eine zergliedernde, auf Einzelbestandteile abstellende Betrachtung hat daher zu unterbleiben (ÖBl 1993, 156 - Loctite mwN; ÖBl 1992, 224 - Österreich-Auto ua).
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die beantragte Ergänzung des zugunsten des Klägers erlassenen Unterlassungsgebots an den Beklagten bewilligt. Auszugehen ist freilich davon, dass das vom Erstgericht am 23. Oktober 2003 erlassene einstweilige Verbot, mit dem dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Perfect Autokosmetik" samt dem zugehörigen, in Umrissen gekennzeichneten PKW und samt dem Slogan "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze Auto" verboten wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Das von den Vorinstanzen insoweit gleichlautend neuerlich erlassene Verbot - welches vom Kläger nach dem Inhalt seines diesbezüglichen Antrags offenbar gar nicht angestrebt wurde und das Erstgericht offensichtlich auch nicht erlassen wollte (Wiedergabe des Antragsvorbringens unter Verwendung des Begriffs "Ergänzung") - verstieße gegen den auch im Provisorialverfahren geltenden Grundsatz "ne bis in idem" (Kodek in Angst, EO, § 378 Rz 20 mwN) und ist daher aus dem Spruch der offensichtlich nur auf Ergänzung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung zielenden (weiteren) einstweiligen Verfügung zu entfernen.Die Vorinstanzen haben daher zu Recht die beantragte Ergänzung des zugunsten des Klägers erlassenen Unterlassungsgebots an den Beklagten bewilligt. Auszugehen ist freilich davon, dass das vom Erstgericht am 23. Oktober 2003 erlassene einstweilige Verbot, mit dem dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Perfect Autokosmetik" samt dem zugehörigen, in Umrissen gekennzeichneten PKW und samt dem Slogan "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze Auto" verboten wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Das von den Vorinstanzen insoweit gleichlautend neuerlich erlassene Verbot - welches vom Kläger nach dem Inhalt seines diesbezüglichen Antrags offenbar gar nicht angestrebt wurde und das Erstgericht offensichtlich auch nicht erlassen wollte (Wiedergabe des Antragsvorbringens unter Verwendung des Begriffs "Ergänzung") - verstieße gegen den auch im Provisorialverfahren geltenden Grundsatz "ne bis in idem" (Kodek in Angst, EO, Paragraph 378, Rz 20 mwN) und ist daher aus dem Spruch der offensichtlich nur auf Ergänzung der bereits erlassenen einstweiligen Verfügung zielenden (weiteren) einstweiligen Verfügung zu entfernen.
Dem insgesamt unberechtigten Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben; die von den Vorinstanzen erlassene einstweilige Verfügung ist zur Klarstellung mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 78, 393 und 402 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 78, 393 und 402 EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.