Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Zur Passivlegitimation des Erstbeklagten
Der Erstbeklagte macht geltend, er habe weder einen Wettbewerbsverstoß begangen noch in die Markenrechte der Klägerin eingegriffen, er sei auch nicht an einem Eingriff in die Kennzeichenrechte der Klägerin beteiligt gewesen. Selbst wenn er einen Verstoß zu verantworten hätte, könnte ihm nicht aufgetragen werden, über die Umsätze der Zweitbeklagten Rechnung zu legen.
Im Wettbewerbsrecht gilt der Grundsatz, dass sich der
Unterlassungsanspruch nicht nur gegen den (unmittelbaren) Störer,
sondern gegen jeden - auch selbstständig - handelnden Dritten
richtet, der den Wettbewerbsverstoß durch sein Verhalten gefördert
oder überhaupt erst ermöglicht hat. Die Unterlassungsklage nach § 14
UWG kann daher auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des
eigentlichen Störers gerichtet werden (stRsp 4 Ob 390/86 = ÖBl 1988,
78 - Heilkräuter aus dem Garten Gottes ua). Die gleichen Grundsätze
gelten im Immaterialgüterrecht (4 Ob 19/91 = ÖBl 1991, 181 - TELE UNO
III; 4 Ob 81/01t = ÖBl 2001, 269 - CICLON ua).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Erstbeklagte der Zweitbeklagten die Verwendung seines Namens und seines Bildes gestattet und die beanstandeten Etiketten selbst in Auftrag gegeben. Er leitet die Geschicke der Zweitbeklagten, bestimmt ihren Geschäftsgang und trifft die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen. Damit führt er - wenn auch nicht aus eigenem Recht als Geschäftsführer - so doch faktisch die Geschäfte der Zweitbeklagten. Damit ist er als unmittelbarer Täter, jedenfalls aber als Mittäter oder Gehilfe verantwortlich, weil er die Verletzung der Rechte der Klägerin, wenn nicht selbst begangen, so doch bewusst gefördert hat.
Der Erstbeklagte ist daher, ebenso wie die Zweitbeklagte, zur Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung verpflichtet, soweit - wie unten darzulegen ist - ein Wettbewerbsverstoß und eine Markenverletzung zu bejahen sind. Die Klägerin begehrt darüber hinaus, die Beklagten zur Rechnungslegung und zur Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verurteilen.
§ 54 Abs 2 MSchG beschränkt die Pflicht zur Zahlung des Entgelts wie auch die Pflicht zur Rechnungslegung auf den Inhaber des Unternehmens. Inhaber des Unternehmens ist die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt (Hermann in Kucsko, marken.schutz [2006] 760 mwN). Im vorliegenden Fall ist dies die Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte führt die Geschäfte zwar faktisch, nicht aber kraft eigenen Rechts. Er ist daher nicht Inhaber des Unternehmens, sondern Beauftragter der Zweitbeklagten. Nach § 54 Abs 2 MSchG ist er damit weder zur Zahlung des angemessenen Entgelts noch zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung verpflichtet. Dass sein Name auf den Verkaufsverpackungen für Sonnenblumenkerne im Zusammenhang mit dem Vertrieb angeführt wird, bedeutet noch nicht, dass er den Vertrieb dieses Produkts als Inhaber eines eigenen Unternehmens eigenverantwortlich besorgte. Das Erstgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Zweitbeklagte die Sonnenblumenkerne vertreibt. Für eine Zweiteilung des Vertriebs, wie sie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung vermutet („faktischer Vertrieb" durch die Zweitbeklagte, „tatsächlicher Vertrieb" durch den Erstbeklagten, wobei offen bleibt, worin der Unterschied bestehen soll), fehlt jeder Anhaltspunkt. Naheliegend ist, dass mit dem unter „Vertrieb" angegebenen Namen des Erstbeklagten eine Beziehung zu dem im Bereich der Bio-Lebensmittel eingeführten Zeichen hergestellt werden soll.Paragraph 54, Absatz 2, MSchG beschränkt die Pflicht zur Zahlung des Entgelts wie auch die Pflicht zur Rechnungslegung auf den Inhaber des Unternehmens. Inhaber des Unternehmens ist die natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt (Hermann in Kucsko, marken.schutz [2006] 760 mwN). Im vorliegenden Fall ist dies die Zweitbeklagte. Der Erstbeklagte führt die Geschäfte zwar faktisch, nicht aber kraft eigenen Rechts. Er ist daher nicht Inhaber des Unternehmens, sondern Beauftragter der Zweitbeklagten. Nach Paragraph 54, Absatz 2, MSchG ist er damit weder zur Zahlung des angemessenen Entgelts noch zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung verpflichtet. Dass sein Name auf den Verkaufsverpackungen für Sonnenblumenkerne im Zusammenhang mit dem Vertrieb angeführt wird, bedeutet noch nicht, dass er den Vertrieb dieses Produkts als Inhaber eines eigenen Unternehmens eigenverantwortlich besorgte. Das Erstgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Zweitbeklagte die Sonnenblumenkerne vertreibt. Für eine Zweiteilung des Vertriebs, wie sie die Klägerin in der Revisionsbeantwortung vermutet („faktischer Vertrieb" durch die Zweitbeklagte, „tatsächlicher Vertrieb" durch den Erstbeklagten, wobei offen bleibt, worin der Unterschied bestehen soll), fehlt jeder Anhaltspunkt. Naheliegend ist, dass mit dem unter „Vertrieb" angegebenen Namen des Erstbeklagten eine Beziehung zu dem im Bereich der Bio-Lebensmittel eingeführten Zeichen hergestellt werden soll.
2. Zur Verletzung der Markenrechte der Klägerin
2.1. Die Vorinstanzen haben einen Verstoß gegen die Markenrechte der Klägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagten gebrauchten die prägenden Wortteile der für die Klägerin geschützten Marken beim Vertrieb gleicher oder ähnlicher Produkte in verwechslungsfähiger Weise. Dass auch ein einzelner Markenbestandteil gegen unbefugte Verwendung geschützt ist, sofern er unterscheidungskräftig ist und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0066816). Die Beklagten bestreiten nicht, dass die Markenbestandteile „Engelbert" und „Perlinger" das Erscheinungsbild der klägerischen Marken prägen. Sie machen jedoch geltend, als Name einer Person fehle diesen Bestandteilen Unterscheidungskraft. Die Zeichen seien nicht geeignet, auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Sie erweckten vielmehr den Eindruck, es handle sich um Ware des Erstbeklagten.
Dem Einwand fehlender Unterscheidungskraft ist zu entgegnen, dass es sich bei den Namen „Engelbert" und „Perlinger" keineswegs um besonders häufige Namen („Allerweltsnamen") handelt. Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Marken der Klägerin durch ihre Verwendung seit Anfang der Neunzigerjahre weltweit Bekanntheit im Lebensmittelsegment erlangt. Die Zeichen „Engelbert" und „Perlinger" sind „untrennbar mit dem Unternehmen der Klägerin verbunden". Damit steht fest, dass die Marken der Klägerin - wie auch die sie prägenden Wortbestandteile „Engelbert" und „Perlinger" - als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstanden werden.
Zum Zeitpunkt des Markenrechtserwerbs der Klägerin war der Erstbeklagte ihr Gesellschafter, nachdem das von ihm vorher geführte Unternehmen in Konkurs gegangen war. Er wurde danach auch selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und - nach ihrer Umwandlung in eine AG - Vorstandsmitglied. Im Syndikatsvertrag hat er sich einem Konkurrenzverbot unterworfen. Diese Umstände lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Erstbeklagte dem Markenrechtserwerb der Klägerin zugestimmt und keine eigenen Rechte an diesen Marken zur Kennzeichnung von Naturprodukten geltend gemacht hat. Das Ausscheiden des Erstbeklagten aus dem Unternehmen der Klägerin im Jahr 2003 und die Gründung eines Konkurrenzunternehmens (der Zweitbeklagten) hat auf die zuvor entstandenen Markenrechte keinen Einfluss.
2.2. Die Beklagten machen weiters geltend, sie seien berechtigt, den eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Der Markeninhaber habe nach § 10 Abs 3 MSchG nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Durch die Verwendung des Namens des Erstbeklagten komme es zu keiner Verwechslung mit Produkten der Klägerin, sondern das so bezeichnete Produkt werde mit dem Erstbeklagten in Verbindung gebracht. Die Beklagten verkennen, dass das Recht, den eigenen Namen zu führen, nicht unbeschränkt gilt. Der Name darf nur in einer solchen Weise gebraucht werden, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Der Benutzer hat auch bei lauterem Gebrauch seines Namens oder seiner Firma alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (stRsp 4 Ob 43/92 = ÖB 1992, 216 - Harald A. Schmidt; 4 Ob 31/97f = ÖBl 1998, 43 - Danzer; 4 Ob 368/97i = ÖBl 1998, 298 - Hörmann).2.2. Die Beklagten machen weiters geltend, sie seien berechtigt, den eigenen Namen im geschäftlichen Verkehr zu führen. Der Markeninhaber habe nach Paragraph 10, Absatz 3, MSchG nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Durch die Verwendung des Namens des Erstbeklagten komme es zu keiner Verwechslung mit Produkten der Klägerin, sondern das so bezeichnete Produkt werde mit dem Erstbeklagten in Verbindung gebracht. Die Beklagten verkennen, dass das Recht, den eigenen Namen zu führen, nicht unbeschränkt gilt. Der Name darf nur in einer solchen Weise gebraucht werden, dass Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Der Benutzer hat auch bei lauterem Gebrauch seines Namens oder seiner Firma alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (stRsp 4 Ob 43/92 = ÖB 1992, 216 - Harald A. Schmidt; 4 Ob 31/97f = ÖBl 1998, 43 - Danzer; 4 Ob 368/97i = ÖBl 1998, 298 - Hörmann).
§ 10 Abs 3 Z 1 MSchG schützt die Benutzung eines mit einer Marke kollidierenden Namens im geschäftlichen Verkehr nur unter der Voraussetzung, dass der Namensgebrauch den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Bestimmung beschränkt daher das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers nur in jenen Fällen, in denen das konkurrierende Kennzeichen den guten Sitten im Geschäftsverkehr entsprechend gebraucht wird (Mayr in KucskoaaO 310).Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MSchG schützt die Benutzung eines mit einer Marke kollidierenden Namens im geschäftlichen Verkehr nur unter der Voraussetzung, dass der Namensgebrauch den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Bestimmung beschränkt daher das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers nur in jenen Fällen, in denen das konkurrierende Kennzeichen den guten Sitten im Geschäftsverkehr entsprechend gebraucht wird (Mayr in KucskoaaO 310).
Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Angaben nach § 10 Abs 3 Z 2 MSchG bereits erkannt, dass als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht kommen. Unlauter kann vor allem eine über die Wiedergabe der (beschreibenden) Angaben hinausgehende zusätzliche Ännäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bildmarken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung in Betracht kommen (4 Ob 215/04b = MR 2005, 187 - DELUCA; 4 Ob 243/04w = ÖBl 2006/6 - Wiener Werkstätten V; RIS-Justiz RS 0119401).Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Angaben nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, MSchG bereits erkannt, dass als Unlauterkeitskriterien vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht kommen. Unlauter kann vor allem eine über die Wiedergabe der (beschreibenden) Angaben hinausgehende zusätzliche Ännäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bildmarken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung in Betracht kommen (4 Ob 215/04b = MR 2005, 187 - DELUCA; 4 Ob 243/04w = ÖBl 2006/6 - Wiener Werkstätten römisch fünf; RIS-Justiz RS 0119401).
§ 10 Abs 3 MSchG setzt Art 6 MarkenRL um. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-228/03 = ÖBl-LS 2005/250 - Rasierklingen) ist unter den in Art 6 genannten „anständigen Gepflogenheiten" die Pflicht zu verstehen, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Dieser Pflicht werde unter anderem dann nicht entsprochen, wenn das Zeichen in einer Weise genutzt wird, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, die Benutzung des Zeichens den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnützt, oder der Dritte selbst die Ware als Imitation oder Nachahmung der mit der Marke versehenen Ware darstellt.Paragraph 10, Absatz 3, MSchG setzt Artikel 6, MarkenRL um. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-228/03 = ÖBl-LS 2005/250 - Rasierklingen) ist unter den in Artikel 6, genannten „anständigen Gepflogenheiten" die Pflicht zu verstehen, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln. Dieser Pflicht werde unter anderem dann nicht entsprochen, wenn das Zeichen in einer Weise genutzt wird, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, die Benutzung des Zeichens den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnützt, oder der Dritte selbst die Ware als Imitation oder Nachahmung der mit der Marke versehenen Ware darstellt.
Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist der Namensgebrauch sowohl des Erst- als auch der Zweitbeklagten nicht mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Sinn des § 10 Abs 3 MSchG vereinbar. Die Beklagten treten nicht nur unter ihrem Namen (ihrer Firma) im geschäftlichen Verkehr auf. Sie gebrauchen den mit den prägenden Bestandteilen der Marken der Klägerin übereinstimmenden Vor- und Familiennamen des Erstbeklagten zur Kennzeichnung von Produkten der Zweitbeklagten. Zugleich übernehmen sie die wesentlichen Ausstattungsmerkmale der von der Klägerin für gleichartige Waren in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackung. Angesichts der verwechselbar ähnlichen Produktaufmachung besteht kein Zweifel an ihrer Absicht, Bekanntheit und guten Ruf der für die Klägerin geschützten Marken beim Vertrieb der von der Zweitbeklagten erzeugten Produkte auszunützen.Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist der Namensgebrauch sowohl des Erst- als auch der Zweitbeklagten nicht mit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG vereinbar. Die Beklagten treten nicht nur unter ihrem Namen (ihrer Firma) im geschäftlichen Verkehr auf. Sie gebrauchen den mit den prägenden Bestandteilen der Marken der Klägerin übereinstimmenden Vor- und Familiennamen des Erstbeklagten zur Kennzeichnung von Produkten der Zweitbeklagten. Zugleich übernehmen sie die wesentlichen Ausstattungsmerkmale der von der Klägerin für gleichartige Waren in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackung. Angesichts der verwechselbar ähnlichen Produktaufmachung besteht kein Zweifel an ihrer Absicht, Bekanntheit und guten Ruf der für die Klägerin geschützten Marken beim Vertrieb der von der Zweitbeklagten erzeugten Produkte auszunützen.
2.3. Zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts der Zweitbeklagten
Die Zweitbeklagte tritt unter einer Namensfirma, bestehend aus dem - mit dem Familiennamen des Erstbeklagten und dem prägenden Bestandteil von für die Klägerin geschützten Marken übereinstimmenden - Familiennamen ihrer Gesellschafterin und dem Zusatz „GmbH", im Geschäftsverkehr beim Vertrieb von - mit Produkten der Klägerin identischen - Waren auf, die mit den prägenden Bestandteilen der für die Klägerin geschützten Marken der Klägerin gekennzeichnet sind. Sie erweckt dadurch den (unrichtigen) Eindruck, mit der Markeninhaberin in Beziehungen zu stehen.
Damit widerspricht aber nicht nur die Aufmachung der Waren, sondern auch ihre Firma den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Die Zweitbeklagte könnte sich nur dann auf § 10 Abs 3 Z 1 MSchG berufen, wenn sie dem Familiennamen ihrer Gesellschafterin einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzufügte, um Verwechslungen möglichst hintanzuhalten. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt einem Konflikt zwischen dem Inhaber einer prioritätsälteren Firma und einem Gleichnamigen vergleichbar, der eine an sich gesellschaftsrechtlich unbedenkliche (Namens-)Firma gewählt hat. In einem solchen Fall hat der „Gleichnamige" nach ständiger Rechtsprechung alles Notwendige und Zumutbare vorzukehren, um die Gefahr von Verwechslungen mit der prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschließen (4 Ob 31/97f = ÖBl 1998, 43 - Danzer). Die Zweitbeklagte verletzt daher auch durch die Verwendung ihrer Firma (ihres Firmenschlagworts) die Markenrechte der Klägerin. Ihr kann aber nicht gänzlich verboten werden, den Familiennamen ihrer Gesellschafterin in ihrer Firma oder in ihrem Firmenschlagwort zu führen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gefahr von Verwechslungen (auch von Verwechslungen im weiteren Sinn) durch unterscheidungskräftige Zusätze verhindert werden kann. Das Unterlassungsgebot zu Punkt II war daher entsprechend einzuschränken und das Mehrbegehren abzuweisenDamit widerspricht aber nicht nur die Aufmachung der Waren, sondern auch ihre Firma den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Die Zweitbeklagte könnte sich nur dann auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, MSchG berufen, wenn sie dem Familiennamen ihrer Gesellschafterin einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzufügte, um Verwechslungen möglichst hintanzuhalten. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt einem Konflikt zwischen dem Inhaber einer prioritätsälteren Firma und einem Gleichnamigen vergleichbar, der eine an sich gesellschaftsrechtlich unbedenkliche (Namens-)Firma gewählt hat. In einem solchen Fall hat der „Gleichnamige" nach ständiger Rechtsprechung alles Notwendige und Zumutbare vorzukehren, um die Gefahr von Verwechslungen mit der prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschließen (4 Ob 31/97f = ÖBl 1998, 43 - Danzer). Die Zweitbeklagte verletzt daher auch durch die Verwendung ihrer Firma (ihres Firmenschlagworts) die Markenrechte der Klägerin. Ihr kann aber nicht gänzlich verboten werden, den Familiennamen ihrer Gesellschafterin in ihrer Firma oder in ihrem Firmenschlagwort zu führen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gefahr von Verwechslungen (auch von Verwechslungen im weiteren Sinn) durch unterscheidungskräftige Zusätze verhindert werden kann. Das Unterlassungsgebot zu Punkt römisch zwei war daher entsprechend einzuschränken und das Mehrbegehren abzuweisen
3. Zum Schutz der Produktausstattung
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch zu Punkt III des Begehrens auf den Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG, auf § 1 UWG (vermeidbare Herkunftstäuschung) und auf eine Verletzung ihrer Werknutzungsrechte am Etikett.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch zu Punkt römisch drei des Begehrens auf den Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG, auf Paragraph eins, UWG (vermeidbare Herkunftstäuschung) und auf eine Verletzung ihrer Werknutzungsrechte am Etikett.
Die für den Ausstattungsschutz nach § 9 Abs 3 UWG erforderliche Verkehrsgeltung hat die Klägerin nicht bewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden, wenn mit der Zeichenverletzung auch sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG gehandelt wird. § 1 UWG darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes zu unterlaufen. Der ergänzende Schutz kommt daher nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an das fremde Kennzeichen als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinenDie für den Ausstattungsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderliche Verkehrsgeltung hat die Klägerin nicht bewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung kann bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des Paragraph 9, UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden, wenn mit der Zeichenverletzung auch sittenwidrig im Sinn des Paragraph eins, UWG gehandelt wird. Paragraph eins, UWG darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes zu unterlaufen. Der ergänzende Schutz kommt daher nur in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an das fremde Kennzeichen als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen
lassen (stRsp 4 Ob 257/00y = ÖBl 2001, 124 - Die Blauen von D; 4 Ob
126/01k = ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr; 4 Ob 45/04b = ÖBl 2004/68 -
St. Zeno). Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden ist und ihrer Natur nach geeignet ist, durch die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen (4 Ob 126/01k = ÖBl 2002, 20 - Das blaue Rohr mwN).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die Verkehrsbekanntheit der für die Produkte der Klägerin weltweit verwendeten Gestaltung ist ebenso wenig zweifelhaft wie deren Eignung, als betriebliche Herkunftszeichen zu wirken. Die Zweitbeklagte wurde unter Mitwirkung des Erstbeklagten gegründet, nachdem dieser aus der Klägerin ausgeschieden war. Sie vertreibt ebenso wie die Klägerin Lebensmittel, insbesondere biologische Lebensmittel und Naturkost, und bedient sich dabei der für die Klägerin geschützten Marken. Ihre Verkaufsverpackung für Sonnenblumen- und für Kürbiskerne lehnt sich sowohl bei Auswahl und Gestaltung der Motive (Darstellung einer Sonnenblume bzw eines Kürbisses mit im Vordergrund herumwirbelnden Kernen) als auch bei der farblichen Abstimmung und des verwendeten Schriftzugs in Bezug auf Schrifttyp und Größe weitestgehend an die Gestaltung der Klägerin an. Angesichts dieser Übereinstimmungen müssen sich die Beklagten den Vorwurf gefallen lassen, sie wollten damit Verwechslungen (jedenfalls solche im weiteren Sinn) herbeiführen und den Ruf des Unternehmens der Klägerin in unlauterer Weise ausnützen, um am Markterfolg der weltweit vertriebenen Produkte teilhaben zu können. Dass die Beklagten das Etikett von einem Künstler haben entwerfen lassen, hat auf die Beurteilung der Unlauterkeit keinen Einfluss, zumal sie gerade jenen Künstler beauftragt haben, der die Etiketten für die Klägerin entworfen hatte. Die dadurch begründete Vermutung, sie hätten die Gestaltung der von der Klägerin verwendeten annähern wollen, haben die Beklagten nicht widerlegt.
Ob die Gestaltung der beanstandeten Etiketten - wie das Berufungsgericht meint - überdies als Bearbeitung in das Werknutzungsrecht der Klägerin eingreift, kann offen bleiben.
4. Zum Beseitigungsanspruch
Die Beklagten machen geltend, die mit den Etiketten Beilage ./C und ./M versehenen Produkte nicht mehr in Verkehr zu bringen. Dem ist zu entgegnen, dass die Beklagten in erster Instanz nicht behauptet haben (noch wurde Derartiges festgestellt), dass sich die vom Unterlassungsgebot erfassten Produkte nicht mehr in ihrer Verwahrung befänden und sie darüber nicht mehr verfügen könnten. Eine Änderung der Etikettgestaltung, um künftige Verstöße hintanzuhalten, hat keinen Einfluss auf den Beseitigungsanspruch in Ansehung der allenfalls noch vorhandenen und mit dem beanstandeten Etikett versehenen Verpackung.
5. Umfang des Rechnungslegungsbegehrens
Die Revisionswerber machen geltend, der Auftrag zur Rechnungslegung dürfe nicht auch die Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen umfassen.
Zur Rechnungslegung wegen Kennzeichenverletzung verweisen sowohl § 9 Abs 4 UWG als auch § 55 MSchG auf § 151 PatG. Die Rechnungslegung muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein. Der Zahlungsanspruch muss sich aus der Rechnungslegung ableiten lassen (Grünzweig, Österreichisches, europäisches und internationales Markenrecht § 55 MSchG Rz 12). Besteht der Zweck der Rechnungslegung - wie hier - darin, die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Grundlage ihrer Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können, ist grundsätzlich die Einsicht in die Wareneingangs- und Ausgangsrechnungen zu gewähren (4 Ob 145/05k = ÖBl 2006/19 - Canon III). Der Auftrag der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Dass die Vorlage der Ein- und Ausgangsrechnungen berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Zweitbeklagten verletzen könnte, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.Zur Rechnungslegung wegen Kennzeichenverletzung verweisen sowohl Paragraph 9, Absatz 4, UWG als auch Paragraph 55, MSchG auf Paragraph 151, PatG. Die Rechnungslegung muss vollständig, nachvollziehbar und überprüfbar sein. Der Zahlungsanspruch muss sich aus der Rechnungslegung ableiten lassen (Grünzweig, Österreichisches, europäisches und internationales Markenrecht Paragraph 55, MSchG Rz 12). Besteht der Zweck der Rechnungslegung - wie hier - darin, die Klägerin in die Lage zu versetzen, die Grundlage ihrer Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können, ist grundsätzlich die Einsicht in die Wareneingangs- und Ausgangsrechnungen zu gewähren (4 Ob 145/05k = ÖBl 2006/19 - Canon römisch drei). Der Auftrag der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Dass die Vorlage der Ein- und Ausgangsrechnungen berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Zweitbeklagten verletzen könnte, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.
6. Die Revision der beklagten Parteien war im Ergebnis lediglich in den Punkten II (Verbot, das Zeichen „Perlinger" im Firmenwortlaut der Beklagten zu verwenden) und im Punkt V (Rechnungslegungsanspruch gegenüber dem Erstbeklagten) und auch hier nur teilweise berechtigt. In Anbetracht der in der Klage vorgenommenen Bewertung betrifft dies nur einen geringfügigen Teilbereich des Begehrens. Im weitaus überwiegenden Teil waren die Einwendungen der Beklagten nicht berechtigt. Von der Bewertung in der Klage ausgehend ist die Klägerin daher nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihrer Ansprüche (weniger als 8 % des mit 63.000 EUR bewerteten Streitgegenstands) unterlegen; seine Geltendmachung hat besondere Kosten nicht veranlasst. Der Klägerin waren daher gemäß §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO die gesamten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen.6. Die Revision der beklagten Parteien war im Ergebnis lediglich in den Punkten römisch zwei (Verbot, das Zeichen „Perlinger" im Firmenwortlaut der Beklagten zu verwenden) und im Punkt römisch fünf (Rechnungslegungsanspruch gegenüber dem Erstbeklagten) und auch hier nur teilweise berechtigt. In Anbetracht der in der Klage vorgenommenen Bewertung betrifft dies nur einen geringfügigen Teilbereich des Begehrens. Im weitaus überwiegenden Teil waren die Einwendungen der Beklagten nicht berechtigt. Von der Bewertung in der Klage ausgehend ist die Klägerin daher nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihrer Ansprüche (weniger als 8 % des mit 63.000 EUR bewerteten Streitgegenstands) unterlegen; seine Geltendmachung hat besondere Kosten nicht veranlasst. Der Klägerin waren daher gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO die gesamten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen.