Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt im Hinblick auf den vom Berufungsgericht als solchen erkannten bloßen Schreibfehler des Erstgerichts (Vertauschung der Parteirollen) nicht vor.
Die Klägerin stützt ihre Unterlassungs- und Löschungsansprüche betreffend die Verwendung der Bezeichnung „Wiener Werkstätte" einerseits auf prioritätsältere Marken- und Kennzeichenrechte, andererseits auf ihr Namensrecht, weil „Wiener Werkstätten" Bestandteil ihrer Firma sei.
Nach § 10 Abs 3 Z 2 MSchG gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder über andere Merkmale der Ware im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Der Beklagte vertreibt nach den getroffenen Feststellungen seit 1987 Repliken von Beleuchtungskörpern Josef Hofmanns sowie auch Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Wenn er die Domain „www.wiener-werkstaette.at" hiefür verwendet, so weist er damit darauf hin, dass er Erzeugnisse der (historischen) Wiener Werkstätte führt. Er benützt also das Zeichen „Wiener Werkstätte", um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geografische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Ware zu machen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, MSchG gewährt die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder über andere Merkmale der Ware im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Der Beklagte vertreibt nach den getroffenen Feststellungen seit 1987 Repliken von Beleuchtungskörpern Josef Hofmanns sowie auch Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Wiener Werkstätte. Wenn er die Domain „www.wiener-werkstaette.at" hiefür verwendet, so weist er damit darauf hin, dass er Erzeugnisse der (historischen) Wiener Werkstätte führt. Er benützt also das Zeichen „Wiener Werkstätte", um Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die geografische Herkunft und die Zeit der Herstellung der von ihm vertriebenen Ware zu machen.
Zu prüfen bleibt, ob die Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht. Unlauter kann vor allem eine über die Wiedergabe der beschreibenden Angabe hinausgehende zusätzliche Annäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bildmarken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung sein. Die blickfangmäßige Ausgestaltung als solche ist noch nicht unlauter, weil sie vielfach auch bei beschreibenden Angaben den lauteren Gepflogenheiten entspricht (4 Ob 215/04b; Ingerl/Rohnke, Markengesetz² § 23 Rz 61). Im Hinblick auf die festgestellte Tätigkeit des Beklagten kann aber von einem unlauteren Handeln (etwa dass er den Ruf der Klägerin und der mit ihr verbundenen Unternehmen ausnützte) keine Rede sein. Die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch daher nicht auf die ihr übertragene Marke „Wiener Werkstätten" stützen.Zu prüfen bleibt, ob die Angabe den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Als Unlauterkeitskriterien kommen vor allem Rufausbeutung, Rufschädigung, Aufmerksamkeitsausbeutung und Verwässerung in Betracht. Unlauter kann vor allem eine über die Wiedergabe der beschreibenden Angabe hinausgehende zusätzliche Annäherung durch Übernahme besonderer Gestaltungselemente aus Bildmarken, Logos, typischen Schriftzügen oder der farblichen oder figürlichen Ausgestaltung sein. Die blickfangmäßige Ausgestaltung als solche ist noch nicht unlauter, weil sie vielfach auch bei beschreibenden Angaben den lauteren Gepflogenheiten entspricht (4 Ob 215/04b; Ingerl/Rohnke, Markengesetz² Paragraph 23, Rz 61). Im Hinblick auf die festgestellte Tätigkeit des Beklagten kann aber von einem unlauteren Handeln (etwa dass er den Ruf der Klägerin und der mit ihr verbundenen Unternehmen ausnützte) keine Rede sein. Die Klägerin kann ihren Unterlassungsanspruch daher nicht auf die ihr übertragene Marke „Wiener Werkstätten" stützen.
Was die Domains und auch den Firmenbestandteil „Wiener Werkstätten" betrifft, so setzt ein Unterlassungsanspruch der Klägerin Unterscheidungskraft der Zeichen voraus, weil sie nur dann durch die Verwendung der Domains und des Firmenbestandteils Namens- (Firmen-)Schutz erreichen könnte (4 Ob 73/01s = ÖBl 2001, 263 - pro-solution.at; 4 Ob 110/94 - Telecom, je mwN). Die Unterscheidungskraft im Sinn der Eignung, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, ist aber zu verneinen. „Wiener Werkstätten" wird als Hinweis auf die (historische) „Wiener Werkstätte" verstanden (weshalb die Verwendung dieser Bezeichnung ohne Beziehung zu Produkten der historischen Wiener Werkstätte, seien es echte oder nachgebaute, als irreführend beurteilt wurde, 4 Ob 177/02m und 4 Ob 234/03w). Das Zeichen ist daher beschreibend, sodass sein selbstständiger Schutz Verkehrsgeltung voraussetzte (4 Ob 316/00z = ÖBl 2002, 81 - immobilienring.at; 4 Ob 142/90 = ÖBl 1990, 247 - West Side, je mwN). Verkehrsgeltung hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren aber gar nicht behauptet; sie wäre mit der notorischen Bedeutung des Begriffs „Wiener Werkstätte" wohl auch unvereinbar.
Die von der Klägerin erhobenen Ansprüche lassen sich somit auch nicht aus ihrem behaupteten Namens-(Firmen-)Recht ableiten, weshalb auf die in den Rechtsmittelschriften erörterten Fragen der beiderseitigen Interessen an der Verwendung des Begriffs „Wiener Werkstätte(n)" und deren Abwägung nicht eingegangen werden muss.
Keiner Auseinandersetzung bedarf es auch mit dem vom Erstgericht festgestellten Umstand, dass die Klägerin die Marke und die Domains nur erworben hat, um weitere Exekutionen gegen ihr österreichisches Schwesterunternehmen zu verhindern. Das Gleiche gilt für den „schutzwürdigen Besitzstand", auf den sich die Klägerin zur Verteidigung gegen den Sittenwidrigkeitsvorwurf berufen hat. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist - wie oben dargelegt - unabhängig davon nicht begründet, ob ihr Verhalten als sittenwidrig zu beurteilen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.