Rechtssatz RS0115203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115203
Entscheidungsdatum
16.01.2007
Rechtssatz
Für einen auf § 1 UWG gestützten Zeichenschutz kann es nicht genügen, dass das Produkt bereits auf den Markt gebracht worden ist; zu verlangen ist vielmehr, dass die nachgeahmten Produktbezeichnungen auf dem Markt schon eine besonders ausgeprägte wettbewerbliche Stellung erlangt haben, die einer Verkehrsgeltung nahekommt.Für einen auf Paragraph eins, UWG gestützten Zeichenschutz kann es nicht genügen, dass das Produkt bereits auf den Markt gebracht worden ist; zu verlangen ist vielmehr, dass die nachgeahmten Produktbezeichnungen auf dem Markt schon eine besonders ausgeprägte wettbewerbliche Stellung erlangt haben, die einer Verkehrsgeltung nahekommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115203
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00055_01V0000_001