Der Rekurs ist insofern berechtigt, als die Sache - wenn auch nicht im Sinne der Klägerin - spruchreif ist.
Vorausgeschickt sei, daß die Rechtsansicht, von der das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch ausgegangen ist, nicht zutrifft. Seit der ZVN 1983 kennt § 500 Abs 2 ZPO den Begriff der "Nebenforderungen" nicht mehr; für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt auch nicht § 54 Abs 2 JN (ÖBl 1988, 161). Das Veröffentlichungsbegehren ist daher bei der Bewertung des Streitgegenstandes sehr wohl zu berücksichtigen. Dennoch bedurfte es hier keines Auftrages an das Berufungsgericht, eine neuerliche Bewertung unter Einbeziehung des Veröffentlichungsanspruches vorzunehmen, weil der Frage, ob der Streitwert unter oder über S 300.000,- liegt, hier keine Bedeutung zukommt. Der Rekurs der Klägerin ist nämlich auch dann zulässig, wenn der Gesamtstreitwert S 300.000,- nicht übersteigt, weil die Entscheidung in jedem Fall von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängt; andere Rechtsfragen sind aber nicht zu lösen, so daß es diesmal auf den Unterschied zwischen einem Grundsatz- und einem - bei einem Streitwert über S 300.000,-Vorausgeschickt sei, daß die Rechtsansicht, von der das Berufungsgericht bei seinem Bewertungsausspruch ausgegangen ist, nicht zutrifft. Seit der ZVN 1983 kennt Paragraph 500, Absatz 2, ZPO den Begriff der "Nebenforderungen" nicht mehr; für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt auch nicht Paragraph 54, Absatz 2, JN (ÖBl 1988, 161). Das Veröffentlichungsbegehren ist daher bei der Bewertung des Streitgegenstandes sehr wohl zu berücksichtigen. Dennoch bedurfte es hier keines Auftrages an das Berufungsgericht, eine neuerliche Bewertung unter Einbeziehung des Veröffentlichungsanspruches vorzunehmen, weil der Frage, ob der Streitwert unter oder über S 300.000,- liegt, hier keine Bedeutung zukommt. Der Rekurs der Klägerin ist nämlich auch dann zulässig, wenn der Gesamtstreitwert S 300.000,- nicht übersteigt, weil die Entscheidung in jedem Fall von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhängt; andere Rechtsfragen sind aber nicht zu lösen, so daß es diesmal auf den Unterschied zwischen einem Grundsatz- und einem - bei einem Streitwert über S 300.000,-
gegebenen - Vollrekurs nicht ankommt.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die in § 9 Abs 1 UWG angeführten Bezeichnungen zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig sind, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker-Friedl 47; ÖBl. 1979, 78 u.v.a.). Kommt einer Bezeichnung an sich eine ihren Träger kennzeichnende Unterscheidungskraft nicht zu, dann kann sie trotzdem den Schutz nach § 9 UWG erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung hat (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner, Unlauterer Wettbewerb2, 149; ÖBl. 1982, 160, ÖBl. 1986, 7 u.a.). Für Wörter der allgemeinen Umgangssprache, aber auch für Ausdrücke einer Fachsprache besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Sprache durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (Hohenecker-Friedl 48; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1671 Rz 39 zu § 16 dUWG; SZ 49/65; SZ 54/1; ÖBl. 1982, 158; ÖBl. 1985, 11 u.a.). Zur Abgrenzung, absolut schutzunfähiger von solchen Zeichen, denen im Fall ihrer Verkehrsgeltung Schutzfähigkeit nach § 9 UWG zukommt, müssen dieselben Kriterien herangezogen werden, die nach § 4 Abs 1 Z 2 und 3 MSchG in Verbindung mit § 4 Abs 2 MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eines Zeichens eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind danach Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; auf sie ist der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen angewiesen, weshalb derartige Wörter nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen (SZ 54/1). Das gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Firmen und Firmenbestandteile (vgl. ÖBl. 1982, 158; ÖBl. 1985, 11).Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die in Paragraph 9, Absatz eins, UWG angeführten Bezeichnungen zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig sind, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker-Friedl 47; ÖBl. 1979, 78 u.v.a.). Kommt einer Bezeichnung an sich eine ihren Träger kennzeichnende Unterscheidungskraft nicht zu, dann kann sie trotzdem den Schutz nach Paragraph 9, UWG erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung hat (Hohenecker-Friedl aaO; Koppensteiner, Unlauterer Wettbewerb2, 149; ÖBl. 1982, 160, ÖBl. 1986, 7 u.a.). Für Wörter der allgemeinen Umgangssprache, aber auch für Ausdrücke einer Fachsprache besteht ein absolutes Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Sprache durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (Hohenecker-Friedl 48; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1671 Rz 39 zu Paragraph 16, dUWG; SZ 49/65; SZ 54/1; ÖBl. 1982, 158; ÖBl. 1985, 11 u.a.). Zur Abgrenzung, absolut schutzunfähiger von solchen Zeichen, denen im Fall ihrer Verkehrsgeltung Schutzfähigkeit nach Paragraph 9, UWG zukommt, müssen dieselben Kriterien herangezogen werden, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 MSchG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eines Zeichens eine Registrierung als Marke möglich ist. Absolut schutzunfähig auch nach Wettbewerbsrecht sind danach Zeichen, die zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr allgemein gebräuchlich sind; auf sie ist der Geschäftsverkehr zur Bezeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen angewiesen, weshalb derartige Wörter nicht zugunsten einer Person monopolisiert werden dürfen (SZ 54/1). Das gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Firmen und Firmenbestandteile vergleiche ÖBl. 1982, 158; ÖBl. 1985, 11).
Da das Wort "Propangas" dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört und der Verkehr auf diese Warenbezeichnung unbedingt angewiesen ist, kann es zugunsten der Klägerin nicht monopolisiert werden; diese kann sich daher nicht mit Erfolg auf eine von ihr erlangte Verkehrsgeltung berufen.
Steht es aber der Beklagten, die mit Propangas handelt, frei, dieses Wort als Hinweis auf den Gegenstand ihres Unternehmens in ihre Firma aufzunehmen (§ 5 Abs 1 GmbHG), dann kann es auch nicht darauf ankommen, ob sie damit bewußt Verwechslungen mit der Klägerin herbeiführen wollte, die möglicherweise vorher als einziges Unternehmen diesen Ausdruck in ihrer Firma verwendet hatte. Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (ÖBl. 1970, 122; SZ 27/301 u.a.) betrafen andere Sachverhalte, in denen es nie um solche Bezeichnungen gegangen war, die jedermann zu benützen berechtigt ist.Steht es aber der Beklagten, die mit Propangas handelt, frei, dieses Wort als Hinweis auf den Gegenstand ihres Unternehmens in ihre Firma aufzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG), dann kann es auch nicht darauf ankommen, ob sie damit bewußt Verwechslungen mit der Klägerin herbeiführen wollte, die möglicherweise vorher als einziges Unternehmen diesen Ausdruck in ihrer Firma verwendet hatte. Die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (ÖBl. 1970, 122; SZ 27/301 u.a.) betrafen andere Sachverhalte, in denen es nie um solche Bezeichnungen gegangen war, die jedermann zu benützen berechtigt ist.
Da somit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen ist, war gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Da die Klägerin unterlegen ist, war auf ihren Kostenrekurs (ON 17) nicht mehr einzugehen.Da somit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu verneinen ist, war gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß das Klagebegehren abgewiesen wird. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Da die Klägerin unterlegen ist, war auf ihren Kostenrekurs (ON 17) nicht mehr einzugehen.