Der Revisionsrekurs ist zulässig, und im Sinne seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, das Rekursgericht habe das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint.
1. Im Kennzeichenstreit stehen einander die von ihrem Wortteil „jomos" geprägte Wortbildmarke der Klägerin und die Bezeichnung „JOMA" für den unternehmerisch tätigen beklagten Verein gegenüber. Zutreffend hat das Rekursgericht bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die Wortkombination „Hilfe in Würde" unberücksichtigt gelassen, weil nicht feststeht, dass der beklagte Verein das als Name verwendete Zeichen „JOMA" nur in Verbindung mit diesem Zusatz verwendet; dass solches der Fall wäre, ergibt sich auch nicht aus den im Akt erliegenden Urkunden (vgl nur die Verwendungen ohne Zusatz in Beil ./G, ./H, ./L und ./1).1. Im Kennzeichenstreit stehen einander die von ihrem Wortteil „jomos" geprägte Wortbildmarke der Klägerin und die Bezeichnung „JOMA" für den unternehmerisch tätigen beklagten Verein gegenüber. Zutreffend hat das Rekursgericht bei Prüfung der Verwechslungsgefahr die Wortkombination „Hilfe in Würde" unberücksichtigt gelassen, weil nicht feststeht, dass der beklagte Verein das als Name verwendete Zeichen „JOMA" nur in Verbindung mit diesem Zusatz verwendet; dass solches der Fall wäre, ergibt sich auch nicht aus den im Akt erliegenden Urkunden vergleiche nur die Verwendungen ohne Zusatz in Beil ./G, ./H, ./L und ./1).
2.1. Die Verwechslungsfähigkeit von Marken ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung hervorrufen; insbesondere sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (stRsp RIS-Justiz RS0079571). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (RIS-Justiz RS0079509, RS0078944). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an diesem - sofern er unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und vor allem den Wortbestandteil im Gedächtnis behält. Das Recht an einer Wortbildmarke wird daher in der Regel auch durch solche Zeichen verletzt, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise wiedergeben (RIS-Justiz RS0066779). Ähnlichkeiten am Wortanfang haben besonderes Gewicht (vgl die bei Schumacher in Kucsko, marken.schutz 251, in FN 394 und 395 wiedergegebene Rechtsprechung). Stehen einander zwei Fantasiebezeichnungen gegenüber, die in dem am Wortanfang stehenden und den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteil übereinstimmen, ist die Verwechslungsgefahr regelmäßig zu bejahen (4 Ob 50/03m - Catsan-CatSil = RIS-Justiz RS0117609).2.1. Die Verwechslungsfähigkeit von Marken ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen, wobei auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung hervorrufen; insbesondere sind die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (stRsp RIS-Justiz RS0079571). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (RIS-Justiz RS0079509, RS0078944). Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr meist an diesem - sofern er unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und vor allem den Wortbestandteil im Gedächtnis behält. Das Recht an einer Wortbildmarke wird daher in der Regel auch durch solche Zeichen verletzt, die nur den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil in einer zur Herbeiführung von Verwechslungen geeigneten Weise wiedergeben (RIS-Justiz RS0066779). Ähnlichkeiten am Wortanfang haben besonderes Gewicht vergleiche die bei Schumacher in Kucsko, marken.schutz 251, in FN 394 und 395 wiedergegebene Rechtsprechung). Stehen einander zwei Fantasiebezeichnungen gegenüber, die in dem am Wortanfang stehenden und den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteil übereinstimmen, ist die Verwechslungsgefahr regelmäßig zu bejahen (4 Ob 50/03m - Catsan-CatSil = RIS-Justiz RS0117609).
2.2. Nach diesen Grundsätzen liegt im Anlassfall Verwechslungsgefahr vor: Der Bildteil der Marke ist gegenüber ihrem Wortbestandteil weder prägend noch auffälliger; die aus vier bzw fünf Buchstaben bestehenden Fantasiewörter stimmen in ihren ersten drei Buchstaben, auf denen noch dazu jeweils auch die Betonung liegt, überein. Dass - wie das Rekursgericht meint - zwischen zwei Zeichen „auffallende Ähnlichkeiten" vorliegen müssten, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
3.1. Welches Interesse schutzwürdiger ist, wenn zwei Schutzrechte (hier: Marke und Name eines unternehmerisch tätigen Vereins) miteinander konkurrieren, ist nach dem Prioritätsprinzip zu bestimmen, wonach idR derjenige, der ein Kennzeichen zuerst gebraucht, das bessere Recht besitzt (RIS-Justiz RS0079088, RS0066784 [T1]). Dies gilt auch für den Fall der Kollision eines Vereinsnamens mit einem anderen Schutzrecht (RIS-Justiz RS0066654 [T9]). Maßgeblicher Zeitpunkt bei registrierten Marken ist regelmäßig der Tag der Anmeldung (§ 23 Abs 1 MSchG; RIS-Justiz RS0066654 [T2]), bei einem Vereinsnamen (ebenso wie bei einer Firma: RIS-Justiz RS0066654 [T10]) der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland. Ist die Kennzeichnung durch den Berechtigten ihrem Wesen nach keine eigenständige Kennzeichnung, sondern die Fortsetzung oder Ersetzung dieser Kennzeichnung „anstelle" des Rechtsinhabers, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen (RIS-Justiz RS0079151).3.1. Welches Interesse schutzwürdiger ist, wenn zwei Schutzrechte (hier: Marke und Name eines unternehmerisch tätigen Vereins) miteinander konkurrieren, ist nach dem Prioritätsprinzip zu bestimmen, wonach idR derjenige, der ein Kennzeichen zuerst gebraucht, das bessere Recht besitzt (RIS-Justiz RS0079088, RS0066784 [T1]). Dies gilt auch für den Fall der Kollision eines Vereinsnamens mit einem anderen Schutzrecht (RIS-Justiz RS0066654 [T9]). Maßgeblicher Zeitpunkt bei registrierten Marken ist regelmäßig der Tag der Anmeldung (Paragraph 23, Absatz eins, MSchG; RIS-Justiz RS0066654 [T2]), bei einem Vereinsnamen (ebenso wie bei einer Firma: RIS-Justiz RS0066654 [T10]) der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland. Ist die Kennzeichnung durch den Berechtigten ihrem Wesen nach keine eigenständige Kennzeichnung, sondern die Fortsetzung oder Ersetzung dieser Kennzeichnung „anstelle" des Rechtsinhabers, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen (RIS-Justiz RS0079151).
3.2. Die von den Vorinstanzen aufgrund unzutreffender Rechtsansicht offengelassene Frage, welcher der Streitteile das ältere Recht am strittigen Kennzeichen besitzt, lässt sich auf dem Boden der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantworten. Das Verfahren bedarf daher einer Ergänzung, um auf verbreiterter Tatsachengrundlage zum Zeichengebrauch nach den zuvor erörterten Grundsätzen die Berechtigung des Sicherungsantrags beurteilen zu können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin das von ihrem Mann gegründete Einzelunternehmen „jomos" (das älter ist als der beklagte Verein) zwar in anderer Rechtsform, aber unter dem selben - für Pflegedienstleistungen unterscheidungskräftigen - Unternehmensschlagwort weitergeführt hat, dem der Wortteil ihrer Marke entspricht; unter diesen Umständen kann sie sich für die Priorität ihrer Marke auf die schon zuvor durch das Einzelunternehmen erworbene Priorität des Unternehmensschlagworts berufen.
4. Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.