Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0079020×

Rechtssatz RS0079020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079020

Geschäftszahl

4Ob37/93; 4Ob77/95; 4Ob27/20d

Entscheidungsdatum

05.06.2020

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage der Kennzeichnungskraft wird von starken Zeichen, normalen Zeichen und schwachen Zeichen gesprochen. Die geringe Kennzeichnungskraft eines Zeichens kann etwa darauf beruhen, daß es nur Wörter der Umgangsprache, an denen kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, also nur Phantasiewörter im weiteren Sinn, enthält.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/93
    Entscheidungstext OGH 23.03.1993 4 Ob 37/93
  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
    Vgl auch; Beisatz: Einer beschreibenden Angabe kommt, abgesehen vom Fall der Verkehrsgeltung, auch dann Kennzeichnungskraft zu, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein. (T1) Beisatz: Hier: "Plus" als Unternehmensbezeichnung. (T2)
  • 4 Ob 27/20d
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 27/20d
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen; originär erhöhte Kennzeichnungskraft ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei berühmten Namen oder einer ganz besonders herausragenden Gestaltung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079020

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19930323_OGH0002_0040OB00037_9300000_003