Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Fragen der Kennzeichnungskraft und der Verwechslungsgefahr abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Mit Recht weist der Revisionsrekurs darauf hin, daß die Kennzeichen der Klägerin weder schwach sind, noch von den Beklagten ausreichend unterscheidungskräftige Zusätze verwendet werden.
Unterscheidungskraft haben - bei Wortmarken - grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen; entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 163; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 149; ÖBl 1991, 254; ÖBl 1990, 24 uva). Im Zusammenhang mit der Frage der Kennzeichnungskraft wird von starken Zeichen, normalen Zeichen und schwachen Zeichen gesprochen (vgl Hohenecker-Friedl aaO). Die geringe Kennzeichnungskraft eines Zeichens kann etwa darauf beruhen, daß es nur Wörter der Umgangssprache, an denen kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, also nur Phantasiewörter im weiteren Sinn, enthält (vgl ÖBl 1966, 42); auch bloß beschreibende Angaben iS des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG gehören - unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung (§ 4 Abs 2 MSchG) - regelmäßig nur zu den schwachen Kennzeichen (ÖBl 1991, 96 mwN). Immer aber ist für die Stärke der Kennzeichnungskraft entscheidend, ob das Zeichen mit der Ware (Dienstleistung), für die es bestimmt ist, in einem Zusammenhang steht (ÖBl 1991, 98 und 254; ÖBl 1990, 24 uva). Der Name "Charly" ist für Spirituosen weder eine im Verkehr gebräuchliche Bezeichnung, noch enthält er in bezug darauf eine beschreibende Angabe; er steht daher mit dieser Ware in keinerlei Zusammenhang. Für die Kennzeichnung derartiger Waren kommt ihm daher nicht bloß schwache, sondern zumindest normale Kennzeichnungskraft zu.Unterscheidungskraft haben - bei Wortmarken - grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen; entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 163; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 149; ÖBl 1991, 254; ÖBl 1990, 24 uva). Im Zusammenhang mit der Frage der Kennzeichnungskraft wird von starken Zeichen, normalen Zeichen und schwachen Zeichen gesprochen vergleiche Hohenecker-Friedl aaO). Die geringe Kennzeichnungskraft eines Zeichens kann etwa darauf beruhen, daß es nur Wörter der Umgangssprache, an denen kein absolutes Freihaltebedürfnis besteht, also nur Phantasiewörter im weiteren Sinn, enthält vergleiche ÖBl 1966, 42); auch bloß beschreibende Angaben iS des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG gehören - unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG) - regelmäßig nur zu den schwachen Kennzeichen (ÖBl 1991, 96 mwN). Immer aber ist für die Stärke der Kennzeichnungskraft entscheidend, ob das Zeichen mit der Ware (Dienstleistung), für die es bestimmt ist, in einem Zusammenhang steht (ÖBl 1991, 98 und 254; ÖBl 1990, 24 uva). Der Name "Charly" ist für Spirituosen weder eine im Verkehr gebräuchliche Bezeichnung, noch enthält er in bezug darauf eine beschreibende Angabe; er steht daher mit dieser Ware in keinerlei Zusammenhang. Für die Kennzeichnung derartiger Waren kommt ihm daher nicht bloß schwache, sondern zumindest normale Kennzeichnungskraft zu.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Wortbestandteil von Wort-Bild-Marken stärker zu berücksichtigen; bildliche Darstellungen tragen regelmäßig weniger zur Unterscheidung bei (ÖBl 1985, 46; ÖBl 1984, 103). Bei der vollständigen Übernahme eines Zeichens in ein anderes Zeichen ist Verwechslungsgefahr in der Regel zu bejahen, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hindergrund tritt; ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt des neuen Zeichens, das durch vollständige Übernahme des älteren Zeichens gebildet wurde, kann aber Ähnlichkeiten im Wortbild und Wortklang in den Hintergrund drängen (ÖBl 1991, 247 mwN). Im vorliegenden Fall enthält das von den Beklagten verwendete Kennzeichen "Charly's Bar" zur Gänze die Wortmarke der Klägerin "Charly". Seine Zusätze und die graphische Gestaltung vermögen zur Unterscheidung nichts beizutragen: Das "s" dient nur der Bildung des Genitivs; das Wort "Bar" aber ist im Zusammenhang mit Spirituosen und Likören nur eine beschreibende Angabe (vgl: SZ 47/103 uva). Durch diese Zusätze ist aber auch keine eigentümliche sprachliche Neubildung entstanden, in der die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß diese Wortverbindung geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (vgl dazu etwa ÖBl 1986, 127; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1979, 77). Auch die graphische Gestaltung enthält hier keine besonderen Merkmale, die sie gegenüber dem Wortbestandteil der Marke in den Vordergrund rücken ließe. Damit ist aber die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Wortmarken der Klägerin und der von den Beklagten verwendeten Zeichen begründet; sie ist aber nach denselben Grundsätzen auch zwischen der Wort-Bild-Marke der Klägerin "Charly's Weinbrand" und der Wort-Bild-Marke "Charly's Bar" zu bejahen.Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist der Wortbestandteil von Wort-Bild-Marken stärker zu berücksichtigen; bildliche Darstellungen tragen regelmäßig weniger zur Unterscheidung bei (ÖBl 1985, 46; ÖBl 1984, 103). Bei der vollständigen Übernahme eines Zeichens in ein anderes Zeichen ist Verwechslungsgefahr in der Regel zu bejahen, sofern nicht die ältere Marke innerhalb des jüngeren Zeichens nur eine untergeordnete Rolle spielt und gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck des jüngeren Zeichens prägen, ganz in den Hindergrund tritt; ein deutlich verschiedener Begriffsinhalt des neuen Zeichens, das durch vollständige Übernahme des älteren Zeichens gebildet wurde, kann aber Ähnlichkeiten im Wortbild und Wortklang in den Hintergrund drängen (ÖBl 1991, 247 mwN). Im vorliegenden Fall enthält das von den Beklagten verwendete Kennzeichen "Charly's Bar" zur Gänze die Wortmarke der Klägerin "Charly". Seine Zusätze und die graphische Gestaltung vermögen zur Unterscheidung nichts beizutragen: Das "s" dient nur der Bildung des Genitivs; das Wort "Bar" aber ist im Zusammenhang mit Spirituosen und Likören nur eine beschreibende Angabe vergleiche, SZ 47/103 uva). Durch diese Zusätze ist aber auch keine eigentümliche sprachliche Neubildung entstanden, in der die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt, daß diese Wortverbindung geeignet wäre, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden vergleiche dazu etwa ÖBl 1986, 127; ÖBl 1981, 104; ÖBl 1979, 77). Auch die graphische Gestaltung enthält hier keine besonderen Merkmale, die sie gegenüber dem Wortbestandteil der Marke in den Vordergrund rücken ließe. Damit ist aber die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Wortmarken der Klägerin und der von den Beklagten verwendeten Zeichen begründet; sie ist aber nach denselben Grundsätzen auch zwischen der Wort-Bild-Marke der Klägerin "Charly's Weinbrand" und der Wort-Bild-Marke "Charly's Bar" zu bejahen.
Somit war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.