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Rechtssatz RS0090810×

Rechtssatz RS0090810

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0090810

Geschäftszahl

4Ob77/95; 4Ob278/04t

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Rechtssatz

Für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken. Als Unternehmungsbezeichnungen sind demnach von Haus aus nicht schutzfähig reine Gattungsbezeichnungen - sofern sie nicht in einem ungebräuchlichen Sinn verwendet werden - und beschreibende Angaben. Vom Fall der Verkehrsgeltung abgesehen, ist die Kennzeichnungskraft einer beschreibenden Angabe auch dann zu bejahen, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
  • 4 Ob 278/04t
    Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 278/04t
    nur: Für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (§ 9 Abs 1 UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090810

Dokumentnummer

JJR_19951107_OGH0002_0040OB00077_9500000_003