Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Untergerichte sind richtig davon ausgegangen, daß im vorliegenden Rechtsstreit nur zu prüfen ist, ob der erhobene Unterlassungsanspruch nach den Bestimmungen des UWG begründet ist, nicht aber, ob er auf eine Verletzung des Vertrages vom 22. Jänner 1972 gestützt werden könnte, weil dieser Rechtstitel für den vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftig als Klagsgrund nicht zugelassen wurde. Der Inhalt dieses Vertrages muß daher im vorliegenden Rechtsstreit auch bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagten ein sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, außer Betracht bleiben.
Nach den Bestimmungen des UWG (§ 9 Abs. 1) kann ua. derjenige, der die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma oder der besonderen Unternehmensbezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Als besondere Bezeichnung des Unternehmes sind wörtliche (oder bildliche) Kennzeichen anzusehen, die vom Namen oder von der Firma verschieden und unabhängig, aber geeignet und bestimmt sind, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen. Das Zeichen muß also eine Namensfunktion haben. Der Schutz einer solchen besonderen Bezeichnung des Unternehmens besteht regelmäßig ab Beginn des Gebrauches im geschäftlichen Verkehr (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 45). Wenn die Bezeichnung diese Kennzeichnungskraft hat und somit schon ihrer Art nach geeignet ist, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden, also eine Namensfunktion ausüben kann, ist sie wie ein Name geschützt. Eine Bezeichnung des Unternehmens, der diese Namensfunktion ihrer Art nach fehlt, ist nur geschützt, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung erlangt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser besonderen Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger und ein bestimmtes Unternehmen erblicken (Hohenecker-Friedl a.a.O. 47 f.). Bei Zusammentreffen mehrerer besonderen Bezeichnungen ist grundsätzlich jene geschützt, die früher gebraucht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eine Bezeichnung als Firma oder Firmenbestandteil in das Handelsregister eingetragen worden ist. Eine solche Eintragung rechtfertigt nicht die Verletzung von Rechten, die einem anderen gemäß § 9 UWG zustehen. Wer eine Firma neu bildet, muß nämlich vorhandene Ausweichmöglichkeiten gegenüber bereits bestehenden Unternehmensbezeichnungen nach Tunlichkeit benützen. Er muß alles Notwendige und Zumutbare vorkehren, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschalten (Hohenecker-Friedl a.a.O. 53 SZ 27/287, ÖBl 1972 69, 1968 88). Einem Anspruch nach § 9 UWG steht auch nicht entgegen, daß die Eintragung der Firma des Verletzers nach den Bestimmungen des Handelsrechtes zulässig war. Die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG gegeben ist, muß vielmehr unabhängig von der firmarechtlichen Zulässigkeit der Eintragung geprüft werden (Hohenecker-Friedl a.a.O. 55 ÖBl 1973 106, 1972 69, SZ 31/70 u.a.).Nach den Bestimmungen des UWG (Paragraph 9, Absatz eins,) kann ua. derjenige, der die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma oder der besonderen Unternehmensbezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Als besondere Bezeichnung des Unternehmes sind wörtliche (oder bildliche) Kennzeichen anzusehen, die vom Namen oder von der Firma verschieden und unabhängig, aber geeignet und bestimmt sind, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen. Das Zeichen muß also eine Namensfunktion haben. Der Schutz einer solchen besonderen Bezeichnung des Unternehmens besteht regelmäßig ab Beginn des Gebrauches im geschäftlichen Verkehr (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 45). Wenn die Bezeichnung diese Kennzeichnungskraft hat und somit schon ihrer Art nach geeignet ist, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden, also eine Namensfunktion ausüben kann, ist sie wie ein Name geschützt. Eine Bezeichnung des Unternehmens, der diese Namensfunktion ihrer Art nach fehlt, ist nur geschützt, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung erlangt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser besonderen Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger und ein bestimmtes Unternehmen erblicken (Hohenecker-Friedl a.a.O. 47 f.). Bei Zusammentreffen mehrerer besonderen Bezeichnungen ist grundsätzlich jene geschützt, die früher gebraucht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eine Bezeichnung als Firma oder Firmenbestandteil in das Handelsregister eingetragen worden ist. Eine solche Eintragung rechtfertigt nicht die Verletzung von Rechten, die einem anderen gemäß Paragraph 9, UWG zustehen. Wer eine Firma neu bildet, muß nämlich vorhandene Ausweichmöglichkeiten gegenüber bereits bestehenden Unternehmensbezeichnungen nach Tunlichkeit benützen. Er muß alles Notwendige und Zumutbare vorkehren, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschalten (Hohenecker-Friedl a.a.O. 53 SZ 27/287, ÖBl 1972 69, 1968 88). Einem Anspruch nach Paragraph 9, UWG steht auch nicht entgegen, daß die Eintragung der Firma des Verletzers nach den Bestimmungen des Handelsrechtes zulässig war. Die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, UWG gegeben ist, muß vielmehr unabhängig von der firmarechtlichen Zulässigkeit der Eintragung geprüft werden (Hohenecker-Friedl a.a.O. 55 ÖBl 1973 106, 1972 69, SZ 31/70 u.a.).
Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist somit, ob die Bezeichnung „Verwaltung Sonnenalm“, welche die Beklagte im geschäftlichen Verkehr, insbesondere als Teil ihrer Firma gebraucht, als besondere Bezeichnung des Unternehmens der klagenden Partei im Sinne des § 9 UWG geschützt ist. Das ist zu verneinen. Mit Recht verwies das Berufungsgericht darauf, daß die Klägerin diese Bezeichnung überhaupt nie und die Bezeichnung „Sonnenalm“ nicht als Bezeichnung ihres Unternehmens, sondern nur als Hinweis auf die örtliche Lage eines der Gebiete, in welchem sie Bauobjekte errichtete oder errichten wollte, verwendete. Nach dem festgestellten Sachverhalt wies der Ausdruck „Sonnenalm“ nur auf die örtliche Lage der Bauobjekte, nicht aber auf das Unternehmen der Klägerin hin. Dieser Hinweis erfolgte vielmehr durch die Anführung der Firmenkurzbezeichnung „C*“ und ähnliches. Die Bezeichnung „Sonnenalm“ besagt ja nur, wo die Bauobjekte lagen, nicht aber von wem sie errichtet wurden und verwaltet werden. Diese Bezeichnung hatte somit weder ihrer Art nach noch auf Grund einer Verkehrsgeltung die Eignung, das Unternehmen der Klägerin von anderen zu unterscheiden und als eindeutiger Hinweis auf die Klägerin als Rechtsträgerin eines bestimmten Unternehmens zu dienen. Damit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß diese Bezeichnung als besondere Bezeichnung eines Unternehmens im Sinne des § 9 UWG zu ihren Gunsten geschützt sei. Die Beklagte griff durch die Verwendung dieser Bezeichnung, somit nicht in Rechte der Klägerin ein, sodaß der darauf gestützte Unterlassungsanspruch mit Recht verneint wurde.Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist somit, ob die Bezeichnung „Verwaltung Sonnenalm“, welche die Beklagte im geschäftlichen Verkehr, insbesondere als Teil ihrer Firma gebraucht, als besondere Bezeichnung des Unternehmens der klagenden Partei im Sinne des Paragraph 9, UWG geschützt ist. Das ist zu verneinen. Mit Recht verwies das Berufungsgericht darauf, daß die Klägerin diese Bezeichnung überhaupt nie und die Bezeichnung „Sonnenalm“ nicht als Bezeichnung ihres Unternehmens, sondern nur als Hinweis auf die örtliche Lage eines der Gebiete, in welchem sie Bauobjekte errichtete oder errichten wollte, verwendete. Nach dem festgestellten Sachverhalt wies der Ausdruck „Sonnenalm“ nur auf die örtliche Lage der Bauobjekte, nicht aber auf das Unternehmen der Klägerin hin. Dieser Hinweis erfolgte vielmehr durch die Anführung der Firmenkurzbezeichnung „C*“ und ähnliches. Die Bezeichnung „Sonnenalm“ besagt ja nur, wo die Bauobjekte lagen, nicht aber von wem sie errichtet wurden und verwaltet werden. Diese Bezeichnung hatte somit weder ihrer Art nach noch auf Grund einer Verkehrsgeltung die Eignung, das Unternehmen der Klägerin von anderen zu unterscheiden und als eindeutiger Hinweis auf die Klägerin als Rechtsträgerin eines bestimmten Unternehmens zu dienen. Damit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß diese Bezeichnung als besondere Bezeichnung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, UWG zu ihren Gunsten geschützt sei. Die Beklagte griff durch die Verwendung dieser Bezeichnung, somit nicht in Rechte der Klägerin ein, sodaß der darauf gestützte Unterlassungsanspruch mit Recht verneint wurde.
Die Möglichkeit einer Verwechslung der Unternehmen der Streitteile setzte voraus, daß die Bezeichnung „Verwaltung Sonnenalm“ einen gewissen Bekanntheitsgrad als Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin schon gehabt hätte, als die Beklagte begann, diese Bezeichnung zu verwenden. Das war nach den getroffenen Feststellungen, wonach nur eine zweimalige Verwendung des Ausdruckes „Sonnenalm“ in Prospekten der Klägerin bis dahin erweislich war (AS 182) nicht der Fall. Andererseits verwendeten die Beklagte und ihr Mann diese Bezeichnung für „jeglichen Schriftverkehr“ (AS 184), sodaß sie auch für diese bekannt wurde. Es kann daher auch nicht gesagt werden, die Beklagte habe diese Bezeichnung in einer zur Irreführung geeigneten Weise verwendet. Es liegt somit auch beim Tatbestand nach § 2 UWG – der übrigens in der Revision geltend gemacht wird – oder nach § 1 UWG vor. Die von der Revision vermißten Feststellungen waren nicht erforderlich, weil diese Fragen schon auf Grund des vom Berufungsgericht übernommenen (AS 218) Feststellungen des Erstgerichtes beurteilt werden können.Die Möglichkeit einer Verwechslung der Unternehmen der Streitteile setzte voraus, daß die Bezeichnung „Verwaltung Sonnenalm“ einen gewissen Bekanntheitsgrad als Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin schon gehabt hätte, als die Beklagte begann, diese Bezeichnung zu verwenden. Das war nach den getroffenen Feststellungen, wonach nur eine zweimalige Verwendung des Ausdruckes „Sonnenalm“ in Prospekten der Klägerin bis dahin erweislich war (AS 182) nicht der Fall. Andererseits verwendeten die Beklagte und ihr Mann diese Bezeichnung für „jeglichen Schriftverkehr“ (AS 184), sodaß sie auch für diese bekannt wurde. Es kann daher auch nicht gesagt werden, die Beklagte habe diese Bezeichnung in einer zur Irreführung geeigneten Weise verwendet. Es liegt somit auch beim Tatbestand nach Paragraph 2, UWG – der übrigens in der Revision geltend gemacht wird – oder nach Paragraph eins, UWG vor. Die von der Revision vermißten Feststellungen waren nicht erforderlich, weil diese Fragen schon auf Grund des vom Berufungsgericht übernommenen (AS 218) Feststellungen des Erstgerichtes beurteilt werden können.
Der Revision war vielmehr ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.