Rechtssatz RS0034709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034709
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Rechtssatz
Der Ersatzanspruch nach § 394 EO steht in einem so engen Sachzusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, dass auch ein Verfahren über einen solchen Anspruch jedenfalls durch die Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages veranlasst worden ist. Eine dafür einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht gilt daher auch noch für das Verfahren nach § 394 EO.Der Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO steht in einem so engen Sachzusammenhang mit der erlassenen einstweiligen Verfügung, dass auch ein Verfahren über einen solchen Anspruch jedenfalls durch die Einbringung der Klage und des Sicherungsantrages veranlasst worden ist. Eine dafür einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht gilt daher auch noch für das Verfahren nach Paragraph 394, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034709
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0040OB00002_9500000_001