Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war in der Zeit vom 29. 7. 1990 bis 31. 3. 2005 Mieter einer Wohnung im Haus ***** in *****, das zunächst im Alleineigentum des Klägers stand; ab 1994 bestand an der gemieteten Wohnung Wohnungseigentum des Klägers.
Zuletzt begehrte der Kläger vom Beklagten den Betrag von 18.094,29 EUR für rückständige Mietzinse im Zeitraum 2. 9. 1992 bis 2. 4. 1998 mit der Behauptung, der Beklagte habe durch Minderzahlungen die bestehenden Mietzinsverbindlichkeiten nicht erfüllt. Darüber hinaus hätte er in der Zeit von 1. 1. 1994 bis 31. 12. 1996 aufgrund einer rechtskräftigen Schlichtungsstellenentscheidung einen erhöhten Hauptmietzins zu zahlen gehabt. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen.
Der Beklagte wendete insgesamt einen Betrag von 6.843,14 EUR als Gegenforderung ein, welcher Betrag sich ausschließlich aus titulierten Rückforderungsansprüchen des Beklagten gegen den Kläger zusammensetzt.
Überdies wendete der Beklagte ein, es bestehe kein Zinsrückstand, im Zeitraum 1. 1. 1994 bis 31. 10. 1996 sei er nicht zur Zahlung von nach § 18a MRG festgesetzten vorläufigen Mietzinserhöhungen verpflichtet gewesen, weil ihm diese Entscheidung niemals zugestellt worden sei.Überdies wendete der Beklagte ein, es bestehe kein Zinsrückstand, im Zeitraum 1. 1. 1994 bis 31. 10. 1996 sei er nicht zur Zahlung von nach Paragraph 18 a, MRG festgesetzten vorläufigen Mietzinserhöhungen verpflichtet gewesen, weil ihm diese Entscheidung niemals zugestellt worden sei.
Weiters wendete der Beklagte die Verjährung von Mietzinsforderungen für September 1992 sowie für Juli 1997 bis April 1998 von jeweils 109,01 EUR ein.
Weitere Einwendungen des Beklagten sind nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Das Erstgericht stellte den Bestand der Klagsforderung mit 2.768,67 EUR fest, die Aufrechenbarkeit mit Gegenforderungen über insgesamt 6.843,14 EUR und wies das gesamte Klagebegehren ab.
Während die Entscheidung über die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse vom 11. 9. 1996, Schli 1/95/768, in Rechtskraft erwachsen sei, womit der vom Beklagten zu entrichtende Hauptmietzins für den Zeitraum 1. 11. 1996 bis April 1998 mit 2.419,56 S feststünde, sei der Einwand des Beklagten, die Entscheidung nach § 18a Abs 1 MRG vom 27. 10. 1993 zu Schli 1/92 sei ihm niemals zugekommen, weshalb er zur Zahlung des vorläufig erhöhten Hauptmietzinses nicht verpflichtet sei, zutreffend. Die Entscheidung sei ausschließlich dem (von ihm nicht bevollmächtigten) Vertreter der Mietervereinigung zugegangen und weder im Haus angeschlagen noch an einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden. Der Beklagte schulde daher den mit dieser Entscheidung erhöhten Hauptmietzins nicht.Während die Entscheidung über die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse vom 11. 9. 1996, Schli 1/95/768, in Rechtskraft erwachsen sei, womit der vom Beklagten zu entrichtende Hauptmietzins für den Zeitraum 1. 11. 1996 bis April 1998 mit 2.419,56 S feststünde, sei der Einwand des Beklagten, die Entscheidung nach Paragraph 18 a, Absatz eins, MRG vom 27. 10. 1993 zu Schli 1/92 sei ihm niemals zugekommen, weshalb er zur Zahlung des vorläufig erhöhten Hauptmietzinses nicht verpflichtet sei, zutreffend. Die Entscheidung sei ausschließlich dem (von ihm nicht bevollmächtigten) Vertreter der Mietervereinigung zugegangen und weder im Haus angeschlagen noch an einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden. Der Beklagte schulde daher den mit dieser Entscheidung erhöhten Hauptmietzins nicht.
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, dass die Mietzinsforderungen des Klägers für September 1992 sowie für Juli 1997 bis April 1998 verjährt seien. Diese seien erstmals im Verfahren am 12. 2. 2001 geltend gemacht worden, somit nach Verstreichen der dreijährigen Verjährungsfrist.
Das Erstgericht ermittelte daher für den Zeitraum Oktober 1992 bis Juni 1997 eine Gesamtforderung des Klägers in Höhe von 10.704,49 EUR sA, wovon Zahlungen des Beklagten von September 1992 bis April 1998 von 7.412,62 EUR abzuziehen seien, weiters ein Betrag von 523,20 EUR aus dem Titel Mietzinsminderung für 30 Monate wegen Unbrauchbarkeit der mitvermieteten Einrichtungsgegenstände, woraus sich insgesamt ein Betrag von 2.768,67 EUR ergab. Die eingewendeten Gegenforderungen stünden aufgrund der rechtskräftigen Zahlungstitel fest.
Der Kläger hatte eine Verzinsung des ausstehenden Klagsbetrags von insgesamt 8,26 % pA begehrt und behauptet, selbst Verbindlichkeiten zu diesem Zinssatz aufgenommen zu haben.
Das Erstgericht traf dazu eine Negativfeststellung des Inhalts, dass der begehrte Zinssatz der Höhe nach nicht festgestellt habe werde können.
Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Es teilte zunächst die Ansicht des Erstgerichts hinsichtlich der Verjährung der Mietzinsforderungen der dargestellten Monate. Entgegen der Behauptung des Klägers habe das Erstgericht konkrete Zahlungswidmungen für die fraglichen Monate festgestellt. Das Zahlungsbegehren für die betreffenden Monate sei daher verjährt.
Wenn auch ein Mietzinserhöhungsverfahren nach § 18 MRG einschließlich einer Grundsatzentscheidung und einer vorläufigen Erhöhung nach der Rechtsprechung einheitlich sei, sei doch die Frage der Zulässigkeit jeweils getätigter Mietzinsvorschreibungen getrennt zu prüfen. Das Berufungsgericht teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass für Erhöhungszeiträume, hinsichtlich derer einem Mieter keine Zustellung zuzurechnen sei, das Verlangen nach erhöhten Mietzinsen nicht gerechtfertigt sei.Wenn auch ein Mietzinserhöhungsverfahren nach Paragraph 18, MRG einschließlich einer Grundsatzentscheidung und einer vorläufigen Erhöhung nach der Rechtsprechung einheitlich sei, sei doch die Frage der Zulässigkeit jeweils getätigter Mietzinsvorschreibungen getrennt zu prüfen. Das Berufungsgericht teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass für Erhöhungszeiträume, hinsichtlich derer einem Mieter keine Zustellung zuzurechnen sei, das Verlangen nach erhöhten Mietzinsen nicht gerechtfertigt sei.
Mit einer Beweisrüge hinsichtlich der vom Kläger verlangten Verzugszinsen setzte sich das Berufungsgericht mit dem Argument nicht auseinander, es komme ohnedies nicht zu einem Zuspruch von Zinsen an den Kläger, weil durch Gegenforderungen die Klagsforderung vernichtet werde. Die bekämpfte Entscheidung über die Nichtfeststellbarkeit der Zinsenhöhe sei daher nicht entscheidungserheblich.
Das Berufungsgericht erklärte über nachträglichen Zulassungsantrag die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Frage der Nichtüberprüfbarkeit von Zwischenentscheidungen bei Vorliegen einer rechtskräftigen Endentscheidung nach § 18 MRG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, die die Frage der jeweiligen Mietzinsbildung kläre.Das Berufungsgericht erklärte über nachträglichen Zulassungsantrag die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Frage der Nichtüberprüfbarkeit von Zwischenentscheidungen bei Vorliegen einer rechtskräftigen Endentscheidung nach Paragraph 18, MRG keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, die die Frage der jeweiligen Mietzinsbildung kläre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn eines weiteren Zuspruchs von 3.853,22 EUR und 1.119 EUR zuzüglich jeweils 7,49 % Zinsen pA. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag an das Berufungsgericht, in eventu das Erstgericht gestellt.
Der Beklagte beantragte, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.