Begründung:
Im Jahr 1988 brachte die Antragstellerin den Antrag auf Erhöhung der Mietzinse gemäß §§ 18 ff MRG für das Haus ***** bei der Schlichtungsstelle ein. Es ergingen in den dem Antrag zugrundeliegenden Schlichtungsstellenverfahren mehrere Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Mietzinse in den Zeiträumen 1. 6. 1989 bis 31. 7. 1997. Zu MA 50-Schli 2/95/3817 wurde über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses für den Zeitraum vom 1. 6. 1997 bis 31. 5. 2000 entschieden. Der dagegen erhobenen Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung durch das Gericht gemäß § 40 Abs 1 MRG wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof kam in seiner Entscheidung 5 Ob 145/00k zu dem Ergebnis, dass die Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an den Zustellbevollmächtigten Kurt T***** wirksam erfolgt sei und daher die Antragstellung verfristet sei.Im Jahr 1988 brachte die Antragstellerin den Antrag auf Erhöhung der Mietzinse gemäß Paragraphen 18, ff MRG für das Haus ***** bei der Schlichtungsstelle ein. Es ergingen in den dem Antrag zugrundeliegenden Schlichtungsstellenverfahren mehrere Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Mietzinse in den Zeiträumen 1. 6. 1989 bis 31. 7. 1997. Zu MA 50-Schli 2/95/3817 wurde über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses für den Zeitraum vom 1. 6. 1997 bis 31. 5. 2000 entschieden. Der dagegen erhobenen Antrag der Antragsgegnerin auf Entscheidung durch das Gericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof kam in seiner Entscheidung 5 Ob 145/00k zu dem Ergebnis, dass die Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an den Zustellbevollmächtigten Kurt T***** wirksam erfolgt sei und daher die Antragstellung verfristet sei.
Mit den vorliegenden Anträgen begehrt die Antragsgegnerin, das Gericht möge in den Verfahren MA 50 Schli 1/88, Schli 1/91, Schli 1/92, Schli 1/93, Schli 1/94, Schli 1/95 und Schli 1/96-1498 gemäß § 40 Abs 1 MRG entscheiden. Die Entscheidungen über die vorläufige Hauptmietzinserhöhung seien an die Antragsgegnerin nie zugestellt worden. Es liege ein gesetzwidriger Zustellvorgang vor. Weiters beantragte die Antragsgegnerin - soweit dies hier noch von Bedeutung ist - die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zur Anrufung des Gerichtes. Die Antragstellerin wandte ein, es liege eine rechtskräftige “Endentscheidung” nach § 18 MRG zu 4 Msch 27/99 vor, sodass eine gesonderte Anfechtung der vorausgegangenen Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Mietzinse nicht möglich sei. Das Erstgericht wies die Anträge der Antragsgegnerin zurück. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine allfällige Mangelhaftigkeit des Schlichtungsstellenverfahrens durch die Rechtskraft der “Endentscheidung” geheilt sei. Eine Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Mietzinse wegen Zustellmängel sei daher nicht möglich.Mit den vorliegenden Anträgen begehrt die Antragsgegnerin, das Gericht möge in den Verfahren MA 50 Schli 1/88, Schli 1/91, Schli 1/92, Schli 1/93, Schli 1/94, Schli 1/95 und Schli 1/96-1498 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG entscheiden. Die Entscheidungen über die vorläufige Hauptmietzinserhöhung seien an die Antragsgegnerin nie zugestellt worden. Es liege ein gesetzwidriger Zustellvorgang vor. Weiters beantragte die Antragsgegnerin - soweit dies hier noch von Bedeutung ist - die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zur Anrufung des Gerichtes. Die Antragstellerin wandte ein, es liege eine rechtskräftige “Endentscheidung” nach Paragraph 18, MRG zu 4 Msch 27/99 vor, sodass eine gesonderte Anfechtung der vorausgegangenen Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Mietzinse nicht möglich sei. Das Erstgericht wies die Anträge der Antragsgegnerin zurück. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine allfällige Mangelhaftigkeit des Schlichtungsstellenverfahrens durch die Rechtskraft der “Endentscheidung” geheilt sei. Eine Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Mietzinse wegen Zustellmängel sei daher nicht möglich.
Das Rekursgericht hob Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Entscheidung in den verbundenen Außerstreitsachen unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Die Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der monatlichen Hauptmietzinse gemäß §§ 18a Abs 2 und 18b MRG beträfen einen Zeitraum vor dem 1. 6. 1997. Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß § 18 MRG (4 Msch 27/99t des Erstgerichtes) sei für einen Zeitraum ab 1. 6. 1997 für zulässig erklärt worden. Sei die Grundsatzentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse eine, wenn auch nur im Rahmen eines Verfahrens über die Erhöhung des Hauptmietzinses zulässige, selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung, bewirke die Rechtskraft der “Endentscheidung” noch nicht die Sanierung eines allfälligen Zustellmangels bei der Zustellung der zuvor erfolgten Grundsatzentscheidung bzw der Entscheidung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse. Dies würde eine selbständige Anfechtbarkeit obsolet machen. Da ein Beschluss, womit Helmut I***** zum Zustellbevollmächtigten bestellt worden sei, weder gefasst noch durch Hausanschlag den anderen Mietern bzw dem in Aussicht genommenen Zustellbevollmächtigten zugestellt worden sei, seien die Zustellungen an ihn unwirksam. Da die Frist noch nicht zu laufen begonnen habe, könne die Antragsgegnerin das Gericht gemäß § 40 Abs 1 MRG anrufen. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bestätigte das Rekursgericht.Das Rekursgericht hob Punkt 1 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Entscheidung in den verbundenen Außerstreitsachen unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Die Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der monatlichen Hauptmietzinse gemäß Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b MRG beträfen einen Zeitraum vor dem 1. 6. 1997. Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraph 18, MRG (4 Msch 27/99t des Erstgerichtes) sei für einen Zeitraum ab 1. 6. 1997 für zulässig erklärt worden. Sei die Grundsatzentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse eine, wenn auch nur im Rahmen eines Verfahrens über die Erhöhung des Hauptmietzinses zulässige, selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung, bewirke die Rechtskraft der “Endentscheidung” noch nicht die Sanierung eines allfälligen Zustellmangels bei der Zustellung der zuvor erfolgten Grundsatzentscheidung bzw der Entscheidung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse. Dies würde eine selbständige Anfechtbarkeit obsolet machen. Da ein Beschluss, womit Helmut I***** zum Zustellbevollmächtigten bestellt worden sei, weder gefasst noch durch Hausanschlag den anderen Mietern bzw dem in Aussicht genommenen Zustellbevollmächtigten zugestellt worden sei, seien die Zustellungen an ihn unwirksam. Da die Frist noch nicht zu laufen begonnen habe, könne die Antragsgegnerin das Gericht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG anrufen. Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bestätigte das Rekursgericht.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Beschlusses zulässig sei, weil zu diesen Fragen, ob im Falle der wirksamen Zustellung der Entscheidung nach § 18 MRG die Unwirksamkeit der Zustellung der Grundsatzentscheidung und der Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse saniert werde bzw ob nach Rechtskraft der Entscheidung nach § 18 MRG dem Mieter für einen Antrag auf Überprüfung der Grundsatzentscheidung und der Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses noch rechtliches Interesse zukomme, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Beschlusses zulässig sei, weil zu diesen Fragen, ob im Falle der wirksamen Zustellung der Entscheidung nach Paragraph 18, MRG die Unwirksamkeit der Zustellung der Grundsatzentscheidung und der Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse saniert werde bzw ob nach Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 18, MRG dem Mieter für einen Antrag auf Überprüfung der Grundsatzentscheidung und der Entscheidungen über die vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses noch rechtliches Interesse zukomme, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen Punkt 1 des Beschlusses richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss wiederherzustellen, in eventu aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Gegen die Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge richtet sich der “außerordentliche” Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anrufungsfrist bewilligen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.