Rechtssatz RS0117153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117153
Entscheidungsdatum
01.09.2009
Rechtssatz
Sinn und Zweck einer Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG ist es, in mehr oder minder groben Umrissen festzuhalten, ob und welche Instandsetzungsarbeiten eine Erhöhung des Hauptmietzinses rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraums die dafür erforderlichen Kosten aus dem Hauptmietzins zu decken sein werden. Auf Grund dieser Entscheidung sollen sich die Beteiligten lediglich ein ungefähres Bild machen können, welche Kosten einerseits der Vermieter auf den Mieter überwälzen und in welcher Zeit er mit der Hereinbringung rechnen kann und ein wie hoher Hauptmietzins andererseits von den Mietern zu zahlen sein wird.Sinn und Zweck einer Grundsatzentscheidung nach Paragraph 18 a, MRG ist es, in mehr oder minder groben Umrissen festzuhalten, ob und welche Instandsetzungsarbeiten eine Erhöhung des Hauptmietzinses rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraums die dafür erforderlichen Kosten aus dem Hauptmietzins zu decken sein werden. Auf Grund dieser Entscheidung sollen sich die Beteiligten lediglich ein ungefähres Bild machen können, welche Kosten einerseits der Vermieter auf den Mieter überwälzen und in welcher Zeit er mit der Hereinbringung rechnen kann und ein wie hoher Hauptmietzins andererseits von den Mietern zu zahlen sein wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 119/02i
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 119/02i
- 4 Ob 173/04a
Entscheidungstext OGH 28.09.2004 4 Ob 173/04a
Auch
- 5 Ob 120/09x
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 120/09x
Vgl; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach § 18a MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117153
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20020912_OGH0002_0050OB00119_02I0000_001