Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens zweiter Instanz aus den Gründen des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt ebensowenig vor wie eine die Beurteilung der Rechtssache hindernde Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass das Erstgericht - vom Berufungsgericht gebilligt - den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nur sehr dürftig erhoben und die Msch-Akten aus der Überlegung nicht beigeschafft hat, ihr Inhalt sei ohnehin gerichtsbekannt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen nur dann im Sinn des § 269 ZPO gerichtskundig, wenn der Richter die Tatsachen kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen. Es reicht nicht aus, dass diese Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind (3 Ob 224/97f; 4 Ob 153/03h; RIS-Justiz RS0110714). Das Erstgericht hat jedoch die Tatsache der Antragsrückziehung mit den Parteien erörtert, sodass auch die Beklagte zu dieser als gerichtsbekannt beurteilten Tatsache Stellung nehmen konnte. Das Berufungsgericht hat eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz ebenso wie eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils wegen Begründungsmangels verneint. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz könnte daher nur dann aufgegriffen werden, wenn sie zu einem Feststellungsmangel geführt hätte, was hier aber angesichts des Vorbringens der Beklagten zur Rückziehung ihrer nach §§ 18 ff MRG gestellten Anträge nicht der Fall ist. Die Beklagte führte nämlich zunächst aus, es sei der gesamte ursprüngliche Antrag nach §§ 18 ff MRG (und nicht ein erst im Nachhinein gestellter weiterer Antrag auf vorläufige Erhöhung oder auf Endabrechnung) zurückgezogen worden. In ihrem Antrag auf Berichtigung des erstgerichtlichen Verhandlungsprotokolls führte sie aus, ihr Vorbringen sei so zu verstehen, dass sie die Anträge auf Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG am 24. 5. 2002 ohne Anspruchsverzicht und die Anträge in den (verbundenen) Verfahren 24 Msch 14/99g und 54 Msch 16/99a am 26. 6. 2002 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen habe. Im Rechtsmittelverfahren führte die Beklagte dazu noch aus, das gesamte Verfahren sei durch Zurückziehung des Mietzinserhöhungsantrages nach §§ 18 ff MRG rechtswirksam beendet, was aber nicht bedeute, dass sie auf ihren materiellrechtlichen Anspruch auf Beteiligung der Mieter an den bereits vorgenommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verzichtet hätte. In diesem Zusammenhang verwies sie auf den zu 47 Msch 10049/02y beim BG Innere Stadt Wien eingebrachten Erhöhungsantrag. Dass die zu 54 Msch 16/99a verbundenen Erhöhungsverfahren durch Antragsrückziehung beendet wurden, ist somit nicht strittig und ergibt sich auch aus dem Inhalt des Aktes 54 Msch 16/99a. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hatte die Antragsrückziehung dort auch mit Beschluss vom 17. 9. 2002, 54 Msch 16/99a-76, zur Kenntnis genommen, sein Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens zweiter Instanz aus den Gründen des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt ebensowenig vor wie eine die Beurteilung der Rechtssache hindernde Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass das Erstgericht - vom Berufungsgericht gebilligt - den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt nur sehr dürftig erhoben und die Msch-Akten aus der Überlegung nicht beigeschafft hat, ihr Inhalt sei ohnehin gerichtsbekannt. Nach ständiger Rechtsprechung sind Tatsachen nur dann im Sinn des Paragraph 269, ZPO gerichtskundig, wenn der Richter die Tatsachen kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen. Es reicht nicht aus, dass diese Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind (3 Ob 224/97f; 4 Ob 153/03h; RIS-Justiz RS0110714). Das Erstgericht hat jedoch die Tatsache der Antragsrückziehung mit den Parteien erörtert, sodass auch die Beklagte zu dieser als gerichtsbekannt beurteilten Tatsache Stellung nehmen konnte. Das Berufungsgericht hat eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz ebenso wie eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Urteils wegen Begründungsmangels verneint. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz könnte daher nur dann aufgegriffen werden, wenn sie zu einem Feststellungsmangel geführt hätte, was hier aber angesichts des Vorbringens der Beklagten zur Rückziehung ihrer nach Paragraphen 18, ff MRG gestellten Anträge nicht der Fall ist. Die Beklagte führte nämlich zunächst aus, es sei der gesamte ursprüngliche Antrag nach Paragraphen 18, ff MRG (und nicht ein erst im Nachhinein gestellter weiterer Antrag auf vorläufige Erhöhung oder auf Endabrechnung) zurückgezogen worden. In ihrem Antrag auf Berichtigung des erstgerichtlichen Verhandlungsprotokolls führte sie aus, ihr Vorbringen sei so zu verstehen, dass sie die Anträge auf Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG am 24. 5. 2002 ohne Anspruchsverzicht und die Anträge in den (verbundenen) Verfahren 24 Msch 14/99g und 54 Msch 16/99a am 26. 6. 2002 unter Anspruchsverzicht zurückgezogen habe. Im Rechtsmittelverfahren führte die Beklagte dazu noch aus, das gesamte Verfahren sei durch Zurückziehung des Mietzinserhöhungsantrages nach Paragraphen 18, ff MRG rechtswirksam beendet, was aber nicht bedeute, dass sie auf ihren materiellrechtlichen Anspruch auf Beteiligung der Mieter an den bereits vorgenommenen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verzichtet hätte. In diesem Zusammenhang verwies sie auf den zu 47 Msch 10049/02y beim BG Innere Stadt Wien eingebrachten Erhöhungsantrag. Dass die zu 54 Msch 16/99a verbundenen Erhöhungsverfahren durch Antragsrückziehung beendet wurden, ist somit nicht strittig und ergibt sich auch aus dem Inhalt des Aktes 54 Msch 16/99a. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hatte die Antragsrückziehung dort auch mit Beschluss vom 17. 9. 2002, 54 Msch 16/99a-76, zur Kenntnis genommen, sein Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
Auch die Revision geht davon aus, dass die verbundenen Mietzinserhöhungsverfahren zufolge Antragsrückziehung (rechtskräftig) beendet wurden und ein Sachbeschluss in den verbundenen Verfahren nicht mehr erfolgen werde. Sie meint jedoch, die bestimmungsgemäße Verwendung der vorläufig erhöhten Hauptmietzinse für bereits durchgeführte Arbeiten stehe einem Rückforderungsanspruch des Klägers entgegen. Die Endabrechnung werde im Rahmen der gesetzlichen Überprüfung der Hauptmietzinsabrechnung in dem seit 10. 9. 2002 beim BG Innere Stadt Wien anhängigen neuen Erhöhungsverfahren 47 Msch 10049/02y erfolgen. Dem ist zu entgegnen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehen Grundsatzentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18a MRG als unselbständige Zwischenverfahren in untrennbarem Zusammenhang mit dem Hauptverfahren auf Mietzinserhöhung nach den §§ 18 und 19 MRG (SZ 74/18; WoBl 1991/143; WoBl 2003/68; 5 Ob 13/04d; RIS-Justiz RS0069975; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 18a Rz 8; Würth in Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 §§ 18 ff Rz 19 und 21). Sie ergehen daher als provisorische Zwischenentscheidungen im Rahmen des Hauptverfahrens auf Erhöhung der Hauptmietzinse (Hausmann aaO § 18a Rz 11), wobei die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen einer Mietzinserhöhung nach § 18 MRG tatsächlich vorliegen erst endgültig im Hauptverfahren durch Sachbeschluss entschieden wird. Das Zwischenverfahren auf vorläufige Erhöhung berücksichtigt nur die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse, wobei die Entscheidungsgrundlagen für eine vorläufige Mietzinserhöhung nicht annähernd so vollständig und verlässlich sein müssen wie für die endgültige Entscheidung (5 Ob 105/99y, WoBl 1992/112; 5 Ob 13/04d). So werden etwa auch Fragen der Hauptmietzinsabrechnung im Zwischenverfahren auf vorläufige Erhöhung nicht geklärt (5 Ob 13/04d). Auch die Grundsatzentscheidung legt nur die einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang und den Verteilungszeitraum fest (WoBl 2002/177; WoBl 2003/68; 5 Ob 18/04d; RIS-Justiz RS0070004 und RS0117153; Mohr in Hausmann/Vonkilch aaO § 18a Rz 3), entfaltet aber keine Bindungswirkung hinsichtlich anderer im Hauptverfahren als Voraussetzung des Sachbeschlusses noch zu prüfender Umstände (5 Ob 119/02i; 5 Ob 13/04d; RIS-Justiz RS0070004). Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Antrag auf Mietzinserhöhung aus den Gründen der §§ 18 ff MRG trotz Grundsatzentscheidung und Billigung einer vorläufigen Erhöhung durch Sachbeschluss im Hauptverfahren abgewiesen wird, etwa weil die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 MRG nicht vorliegen. Mag auch die Beschlussfassung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse in Rechtskraft erwachsen sein, so hat sie dennoch als provisorische Zwischenerledigung nur so lange Bestand, als nicht im Hauptverfahren eine endgültige Entscheidung über den Erhöhungsantrag getroffen wurde. Erst das Hauptverfahren ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG tatsächlich zulässig ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stehen Grundsatzentscheidung und Entscheidung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 18 a, MRG als unselbständige Zwischenverfahren in untrennbarem Zusammenhang mit dem Hauptverfahren auf Mietzinserhöhung nach den Paragraphen 18 und 19 MRG (SZ 74/18; WoBl 1991/143; WoBl 2003/68; 5 Ob 13/04d; RIS-Justiz RS0069975; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 18 a, Rz 8; Würth in Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 Paragraphen 18, ff Rz 19 und 21). Sie ergehen daher als provisorische Zwischenentscheidungen im Rahmen des Hauptverfahrens auf Erhöhung der Hauptmietzinse (Hausmann aaO Paragraph 18 a, Rz 11), wobei die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Voraussetzungen einer Mietzinserhöhung nach Paragraph 18, MRG tatsächlich vorliegen erst endgültig im Hauptverfahren durch Sachbeschluss entschieden wird. Das Zwischenverfahren auf vorläufige Erhöhung berücksichtigt nur die bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse, wobei die Entscheidungsgrundlagen für eine vorläufige Mietzinserhöhung nicht annähernd so vollständig und verlässlich sein müssen wie für die endgültige Entscheidung (5 Ob 105/99y, WoBl 1992/112; 5 Ob 13/04d). So werden etwa auch Fragen der Hauptmietzinsabrechnung im Zwischenverfahren auf vorläufige Erhöhung nicht geklärt (5 Ob 13/04d). Auch die Grundsatzentscheidung legt nur die einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang und den Verteilungszeitraum fest (WoBl 2002/177; WoBl 2003/68; 5 Ob 18/04d; RIS-Justiz RS0070004 und RS0117153; Mohr in Hausmann/Vonkilch aaO Paragraph 18 a, Rz 3), entfaltet aber keine Bindungswirkung hinsichtlich anderer im Hauptverfahren als Voraussetzung des Sachbeschlusses noch zu prüfender Umstände (5 Ob 119/02i; 5 Ob 13/04d; RIS-Justiz RS0070004). Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass der Antrag auf Mietzinserhöhung aus den Gründen der Paragraphen 18, ff MRG trotz Grundsatzentscheidung und Billigung einer vorläufigen Erhöhung durch Sachbeschluss im Hauptverfahren abgewiesen wird, etwa weil die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, MRG nicht vorliegen. Mag auch die Beschlussfassung über die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse in Rechtskraft erwachsen sein, so hat sie dennoch als provisorische Zwischenerledigung nur so lange Bestand, als nicht im Hauptverfahren eine endgültige Entscheidung über den Erhöhungsantrag getroffen wurde. Erst das Hauptverfahren ergibt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG tatsächlich zulässig ist.
Im vorliegenden Fall wurde das Hauptverfahren nicht durch Sachbeschluss, sondern durch Rückziehung des Erhöhungsantrages beendet. Ob die Erklärung der Beklagten, den Erhöhungsantrag nach §§ 18 ff MRG zurückzunehmen, nur das anhängige Erhöhungsverfahren 54 Msch 16/99a des BG Innere Stadt Wien beendet oder ob die Beklagte damit auch materiell auf den Erhöhungsanspruch nach §§ 18 ff MRG verzichtet hat (siehe dazu Mohr in Hausmann/Vonkilch § 37 Rz 10), kann im gegebenen Zusammenhang offen bleiben und ist erst anlässlich der Entscheidung über den damals zu 47 Msch 10049/02y anhängig gemachten weiteren Erhöhungsantrag zu prüfen (zur Auslegung der Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert vgl Mohr in Hausmann/Vonkilch aaO § 37 Rz 46; 5 Ob 117/95; RIS-Justiz RS0097531).Im vorliegenden Fall wurde das Hauptverfahren nicht durch Sachbeschluss, sondern durch Rückziehung des Erhöhungsantrages beendet. Ob die Erklärung der Beklagten, den Erhöhungsantrag nach Paragraphen 18, ff MRG zurückzunehmen, nur das anhängige Erhöhungsverfahren 54 Msch 16/99a des BG Innere Stadt Wien beendet oder ob die Beklagte damit auch materiell auf den Erhöhungsanspruch nach Paragraphen 18, ff MRG verzichtet hat (siehe dazu Mohr in Hausmann/Vonkilch Paragraph 37, Rz 10), kann im gegebenen Zusammenhang offen bleiben und ist erst anlässlich der Entscheidung über den damals zu 47 Msch 10049/02y anhängig gemachten weiteren Erhöhungsantrag zu prüfen (zur Auslegung der Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert vergleiche Mohr in Hausmann/Vonkilch aaO Paragraph 37, Rz 46; 5 Ob 117/95; RIS-Justiz RS0097531).
§ 237 ZPO, wonach die Klage ab einem gewissen Verfahrensstadium ohne Zustimmung des Verfahrensgegners nur mehr unter Anspruchsverzicht zurückgenommen werden kann, ist im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nicht anzuwenden (5 Ob 224/99y; WoBl 2000/118 mwN; RIS-Justiz RS0070512; Mohr aaO § 37 Rz 10), sodass die Rücknahme des Erhöhungsantrags jedenfalls eine Beendigung des gesamten Erhöhungsverfahrens bewirkte. Das zur Entscheidung im Msch-Verfahren berufene Gericht nahm die Antragsrückziehung zur Kenntnis, womit - dem Grundsatz des einheitlichen Verfahrens entsprechend - das gesamte Erhöhungsverfahren beendet wurde und eine Überprüfung der Mietzinserhöhung im Hauptverfahren unterblieb. Der untrennbare Zusammenhang der Zwischenerledigung mit dem Hauptbegehren auf Mietzinserhöhung führt dazu, dass mit Beendigung des Erhöhungsverfahrens auch die bis zur Entscheidung über den Erhöhungsantrag im Hauptverfahren getroffene Zwischenerledigung auf vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos wurde. Die Rücknahme des Erhöhungsantrags entzog der Zwischenerledigung - mag sie auch zunächst in Rechtskraft erwachsen sein und zur Einhebung erhöhter Hauptmietzinse geführt haben - die Entscheidungsgrundlage. Damit liegen aber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach § 1435 ABGB wegen Wegfalls des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes der Leistung erhöhter Hauptmietzinse vor. Der Kläger hat sein Begehren auch auf diese Bestimmung gestützt. Dass § 18a Abs 2 letzter Satz MRG eine Rückforderung vorläufig erhöhter Mietzinsbeträge unter (hier nicht vorliegenden) Voraussetzungen regelt, schließt den auf das ABGB gestützten Kondiktionsanspruch nicht aus. Ob die im Erhöhungsantrag angeführten Reparaturarbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, macht in Bezug auf den hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch keinen Unterschied. Grundlage der Einhebung erhöhter Hauptmietzinse waren nämlich nicht die vom Beklagten veranlassten Reparaturarbeiten, sondern eine rechtsgestaltende vorläufige Zwischenentscheidung der zunächst zuständigen Schlichtungsstelle im Rahmen des Erhöhungsverfahrens nach § 18 MRG. Die Arbeiten selbst erfüllen nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18 MRG. Erst der Abschluss des Hauptverfahrens könnte ergeben, ob und in welchem Ausmaß eine endgültige Erhöhung tatsächlich gerechtfertigt ist. Diese Beurteilung findet jedoch zufolge Antragsrückziehung im vorliegenden Verfahren keinesfalls mehr statt.Paragraph 237, ZPO, wonach die Klage ab einem gewissen Verfahrensstadium ohne Zustimmung des Verfahrensgegners nur mehr unter Anspruchsverzicht zurückgenommen werden kann, ist im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nicht anzuwenden (5 Ob 224/99y; WoBl 2000/118 mwN; RIS-Justiz RS0070512; Mohr aaO Paragraph 37, Rz 10), sodass die Rücknahme des Erhöhungsantrags jedenfalls eine Beendigung des gesamten Erhöhungsverfahrens bewirkte. Das zur Entscheidung im Msch-Verfahren berufene Gericht nahm die Antragsrückziehung zur Kenntnis, womit - dem Grundsatz des einheitlichen Verfahrens entsprechend - das gesamte Erhöhungsverfahren beendet wurde und eine Überprüfung der Mietzinserhöhung im Hauptverfahren unterblieb. Der untrennbare Zusammenhang der Zwischenerledigung mit dem Hauptbegehren auf Mietzinserhöhung führt dazu, dass mit Beendigung des Erhöhungsverfahrens auch die bis zur Entscheidung über den Erhöhungsantrag im Hauptverfahren getroffene Zwischenerledigung auf vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos wurde. Die Rücknahme des Erhöhungsantrags entzog der Zwischenerledigung - mag sie auch zunächst in Rechtskraft erwachsen sein und zur Einhebung erhöhter Hauptmietzinse geführt haben - die Entscheidungsgrundlage. Damit liegen aber - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO) die Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach Paragraph 1435, ABGB wegen Wegfalls des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes der Leistung erhöhter Hauptmietzinse vor. Der Kläger hat sein Begehren auch auf diese Bestimmung gestützt. Dass Paragraph 18 a, Absatz 2, letzter Satz MRG eine Rückforderung vorläufig erhöhter Mietzinsbeträge unter (hier nicht vorliegenden) Voraussetzungen regelt, schließt den auf das ABGB gestützten Kondiktionsanspruch nicht aus. Ob die im Erhöhungsantrag angeführten Reparaturarbeiten tatsächlich durchgeführt wurden, macht in Bezug auf den hier geltend gemachten Rückforderungsanspruch keinen Unterschied. Grundlage der Einhebung erhöhter Hauptmietzinse waren nämlich nicht die vom Beklagten veranlassten Reparaturarbeiten, sondern eine rechtsgestaltende vorläufige Zwischenentscheidung der zunächst zuständigen Schlichtungsstelle im Rahmen des Erhöhungsverfahrens nach Paragraph 18, MRG. Die Arbeiten selbst erfüllen nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Erhöhung der Hauptmietzinse nach Paragraph 18, MRG. Erst der Abschluss des Hauptverfahrens könnte ergeben, ob und in welchem Ausmaß eine endgültige Erhöhung tatsächlich gerechtfertigt ist. Diese Beurteilung findet jedoch zufolge Antragsrückziehung im vorliegenden Verfahren keinesfalls mehr statt.
Die aus dem Titel der vorläufigen Mietzinserhöhung vereinnahmten Mietzinsbeträge finden im späteren Erhöhungsverfahren zu 47 Msch 10049/02y (nur) insoweit Berücksichtigung, als sie bei Berechnung der Hauptmietzinsreserve in Anschlag zu bringen sind. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen einer endgültigen Mietzinserhöhung im durch Antragsrückziehung eingestellten Verfahren vorlagen, findet im später eingeleiteten neuen Verfahren schon deshalb nicht statt, weil sich dessen Verfahrensgegenstand von jenem des davor eingeleiteten und ohne Sachentscheidung beendeten Verfahrens 54 Msch 16/99a unterscheidet. Derselbe Streitgegenstand liegt nämlich nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch sind (Mohr in Hausmann/Vonkilch § 37 Rz 9). Gegenstand der zu 54 Msch 16/99a des BG Innere Stadt Wien verbundenen Verfahren war zwar eine Mietzinserhöhung nach §§ 18 ff MRG zur Durchführung dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten. Selbst wenn diese Arbeiten teilweise identisch wären, so unterscheiden sich die Anträge doch jeweils in Bezug auf den vorgesehenen Verteilungszeitraum und den zur Begründung der Mietzinserhöhung heranzuziehenden Verrechnungszeitraum.Die aus dem Titel der vorläufigen Mietzinserhöhung vereinnahmten Mietzinsbeträge finden im späteren Erhöhungsverfahren zu 47 Msch 10049/02y (nur) insoweit Berücksichtigung, als sie bei Berechnung der Hauptmietzinsreserve in Anschlag zu bringen sind. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen einer endgültigen Mietzinserhöhung im durch Antragsrückziehung eingestellten Verfahren vorlagen, findet im später eingeleiteten neuen Verfahren schon deshalb nicht statt, weil sich dessen Verfahrensgegenstand von jenem des davor eingeleiteten und ohne Sachentscheidung beendeten Verfahrens 54 Msch 16/99a unterscheidet. Derselbe Streitgegenstand liegt nämlich nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch sind (Mohr in Hausmann/Vonkilch Paragraph 37, Rz 9). Gegenstand der zu 54 Msch 16/99a des BG Innere Stadt Wien verbundenen Verfahren war zwar eine Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, ff MRG zur Durchführung dringend notwendiger Erhaltungsarbeiten. Selbst wenn diese Arbeiten teilweise identisch wären, so unterscheiden sich die Anträge doch jeweils in Bezug auf den vorgesehenen Verteilungszeitraum und den zur Begründung der Mietzinserhöhung heranzuziehenden Verrechnungszeitraum.
Die Vorinstanzen haben den Rückforderungsanspruch des Klägers dem Grunde nach somit zutreffend bejaht. Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.