Rechtssatz RS0114681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114681
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Aus der Einheitlichkeit des Verfahrens nach §§ 18a einerseits und 18, 19 MRG lässt sich nicht ableiten, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nicht noch neues Vorbringen - etwa hinsichtlich der Ausstattungskategorien oder auch der Nutzflächen - erstattet werden dürfte.Aus der Einheitlichkeit des Verfahrens nach Paragraphen 18 a, einerseits und 18, 19 MRG lässt sich nicht ableiten, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nicht noch neues Vorbringen - etwa hinsichtlich der Ausstattungskategorien oder auch der Nutzflächen - erstattet werden dürfte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 12/01b
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b
Veröff: SZ 74/18
- 5 Ob 120/09x
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 120/09x
Auch; Beisatz: Zwischenentscheidungen nach § 18a MRG über die vorläufige Erhöhung sind nur provisorisch und bilden keine bindende Vorgabe für die Endentscheidung. (T1)
- 5 Ob 128/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 5 Ob 128/23v
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114681
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0050OB00012_01B0000_001