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Rechtssatz RS0117433×

Rechtssatz RS0117433

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117433

Geschäftszahl

3Ob113/02t; 8Ob20/03d

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Norm

EO idF EO-Nov 2000 §210 IVB
EO idF EO-Nov 2000 §210 IVC

Rechtssatz

Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen. Die Anmeldung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, EO entweder in einem Schriftsatz oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll oder bei der Verteilungstagsatzung erklärt werden. Dass die Forderungsanmeldung hat zwar spätestens 14 Tage vor dieser Tagsatzung zu geschehen,eine Versäumung der 14tägigen Frist führt aber gemäß Paragraph 210, Absatz 2, EO nicht zum Verlust des Teilnahmeanspruchs, wenn die Anmeldung spätestens in der Verteilungstagsatzung nachgeholt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    Veröff: SZ 2003/10
  • 8 Ob 20/03d
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 20/03d
    nur: Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117433

Im RIS seit

28.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012

Dokumentnummer

JJR_20030129_OGH0002_0030OB00113_02T0000_004