Rechtssatz RS0117433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117433
Entscheidungsdatum
16.10.2003
Norm
EO idF EO-Nov 2000 §210 IVB
EO idF EO-Nov 2000 §210 IVC
Rechtssatz
Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen. Die Anmeldung kann gemäß § 53 Abs 1 EO entweder in einem Schriftsatz oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll oder bei der Verteilungstagsatzung erklärt werden. Dass die Forderungsanmeldung hat zwar spätestens 14 Tage vor dieser Tagsatzung zu geschehen,eine Versäumung der 14tägigen Frist führt aber gemäß § 210 Abs 2 EO nicht zum Verlust des Teilnahmeanspruchs, wenn die Anmeldung spätestens in der Verteilungstagsatzung nachgeholt wird.Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen. Die Anmeldung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, EO entweder in einem Schriftsatz oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll oder bei der Verteilungstagsatzung erklärt werden. Dass die Forderungsanmeldung hat zwar spätestens 14 Tage vor dieser Tagsatzung zu geschehen,eine Versäumung der 14tägigen Frist führt aber gemäß Paragraph 210, Absatz 2, EO nicht zum Verlust des Teilnahmeanspruchs, wenn die Anmeldung spätestens in der Verteilungstagsatzung nachgeholt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 113/02t
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
Veröff: SZ 2003/10
- 8 Ob 20/03d
Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 Ob 20/03d
nur: Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117433
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20030129_OGH0002_0030OB00113_02T0000_004