Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der am 16. 12. 1999 eingebrachten Klage, ihrem bei der Verteilungstagsatzung vom 10. 11. 1999 im Zwangsversteigerungsverfahren 8 E 1053/98s des Erstgerichtes erhobenen Widerspruch Folge zu geben und auszusprechen, dass die im Meistbotsverteilungsbeschluss vom 15. 11. 1999 vorgenommene Zuweisung an die Beklagte aus der zu C-LNR 11 angemeldeten Forderung in Höhe von S 180.399 nicht zu Recht bestehe.
Zu C-LNR 11 ist für die (nunmehrige) Beklagte aufgrund der Pfandurkunde vom 30. 4. 1985 ein Höchstbetragspfandrecht in Höhe von S 4,200.000 einverleibt.
Im Zwangsversteigerungsverfahren 8 E 1053/98s des Erstgerichtes fand die (erste) Meistbotsverteilungstagsatzung am 10. 8. 1999 statt. Die nunmehrige) Beklagte meldete zu C-LNR 11 den Betrag von S 4,200.000 an und legte hiezu die Pfandbestellungsurkunde samt Kreditvertrag Konto Nr 502-69128-4 und einen Computerausdruck über den Saldo vor.
Die (nunmehrige) Klägerin erhob bereits in dieser Meistbotsverteilungstagsatzung am 10. 8. 1999 gegen die gesamte Anmeldung Widerspruch, weil die Höhe des aushaftenden Saldos nicht ausreichend konkretisiert und nachgewiesen sei und "die Kontoverdichtung" fehle.
Das Erstgericht verwies die Klägerin mit ihrem Widerspruch gemäß § 231 EO unter Einräumung einer einmonatigen Frist zur Klagseinbringung auf den Rechtsweg. Eine Widerspruchsklage wurde innerhalb dieser Frist nicht eingebracht.Das Erstgericht verwies die Klägerin mit ihrem Widerspruch gemäß Paragraph 231, EO unter Einräumung einer einmonatigen Frist zur Klagseinbringung auf den Rechtsweg. Eine Widerspruchsklage wurde innerhalb dieser Frist nicht eingebracht.
Mit Meistbotsverteilungsbeschluss vom 13. 9. 1999 wurden der Beklagten in der bücherlichen Rangordnung zu C-LNR 11 S 4,200.000 zur weiteren fruchtbringenden Anlegung zugewiesen. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die vorgelegten Kontoauszüge seien nicht nachvollziehbar gewesen; vielmehr wären sogenannte Kontoverdichtungen vorzulegen gewesen, welche die Kontoentwicklung nachvollziehen ließen und ermöglichen würden, die allfällige Zinsenverjährung zu überprüfen.
Die beklagte Partei stellte mit Schriftsatz ON 45 den Antrag auf Zuweisung dieses Betrages von S 4,200.000 zur (teilweisen) Berichtigung ihrer Forderung durch Barzahlung; sie brachte vor, die eingetragenen Höchstbetragshypotheken seien vereinbarungsgemäß für alle bestehenden und künftig entstehenden Forderungen zur Sicherstellung gegeben worden; das aushaftende Obligo übersteige die einverleibten Höchstbetragshypotheken bei weitem. Die beklagte Partei verwies auf die bereits mit Schriftsatz ON 42 vorgelegte Zusatzvereinbarung zu Konto Nr 502-44886-5 vom 3. 6. 1996, wonach zur zusätzlichen Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die aus der Inanspruchnahme des Kredites erwachsen sind oder erwachsen werden, ua die Wiederverwendung der Höchstbetragshypothek C-LNR 11 zu dienen habe.
In der vom Erstgericht anberaumten (Nachtrags-)Verteilungstagsatzung am 10. 11. 1999 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Anmeldungen der Beklagten ON 45, weil sich aus ihnen nicht ergebe, welche Kreditverbindlichkeiten den einzelnen Anmeldungen zugrundeliegen. Der zu C-LNR 11 sichergestellte Kredit sei nur bis 31. 12. 1991 ordnungsgemäß bedient worden. Der Kredit hätte in gleichen aufeinanderfolgenden, jeweils am 30. 6. und 31. 12. fälligen Teilbeträgen von S 116.600 und beginnend am 30. 6. 1986 mit S 118.600, getilgt werden sollen, wobei die anfallenden Zinsen jeweils am 30. 6. und 31. 12. eines jeden Jahres separat zu berechnen gewesen wären. Eine kontokorrentmäßige Abrechnung der Zinsen sei nicht vereinbart worden. Ein Großteil der Forderung sei verjährt.
Mit Meistbotsverteilungsbeschluss vom 15. 11. 1999 wurde der beklagten Partei die in C-LNR 11 aufgrund der Pfandbestellungsurkunde vom 30. 4. 1985 einverleibte Hypothek von höchstens S 4,200.000 "an Hauptsache per 10. 6. 1999 aus Kreditvertrag vom 16. 4. 1985 und Kreditkonto-Nr 502-681284 S 4,748.788" im Betrag von insgesamt S 4,748.788 zur teilweisen Berichtigung ihrer Forderung (mit S 4,200.000) durch Barzahlung zugewiesen. Die klagende Partei wurde mit ihrem Widerspruch unter Setzung einer Frist von einem Monat auf den Rechtsweg verwiesen. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, aus den Pfandbestellungsurkunden ergebe sich, dass die einzelnen Hypotheken auch für alle anderen Kredite der Verpflichteten haften. Die Frage der Verjährung von Zinsen könne im Exekutionsverfahren nicht geklärt werden, weil die Zinsen in die Hauptforderung eingearbeitet worden seien und die Ermittlung allenfalls verjährter Zinsen durch einen Sachverständigen erfolgen müsste.
Die Klägerin führte zur Begründung der Widerspruchsklage im Wesentlichen aus, es liege kein Kontokorrentkredit, sondern ein Abstattungskredit vor. Der Betrag von S 180.399 betreffe einen Saldo aus bereits verjährten Zinsen.
Die Beklagte wendete ein, die Zinsen unterlägen der 30jährigen Verjährungsfrist, weil eine kontokorrentmäßige Abrechnung des Kredites vereinbart worden sei. Die Höchstbetragshypothek hafte für alle Kreditverbindlichkeiten, somit auch für weitere Forderungen. Die Klägerin sei bereits mit Beschluss vom 10. 8. 1999 auf den Rechtsweg verwiesen worden, habe jedoch keine Klage eingebracht; ihr nunmehriger Widerspruch sei daher nicht zu berücksichtigen.
Das Erstgericht gab der Klage statt, weil jedenfalls der strittige Teilbetrag verjährt sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Gläubiger bei der Meistbotverteilung im Nachtragsverteilungsverfahren (bei der Entscheidung über die Ausfolgung bisher zinstragend angelegter Beträge) von seiner ursprünglichen Anmeldung abgehen kann, (soweit von hier aus überschaubar) keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Zur Begründung führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, die Widerspruchsklage sei nicht verspätet, weil die Frist zur Klagserhebung mit der Zustellung des Verteilungsbeschlusses beginne, "gegen den Widerspruch erhoben wurde". Mit der Unterlassung der Widerspruchsklage gegen den ersten Verteilungsbeschluss vom 13. 9. 1999 sei die Zuweisung zur zinstragenden Anlegung in Rechtskraft erwachsen, aber noch keine Grundlage für die Ausfolgung dieser Beträge getroffen worden.
Ob eine Kontokorrentabrede getroffen wurde, sei anhand der von den Vertragsteilen getroffenen Vereinbarung und allfälliger Nebenabreden zu beurteilen. Hiezu mangle es für eine abschließende Beurteilung insofern an einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage, als das Erstgericht keine Feststellungen über die Vereinbarungen der Erstverpflichteten mit der Beklagten bezüglich der Abrechnung und der Abstattung des Kredits zu Konto Nr 502-681284 getroffen habe, weshalb die bekämpfte Entscheidung schon deshalb der Aufhebung verfallen müsse.
Die Beklagte habe bereits in ihrem Ausfolgungsantrag im Exekutionsverfahren (ON 45) behauptet, dass die zu ihren Gunsten bestehenden Höchstbetragspfandrechte zur Sicherstellung für alle bestehenden und künftig entstehenden Forderungen begründet worden seien. Die Verpflichteten hätten ihre Verbindlichkeiten aus den einzelnen Kreditverträgen keineswegs getilgt; das insgesamt aushaftende Obligo aus allen Kreditverträgen übersteige die einverleibten Höchstbetragshypotheken bei weitem. Ob allerdings durch die Höchstbetragshypothek zu C-LNR 11 im Sinne der Behauptungen der Beklagten auch ihre übrigen im Ausfolgungsantrag angeführten Forderungen besichert werden sollten, könne der vom Erstgericht bislang geschaffenen Sachverhaltsgrundlage ebenfalls nicht entnommen werden.